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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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ich, sehen Sie lieber ganz ab von der Communalgarvc. Die Communalgardisten im Dienste haben aufgehört Bürger zu sein, sie sind hier nur die Vertheidigcr dessen, was ihrem Schutze anvertraut ist. Sie haben Alle dem Gesetz unbedingt zu gehorchen, sie haben hier einen weit strengeren Gehorsam zu leisten, als vielleicht in anderen Fällen, müssen darum auch strenger bestraft werden, wenn sie nicht Folge leisten. Man muß diese Bestimmungen als Praventivmaaßregeln betrach ten. Soll ihnen das erst im Moment der Gefahr begreiflich gemacht werden, was geschieht, wenn sie ihre Schuldigkeit Nicht erfüllen, so wird das nur Unordnung hcrvorbringen. Dann wird es wieder dahinkommen, wasschon dagewesen ist. Wir hatten damals zu beklagen, daß sie ihre Schuldigkeit in einigen Fällen nicht gethan haben; jetzt werden wir abzuwar- tcn haben, ob sie, wenn solche Ereignisse wiederkehren,Dasselbe thun oder sich abschrecken lassen werden. Dies muß wohl ins Auge gefaßt werden, denn außerdem würde ich es nur be dauern, daß wir einige Tage über das Gesetz dcbattirt haben. Staatsminister v. Friesen: Die ausgedehnte Debatte Aber diesen Gegenstand und die zahlreichen Amendements, welche eingegangen sind, haben wohl deutlich dargelegt, daß es sich hier um eine ziemlich schwierige Materie handelt. Um Nun hierin klar zu werden, muß man doch wohl zuerst fragen: worin liegt denn die Schwierigkeit? Mir scheint, dieselbe Liege einerseits hauptsächlich darin, daß das Criminalgesetz- buch für gewisse Fälle, welche man hier besonders im Auge hat, keine, oder keine genügenden Bestimmungen enthalt, daß auf der andern Seite das Militairstrafgesetzbuch hier nicht anwendbar ist, und daß es also im Allgemeinen allerdings an ausreichenden Bestimmungen hinsichtlich gewisser-Vergehen der Communalgardisten und deren Bestrafung fehlt. Es fragt sich nun, auf welche Weise dieser Schwierigkeit am be sten zu begegnen sei? Die Regierung hat nicht die Absicht gehabt, Strafbestimmungen für eigentliche Criminalverge- hen in dieses Gesetz aufzunehmen; ihre Absicht war eine ganz andere. Ich werde sogleich näher darauf eingehen, bitte aber vor allen Dingen, bei Beurtheilung der einzelnen Anträge Nicht außer Acht zu lassen, daß dem nächsten Landtage sowohl ein neues Criminalgesetzbuch, als auch, wenn der von der De putation bei §. 13 gestellte Antrag Annahme findet, ein Dis- siplinarregulativ vorgelegt werden soll, welches letztere zwar von der Staatsregierung zu erlassen ist, von derselben jedoch der nächsten Standcversammlung vorgelegt werden soll. Dann wird es Sache der Berathung sein, sich darüber klar zu werden, welche Bestimmungen in dieser Beziehung in das Criminalgesetzbuch ausgenommen werden sollen, und welche m das Disciplinarregulativ. Es handelt sich also in Bezug auf Alles, was jetzt hierüber beschlossen werden soll, nur um den kurzen Zwischenraum von dem jetzigen bis zum nächsten Landtage. Es ist nun §. 11 als mit§. 13 in engem Zusam menhang stehend zu betrachten. Der letzte geht dahin: „daß das Ministerium des Innern ermächtigt werden möge, das Disciplinarregulativ in soweit abzuändern, als zur strengen Handhabung der Disciplin erforderlich ist, und hierauf das revidirte Disciplinarregulativ im Verordnungswege zur Nachachtung bekannt zu machen." Das Ministerium fühlte nun selbst, daß darin eine sehr große Ermächtigung liege, und daß es nothwendig sei, gewisse Grenzen zu setzen, damit man übersehen könne, wieweit die Kammer in dieser Beziehung zu gehen gemeint sei; deshalb eben wurde vorgeschlagen, in §. 11 das Maximum der Strafen auszudrücken, bis zu welchem in dem Disciplinarregulativ man gehen könne. Nun ist die Deputation bei §. 13 nicht ganz auf die Ansicht des Ministeriums eingegangen, sie will diese Ermächtigung nicht in diesem Umfange ertheilen, sondern aussprcchen, daß die Regierung ein solches Disci plinarregulativ zwar bearbeiten und im Verordnungswege erlassen, jedoch der nächsten Ständeversammlung zur nach träglichen Genehmigung vorlegen solle. Es wird also — und insofern muß ich dem Herrn Abg. Haberkorn entgegen treten — durchaus etwas Ungefährliches sein, unter diesen Umständen die Ermächtigung der Staatsrcgierung etwas zu erweitern, denn es hat ja die Ständeversammlung, wenn die Negierung irgendwie zu weit gehen sollte, immer in den Händen, die diesfalls getroffenen Bestimmungen zu mode- riren. Ich glaube nun, wir werden immer daran festhalten müssen, daß alle Vergehen der Communalgarde, welche wirk lich crimineller Natur sind, auch im künftigen Criminalge- setzbuche mit abgehandelt werden, ohne besondere Bestim mungen deshalb in diesem Gesetze zu treffen; denn ich halte es nicht für zweckmäßig, solche Bestimmungen in einem besonderen Gesetze zu zersplittern. Zch kann mich daher nicht mit den gestellten Anträgen, und zwar weder mitdcm des Abg. Meisel, noch mit dem des Herrn Präsidenten, einverstehen. Der des Abg. Meisel ist mir zu specicll, namentlich wegen seiner Bezugnahme auf die Vorschläge, die in der Petition enthalten sind, und die, wie bereits mehrfach erwähnt worden ist, die Kammer nicht einmal genau kennt, die aber so tief eingreifender Natur sind, daß sie erst einer ganz genauen Er örterung bedürfen, ehe die Kammer deshalb einen Antrag an die Staatsregierung bringen kann. Dadurch würden der Staatsrcgierung die Hande viel mehr gebunden werden, als cs in der Absicht des Herrn Antragsstellers und im Interesse der Sache selbst liegt. Eben so wenig kann ich mich mit dem Anträge des Herrn Präsidenten einverstehen, weil seine Ab sicht dadurch nicht erreicht wird; denn wenn §. 11 nur abge lehnt werden soll, so würden insofern die altern gesetzlichen Bestimmungen noch fortbestehcn, die ein viel geringeres Maximum haben, und es würde die Staatsregierung nicht im Stande sein, in der Zwischenzeit bis zum nächsten Land tage weiter zu gehen. Zch glaube, wenn die geehrte Kammer wirklich wünscht, daß auch bloße Disciplinarvergehen, die noch nicht einen criminellen Character annehmen, mit einer höhern Strafe belegt werden sollen, als es nach §, 11 geschehen kann, und wennsiewünscht,washiermitim engen Zusammen hänge steht, daß in Bezug auf die Behörden, welche die Stra-
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