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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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her der geehrten Kammer an, daß die erste Kammer dasselbe ausspreche und beschließe, was die zweite Kammer in dieser Beziehung gethan hat. Sollte es vielleicht noch einigermaa- ßen unklar sein, wie dieser Vorschlag gemeint sei, so erlaube ich mir die beiden betreffenden Bestimmungen aus dem Ge setze vorzulesen. Die Beschwerdeführer glauben entweder durch §. 11 oder durch §. 20 des neuesten Gewerbsteuergesetzes verletzt zu werden. In Z. 11 heißt es: Branntweinbren ner den 200. Kheil der Maischsteuer, 6. Bierbrauer den 60. Theil der Biersteuer", und in §. 20 des eben genannten Ge setzes ist gesagt: „Diejenigen Personen, welche Zinsen und Dividenden von hypothekarisch oder nur handschriftlich ver sicherten Capktalien, von Staatspapieren, Act!en oder ande ren Obligationen, Dividenden von Bergwerkskuren (vergl. Z. 21, 11), Leibrenten, Auszüge, — möge das sie erzeu gende Capital oder die sonstige Einkommenquelle sich irgendwo im Jnlande oder Auslande befinden —sowie am inländischen Grundbesitze haftende Geld- oder Naturalgefalle und trockne Zinsen, Pacht von verpachteten Gerechtsamen, oder endlich ein Einkommen von ausländischem Grundbesitze, oder von im Auslande befindlichen Gewerbsetabliffements (vergl. §. 21, 5) beziehen, sind mit dem, der Gesammthöhe ihres diesfälligen Einkommens entsprechenden Steuersätze des neuen Tarifs 0., soweit nicht nach ß. 22, 5, 6 die unmittelbare Ablieferung zur Bezirkssteuercinnahme eintritt, am Orte ihres wesent lichen Aufenthalts zu vernehmen". Präsident v. Schönfels: Insofern der soeben gehal tene Vortrag doch nicht ein rein mündlicher blos ist, denn ich habe soeben vernommen, was ich vorher nicht wußte, daß die Deputation den Bericht, derin der zweiten Kammer über diese Angelegenheit erstattet worden ist, wörtlich adoptkrt hat, so halte ich es für nothwendig, zuvörderst die Kammer zu be fragen, ob sie auf die sofortige Berathung dieser Sache ein gehen will. Ich frage: ob die Kammer gemeint sei, sofort die Berathung über den soeben vernommenen Bericht ein treten zu lassen?— Einstimmig Za. Präsident v. Schönfels: Es würde nun die Diskus sion zu eröffnen sein. Es scheint Niemand das Wort zu be gehren, und so frage ich: ob die Kammer nach dem Antrags ihrer Deputation ... Herr General v. Nostitz! v. Nostitz-Wallwitz: Ich stimme dem Bericht inso- Fem nicht bei, alsj die Petition zur Erwägung der Staats regierung übergeben werden soll. Sämmtliche Actionaire zusammen bilden doch eigentlich nur Einen Besitzer, und sie sind in diesem Verhältnisse ganz gleich einem Ritterguts besitzer; die Rittergutsbesitzer, oder überhaupt jeder Ändere, der Brauerei oder Brennerei treibt, hat ebenfalls diese Ab gaben zu entrichten. Wenn also die geehrte Deputation sagt, eß solle die Petition der Societätsbrauerei zur Erwä gung der Staatöregierung übergeben werden, so muß ich ganz dasselbe für alle übrigen Grundbesitzer in Anspruch neh men,. die ebenfalls Brauerei oder Brennerei haben. Prinz Johann: Ich könnte de'rÄnsicht des geehrten Sprechers nicht beitreten, denn es ist ein großer Unterschied zwischen der Societätsbrauerei und andern Brauereibesitzern. Andere Brauereibesitzer geben blos eine doppelte Steuer, die Malzsteuer einmal, und dann die Gewerbsteuer, die Socie- tatsbrauerei aber, wenigstens ihre sämmtlichen Mitglieder, geben noch eine dritte Steuer, sie müssen auch ihre Actien versteuern. Insofern die Attien die Hauptrevenüe der So- cietät eigentlich bilden, insofern die Actionaire eigentlich die Societat sind, so glaube ich allerdings, daß sie hier ein drit tes mal besteuert werden, und das Mindeste, was man thun kann, ist doch, die Sache zur Erwägung zu stellen. Nach den Worten des Gesetzes müssen sie allerdings beigezogen werden. Referent Bürgermeister Müller: Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß cs in §. 21?. allerdings solgendermaaßen heißt: „Die Personalsteuer dieser Unterab- theilung wird durch Entrichtung von Gewerbesteuer oder Personalstcuer erster, zweiter, dritter und fünfter Unterabthei- lung nicht ausgeschlossen; dagegen können Zinsen, welche im besteuerten Ertrage eines gewerblichen Unternehmens mit inbegriffen sind, Hierselbst nicht anderweit zur Besteuerung gezogen werden." Es scheint also in Z§. II, 20 und in der eben jetzt genannten Bestimmung wenigstens formell einiger Widerspruch vorhanden zu sein, und deshalb hat dieDeputa- tion geglaubt, sich dem Beschlüsse der zweiten Kammer an schließenzukönnen. Nicht in der Absicht ist dies geschehen, als hätte man schon andere Grundsätze aussprechen wollen, son dern die Absicht ging dahin, es möchte die Sache an die Re gierung zur Erwägung übergeben werden, und zwar nicht dergestalt, daß sogleich darauf eingegangen, sondern daß nur erst die Sache näher erwogen werden soll, wenn über haupt eine Revision des Gewerbsteuergesetzes wiederum vor genommen wird. v. Nostitz-Wallwitz: Ich muß auf das, was der erlauchte Sprecher äußerte, doch noch etwas erwähnen. Eine dreifache Steuer bezahlt allerdings auch der Besitzer einer Brauerei, wenn er diese verpachtet hat, vorzugsweise aber, wenn der Pachter nicht zu gleicher Zeit Brauer ist. Der Brauer bezahlt die Gewerbesteuer, der Pachter bezahlt die Malzsteuer, und der Besitzer des Gutes, welcher einen Pach ter hat, und wo die Brauerei vom Gutspachter wieder ver pachtetist, bezahlt nachher von dem Pachtgelde die Vermö genssteuer; mithin ist ebenfalls außer der Grundsteuer eine dreifache Steuer damit verbunden. In dem, was der Herr Referent soeben geäußert hat, daß nämlich, wenn die De putation vorschlage, die Petition zur Erwägung der Regie rung anheimzugeben, damit nicht eine Bevorzugung der Societätsbrauerei bezweckt werde, sondern nur, daß im Allgemeinen bei einer künftigen Revision des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes Rücksicht genommen werden sollte, bin ich vollkommen einverstanden. Ich will nur nicht, daß eine
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