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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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3) die Böhme mit 4-, 6- und 8wöchentlicher Gefang- nißstrafe belegt und in Erstatttung der auf 55 Lhlr. aufgelaufenen Kosten verurtheilt worden ist, von der sie auch die ersten beiden Strafen wirklich ver büßt hat." Der Beschwerdeführer schloß diese Beschwerdeschrift, in welcher der Sachverlauf umständlich auseinandergesetzt ist, mit der Bitte: „die Kammern möchten sich nach Einsicht der be treffenden Acten dafür verwenden, daß s) der Böhme die Kosten erlassen werden, und daß ihr b) gestattet fei, nach wie vor die Hcbammenkunst ungehindert auszuüben." Der fünfte Ausschuß der vorigen ersten Kammerhatzwar am 7. Januar 1850 um Mittheilung der Acten bei dem könig lichen Gesammtministermmnachgesuchtund solche am8. Marz 1850 erhalten, auch am 15. Mai d. I. die Benennung eines Regierungscommissars beantragt, jedoch bei Auflösung der Kammern einen Bericht noch nicht erstattet gehabt. Deshalb hat der Beschwerdeführer mittelst einer an die jetzige Ständeversammlung gerichteten Eingabe die oben ge dachten Beschwerdepunkte 1,2,3 und die Bitte unter b. wie derholt und rücksichtlich der unter a. ausgesprochenenBitte be merkt, daß inzwischen zwar der Böhme 10 Lhlr. 8 Ngr. 4 Pf. Strafe und Kosten der höhern Instanz erlassen worden, daß sie aber an das Maternihospitalamt immer noch 47 Thlr. 23 Ngr. 6 Pf. bezahlen solle und deshalb um Erlaß gebeten habe. Diese Eingabe des AdvocatenFritzsche ist derunterzeichne- ten Deputation in der Sitzung vom 13. September 1850 zur Begutachtung überwiesen wordem Nun hätte zwar die unterzeichnete Deputation diese Be schwerde um deswillen sofort zurückweisen können, weil Ad- vocat Fritzsche nicht für sich, sondern für die genannte Böhme aufgetreten ist und. gleichwohl weder der Brfchwerdeschrift vom 26. November 1849, noch der neuerlichen Eingabe vom 30. September 1850 eine Vollmacht beigefügt hat, erfür seine Person aber nur insofern beiderSachebetheiligtwar, als ihm wegen unangemessener Schreibart ein Verweis ertheilt wor den ist, worauf er jedoch die Beschwerde nicht gerichtet hat. Allein es hat sich doch die unterzeichneteDeputation mitRück- sicht darauf, daß eine auf Beschwerdeführung bei der Stände versammlung gerichtete Vollmacht in den Acten sich befinden könne, die letzteren verschafft. In den der Deputation am 15. NovemberI850zugegangrnenActen befinden sich auch zwei Vollmachten, nämlich eine aufAdvocatLeonhardiin Wilsdruff gestellt, vom II. Juli 1846 datirt, mit „Johanne Dorothee Böhme" unterzeichnet, und eine auf AVvocat Fritzsche in Tha- rand lautend, vom 7. August 1847 datirt, von „Johanne Dorothee Böhme mit geführter Hand" vollzogen. Da aber die letztere, in welcher die erstgedachte Vollmacht nicht wider rufen ist, unter Anderem nur darauf, daß derSachwalterBe- schwerden erhebe, gerichtet ist, so daß es zweifelhaft bleibt, ob blos die Beschwerdeführung bei den höheren Staatsbehörden gemeint oder auch die Befchwerdeführung wider das könig liche Ministerium des Innern bei den Ständen darunter be griffen sei, da ferner die wegen Unkenntniß der Böhme im Schreiben sonst erforderliche gerichtliche Recogmtivn erman gelt, so beschäftigte sich zunächst die Deputation mit der for mellen Frage: ob der Beschwerdeführer wegen ermangelnder voll gültiger Vollmacht zurückzuweisen, oder ob davon abzusehen und auf das Materielle der Sache einzu gehen sei? Man hat jedoch in Betracht, daß eine mit einer allge meinen Clausel versehene Vollmacht in den Acten befindlich und auch van den Staatsbehörden auf die nicht erfolgte Na- mensrecognition kein Gewicht gelegt worden ist, dies nicht weiter urgirt, sondern nur als ein Motiv mehr betrachtet, um den am Schluffe dieses Berichtes gethanen Vorschlag als gerechtfertigt zu bezeichnen. In materieller Hinsicht hat die Deputation I. der geehrten Kammer folgenden historischen Sachverhalt zu berichten, wobei sie um deswillen specieller verfahren muß, als es vielleicht nöthig zu sein scheint, weil theils das Sach- verhältniß in der Beschwerdeschrift nicht allenthalben der Wahrheit getreu dargestellt ist, theils aber auch den Behörden und Personen gegenüber, welche der Inhumanität und Ge setzesverletzung beschuldigt werden, dies durch die Pflicht ge boten wird. Johanne Dorothee Böhme aus Possendorf ist, nachdem sie fünf Monate lang im Dresdener Entbindungsinstitute sich zu einer Hebamme vorbereitet und die Prüfung „genüg- lich" überstanden hatte, am 13. August 1835 vor dem könig lichen Justizamte Dippoldiswalde als Hebamme für das Dorf Hähnichen in Pflicht genommen worden. Bald darauf zog sie nach Grumbach beiEharand und wurde von der betreffenden Gerichtsbehörde unter Verweisung auf ihren früher geleisteten Eid als Hebamme für Grumbach und Pohrsdorf angenommen. Einige. Jahre spater — nach ihrem Anführen ist dies im Jahre 1838 geschehen — machts sich ihr Ehemann in Oberhermsdorf ansässig. Die Böhme verließ nun ihren Bezirk und zog mit ihrem Ehemann nach Oberhermsdorf, welcher Ort mit Niederhermsdorf, wo eine verpflichtete Bezirkshebamme wohnt, einen und densel ben Hebammenbezirk bildet. Ohne daß es die betreffenden Behörden, das Maternihospitalamt des Naths zu Dresden und der königliche Bezirksarzt im dritten Medicinalbezwk derDresdner Kreisdirection erfahren, oder wenn sie es erfahren hatten, verboten haben, verrichtete dieWöhme an ihrem zuletzt gedachten Wohnorte und in der Umgegend mehrere Jahre hindurch Hebammendienste. Als aber im Jahre 1843 der Hofrath 0. v. Seckendorf als königlicher Bezirksarzt in dem dritten Medicinalbezirke angestellt worden war und bei einer am I. November 1843 vorgenommenen Revision nicht blos davon Kenntniß erlangte, daß die Böhme in Oberhermsdorf als Hebamme gar nicht angestellt war, sondern auch die ge setzlich vorgeschriebenen Tabellen, Instrumente und Medika mente theils gar nicht, theils in ganz, schlechtem, unvollstän digem und defectem Zustande bei ihr vorfand, hat er nach seiner in einem Berichte an die königliche Kreisdirection in Dresden enthaltenen pflichtmäßigen Versicherung sofort bei dieser Revision mündlich der Böhme die Hebammenpraxis untersagt, auch der betreffenden Bezirkshebamme die Wei sung gegeben, etwaige Zuwiderhandlungen der Böhme zur Anzeige zu bringen. Da die Letztere sich jedoch von der gedachten Verrichtung nicht abhalten ließ, so hat nach Inhalt Per ergangenen Ge-
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