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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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' Da sich diese Beschwerde zugleich auf die der Böhme zu- Letzt zuerkannte sechswöchentliche Gefängnißstrafe bezog und Die Beschwerde somit rücksichtlich dieses Punktes alsRecurs zu betrachten war, so ist dieser Passus der königlichenKreisdi- rection zu Dresden zurEntscheidung überlassen worden. Diese fiel natürlich nachteilig für die Böhme aus. Sie trat nun mit einem Straferlaßgesuch hervor. Während der Berichts erstattung hierauf ging am I.März 1.837 dieAnzeige ein, daß die Böhme fortwährend Hebammendienste verrichte. Sie wurde aber mit ihrem Erlaßgesuche unter Hinweisung darauf, daß ihr Anführen, „diese Dienste nur auf ausdrückliches Bit ten und weil die Bezirkshebamme kein Vertrauen genieße, verrichtet zu haben," an sich keine Beachtung verdiene und nm so weniger berücksichtigt werden könne, als in der Umge gend von Hermsdorf außer der Bezirkshebammc noch andere befähigte und befugte Hebammen vorhanden seien, ebenfalls abgewiesen. Am 24. März 1847 ist eine nochmalige Anzeige darüber, daß die Böhme fortwährend bei Entbindungen assistkre, ein gegangen; sie ist daher am 6. April gedachten Jahres über die neueren Anzeigen vernommen worden, hat cingeräumt, daß sie außer zwei andern Entbindungen auch eine solche in dem zum Amtsbezirke Tharand gehörigen Dorfe Kleinopitz vor genommen habe, und hat sich darauf berufen, daß ihr der kö- nigl. Justizamtmann in Tharand die Hebammenpraxis in seinem Amtsbezirke gestattet habe. Nach ihrer Vernehmung wurde sie zu Verbüßung der ihr früher zuerkannten sechswö chentlichen Gefängnißstrafe (vergleiche oben) sofort beigeführt. Schon abgeführt, wurde gegen die Böhme angezeigt, daß sie auch Tags vor ihrer Festnahme, den 5. April 1847, in Braunsdorf (Amt Tharand) eine Entbindung vorgenom men habe, was sie bei ihrer Vernehmung zugestand und sich auf die Genehmigung des Justizamtmannes in Tharand und des dasigen Bezirksarztes v. Plitt bezog. Aehnlich ging es rücksichtlich einer bald darauf eingegangenen neueren An zeige. Der Bezirksarzt v. Plitt, mit welchem wegen der von der Böhme vorgebrachten Entschuldigung ebenso wie mit dem Iustizamtmann in Tharand communicirt worden ist, hat dar auf geantwortet: „die Böhme habe ihm in früherer Zeit, vor ihrer erstmaligen Bestrafung, ihre Verlegenheit geklagt; er habe sie aber gänzlich abgewiesen. Er sei zwar früher nicht der Ansicht gewesen, die der Bezirks arzt in Dresden befolge, sei aber von dervorgesetzten Behörde eines Andern belehrt worden. Won dem Treiben der Böhme wisse er nichts. Hätte sie in seinem Bezirke Entbindungen vorgenommen und wäre ihm dies bekannt geworden, so würde er nach der ihm zugegangenen Verordnung gehandelt ha ben. Er kenne sehr wohl die Pflicht, den oberen Behörden zu gehorchen, und werde es auch in der fraglichen Sache thun, wenn er auch seine persön- licheAnsicht mit derihmzugegangenen Verordnung nicht in Einklang bringen könne." Ganz anders lautet dagegen die Antwort des Justizbe amten. Derselbe sagt in einer ausführlichen, auch der Fritz- sche'schen Beschwerdeschrift wörtlich inserirten Darstellung, daß er der Bohme die Ausübung ihrer Kunst in seinen Ge richtsbezirken gestattet habe und ihr so wie jeder andern Heb amme gestatten werde, sucht seine Ansicht, daß eine irgendwo verpflichtete Hebamme hinziehen und ihre Kunst ausüben könne, wo sie nur wolle, mit Bezugnahme auf das Man dat vom 2. April 1818 zu begründen, und schließt mit den Worten: „Somit will ich nicht nur, sondern muß ich auch, so lange ich nicht von der Unrichtigkeit der aufge stellten Grundsätze überzeugt worden bin, oder rm Wege der Gesetzgebung etwas Anderes be stimmt ist, — denn im Werordnungswoge kann be kanntlich weder eine neueBestimmung gegeben, noch ein bestehendes Gesetz abgeandert werden, und hier müßte das Mandat vom ä. April 1818 geändert wer den, — dieBvhme und andereHebammenin den mir untergebenenGerichtsbezirken frei practiciren lassen, werde den in meinen Bezirken angestellten Hebam men nie zu einer Entschädigung verhelfen, wenn sie zu einer innerhalb ihres Bezirkes erfolgten Entbin dung nicht zugezogen worden sind und von der Wöchnerin, welche sich ihrer nicht bedient hat, Ent schädigung verlangen sollten, und werde derjenigen angestellten Hebamme, welche das ganze Jahr hin durch innerhalb ihres Bezirks und ohne ihr Ver schulden zu nicht einer einzigen Entbindung geru fen worden ist, auch dann keinen Anspruch auf Un terhalt an die betreffende Gemeinde zugestchen, so bald sie selbst Vermögen besitzt, oder, dafern sie verheirathet ist, ihr Ehemann so viel hat oder ver dient, daß er, wie ihm zuerst obliegt, seine Frau er nähren kann." Dies Alles geschah, während die Böhme die ihr zuer kannte sechswöchentliche Freiheitsstrafe verbüßt hat, auch in zwischen ein von ihrem Ehemanne an höchster Stelle ange brachtes Gnadengesuch abgeschlagen worden war. Die zuletzt erwähnte Antwort aus Tharand hat aber die competenteMe- dkcknalpolizeibehörde nicht abgehalten, der Böhme wegen der neuerlichen Uebertretungen nunmehr eine achtwöchentliche Gefängnißstrafe zuzuerkennen, sie auch in Abstattung der Kosten zu verurtheilen. Sie hat nun durch ihren inmittelst angenommenen dritten Sachwalter, Advocat Fritzsche in Tharand', gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der ander- weiten Vertheidigung ergriffen, zugleich auch in einer spater eingegangenen SchriftRecurs eingewendet, in welcher haupt sächlich das Raisonnement des Justizbeamten in Tharand wiedergegeben ist. Einige Stellen aus dieser Necursschrift wörtlich zu referiren, mag sich die Deputation aus psychologi schem Interesse nicht versagen. Es heißt darin: „Die ganze Angelegenheit sei ein Zeugniß davon, wie gern sich die untern Polizeibehörden Uebergriffe gestatten und wie bereitwillig sie Gesetze für sich auslegen, nur um ihren Einfluß und ihre Macht zu vergrößern. Die Sache gehöre vor die Justizbe hörden. Das Verfahren, welches man der Böhme angethan und die Strafbescheide seien verfassungs undgesetzwidrig, inhuman, unbillig, unpolitisch. Nur über die Gesetz- und Werfassungswidritzkeit solle sich hier ausgesprochen werden, die übrigen Vorzüge würden in einer andern an das Justiz ministerium gerichteten Beschwerde beleuchtet wer den. Aus der Einleitung des Mandats vom 2. April 1818 gehe unzweifelhaft hervor, daß es die Absicht hatte, dem damaligen Mangel an Geburts- hülfe zu steuern, und dahin hätten es früher die Be hörden erklärt und angewendet. Denn eine Verord-
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