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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Beziehungen für zu beschränkend,-und hielt es im Allge meinen für angemessen, daß die Erfordernisse, welche zu Uebernahme einer verantwortlichen Redaktion befähigen, so wie die Gründe, welche die Ausschließungen von einer solchen bedingen sollen, in dem vorliegenden Gesetz wörtlich aufge führt werden möchten. 'Diese Betrachtungen führten zu einer, der diesseitigen Lämmer im Einverständniß mit dem Herrn Regierungscom- missar vorgelegten veränderten Fassung dieser Paragraphe, wie sie, S. 427 und 428 der Beil, zur M. Abtheil. vollständig referirt ist und auch von der geehrten Kammer einstimmig angenommen wurde. Da die in dieser Fassung aufgenommenen Ausfchließungsgründe wörtlich mit den H. 1 des Entwurfs zu einem neuen Wahlgesetze unter I, 3, 5 und 6 aufgeführten übereinstimmen und es rathsam erschien, daß diese Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des Wahlgesetzes unter; allen Umständen aufrecht erhal ten werde, so ermächtigte die Kammer zugleich die hohe Staatsregierung für den Fall, daß diese Punkte des Wahlge setzes bei der Berathung dieses letzteren in den Kammern eine Abänderung erleiden würden, dieselben Abänderungen auch im gegenwärtigen Gesetze bei dessen endlicher Redaction vor zunehmen. In dem jenseitigen Deputationsberichte S. 429 der Beil- zur HI. Abtheil. sind die Gründe angegeben, aus denen die Deputation der zweiten Kammer dieser letzteren die Annahme der §.12 weder nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs, noch auch in der von der diesseitigen Kammer genehmigten Fassung anempfehlen zu können glaubte. Sie war nämlich der Ansicht, 1) daß die Beziehung aufdas Wahlgesetz schon aus dem Grunde bedenklicherscheine, weil der, dergegenwär- tigenStändeversammlung vorgelegteEntwmf eines neuen Wahlgesetzes noch nicht berathen, folglich die zukünftige Fassung der betreffenden Paragraphe noch gar nicht zu übersehen sei, ein etwaiges Zurück gehen auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes von 1831 aber um deswillen ganz unpassend erscheine, da nach diesem die Stimmberechtigung an die Be dingung des Grundbesitzes oder des Besitzes städti scher Aemter geknüpft werde; 2^ daß die Vorschrift eines 25jährigen Alters zur Uebernahme einer Redaktion zu beschränkend sei, vielmehr einer Person, wenn sie nur überhaupt dis- positionsfähig und im Besitz der übrigen erforder lichen Eigenschaften sei, die Uebernahme der Redac tion einer Zeitschrift nicht versagt werden dürfe; 3) daß das vorliegende Gesetz, als ein politisches oder gewissermaaßen Polizeigesetz, vielmehr in Ueberein stimmung mit dem Gesetz über das Vereins- und Versammlungsrecht zu bringen sei, welches das Be- sugniß, BereineundVersammlungen zu berufen, ebenfalls nur auf die Dispositionsfähigkeit und den Besitz der politischen Ehrenrechte gründe; endlich 4) daß von der Redaction gewisser Zeitschriften, z. B. technischer, artistischer u. s. w., auch Frauensper sonen nicht ausgeschlossen werden möchten. Von diesen Ansichten geleitet, empfahl die jenseitige Deputation, der §. 12 folgende Fassung zu geben, welche auch, ohne irgend eine Discussion in der zweiten Kammer zu veran lassen, einstimmige Annahme fand: 8- L2. „Die verantwortliche Redaction einer Zeitschrift dürfen nur solche, im Königreiche Sachsen wesent lich wohnhafte, männlichePersonen übernehmen oder fortführen, welche dispositionsfähig und im Besitz der politischen Ehrenrechte sind. Diejenigen Mitredacteure, welche zwar keine Ver antwortlichkeit haben, aber in ihrer Eigenschaft als Mitredacteure auf der betreffenden Zeitschrift na mentlich mit genannt werden sollen, müssen, mit Ausnahme des wesentlichen Wohnsitzes im Jnlande, sich ebenfalls im Besitz dieser Eigenschaften befinden. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind, wenn sie nur sonst die erforderliche Dispositions fähigkeit besitzen, die Redacteure der §. 13 unter b. erwähnten Zeitschriften." Obschon sich nun das Wesentlichste der vorstehend refe- rirten Bedenken nur auf die Fassung der §. 12 im Regie rungsentwurf, nicht aber auf die Fassung, wie sie von der diesseitigen Kammer angenommen worden ist, bezieht, weil in dieser letzteren Fassung die Eigenschaften, die zu Ucber- nahme einer Redaction befähigen sollen, namentlich und ohne Bezugnahme auf das Wahlgesetz ausgesprochen und aus dem Wahlgesetz lediglich die Ausschließungsgründe von der Uebernahme einer Redaction entnommen worden sind oder eventuell entnommen werden sollen, so muß es doch auch die unterzeichnete Deputation für wünschcnswerth halten, daß jede, und wäre es auch nur eine momentane, Unge wißheit über die definitive Fassung dieser wichtigen Para graphe vermieden werde, und es kann dies geschehen, sobald mansich entschließt, von jedweder Beziehung aufdieStimm- berechtigung bei den Landtagswahlen abzusehen und in der §. 12 selbst in möglichster Kürze auszusprechen, wer im All gemeinen zu Uebernahme der Redaction einer Zeitschrift be fähigt und wer von derselben ausgeschlossen sein solle. Die Deputation glaubt, daß dieser Zweck erreicht und dabei zugleich in materieller Beziehung für die bei der Wich tigkeit und dem Einfluß der Stellung eines Redacteurs unum gänglich nöthigen Garantien werde gesorgt werden, wenn man sich zu folgender Fassung der Paragraphe vereinigen würde: §. 12. Die verantwortliche Redaction einer Zeitschrift dürfen nur solche, im Königreiche Sachsens wesent lich wohnhafte, männliche Personen übernehmen oder fortführen, welche 25 Jahre alt, dispositions fähig und im Besitz der politischen Ehrenrechte sind. Diejenigen Mitredacteure, welche zwar keine Verantwortlichkeit haben, aber in ihrer Eigenschaft als Mitredacteure auf der betreffenden Zeitschrift namentlich mit genannt werden sollen, müssen, mit Ausnahme des erforderlichen Wohnsitzes im Jn lande, sich ebenfalls im Besitz dieser Eigenschaften befinden. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind, wenn sie nur sonst die erforderliche Disposilions-
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