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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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fähigkeit besitzen, die Redacteure der 13 unter d. erwähnten Zeitschriften. Es unterscheiden sich also die frühere, in dieser Kammer beschlossene Fassung und die jetzt vorgeschlagene dadurch, a) daß in jener die Gründe, welche dec Uebernahme einer verantwortlichen Redaction einer Zeitschrift entgegen stehen sollen, speciell und zwar in wörtlicher Übereinstim mung mit den Bestimmungen, welche nach §. 1 sub Nr. 1, 3- 5 und 6 des Entwurfs zu einem neuen Wahlgesetz von der Stimmberechtigung bei den Landtagswahlen ausfchließen sollen, angegeben wurden, wahrend die neue Fassung nur die directe Bedingung ausspricht: daß zu Uebernahme einer Redaction derBesitz der politischen Ehrenrechte erforderlich sei. Es kann aber kaum einem Zweifel unterliegen, daß, wenn Jemand ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen hat, welches in eine der, S. 438 der Beilage zur III. Abth. sub l bis mit-3 rcferirten Fassung aufgeführten Kategorien fällt, dies nothwendig den Verlust seiner politischen Ehrenrechte zur Folge haben muß. Die Deputation glaubt sonach, daß auf diese Art der? selbeZweck erreicht wird, derdem frühem Beschlüsse der ersten Kammer zum Grunde lag, und damit, bei ja etwa dessalls entstehenden Zweifeln, jeder verschiedenartigen Auslegung vorgebeugt werde, beantragt die Deputation, einen Antrag in die ständische Schrift aufzunehmen, dahin gehend: „die hohe Staatsregierung möge in der Ausfüh rungsverordnung zu vorliegendem Gesetz die Be stimmung aussprechen, daß in Zweifelsfällen, ob Jemand wegen des Verlustes der politischen Ehren rechte von der Uebernahme oder Fortführung der verantwortlichen Redaction einer Zeitschrift auszu schließen sei, die Entscheidung der vorgesetzten Re gierungsbehörde einzuholen sei. Ein fernerer Unterschied ist b') daß nach der neuen Fassung die Redaktion eines der §. 13 unter b. gedachten periodischen Blätter sa) auch von Frauenspersonen und db) überhaupt von Jemandem übernommen wer den darf, der der politischen Ehrenrechte ver lustig worden ist. Diese beiden Bestimmungen entsprechen ebenfalls dem Beschluß der zweiten Kammer. Die Deputation konnte kein Bedenken finden, daß die Redaction von Zeitschriften, die nur für rein wissenschaftliche oder technische Gegenstände be stimmt sind und auch hier in der Form der Behandlung die Grenzen einer streng wissenschaftlichen Erörterung nicht überschreiten, auch Frauenzimmern, sofern diese nur die sonst erforderliche Eigenschaft ^hierzu haben, anvertraut werde; eben so unbedenklich erschien es, hier in Bezug auf die Redac- tionsbefugniß derartiger Zeitschriften von dem Erforderniß abzusehen, daß der Redacteur seinen wesentlichen Wohnsitz im Jnlande haben und im Vollbesitz der politischen Ehren rechte sein müsse. Abgesehen davon, daß dieser letzte Begriff ohnedem aufAuslander nicht füglich anzuwendeü sein würde, scheint es die Billigkeit zu erheischen, einem Individuum, welches sich einmal ein entehrendes Vergehen hat zu Schul den kommen, nicht dadurch vielleicht das einzige Mittel eines anständigen Lebensunterhaltes zu entziehen, daß man ihm die Möglichkeit benimmt, durch Redaction einer Zeitschrift ll. K. des fraglichen, der Politik durchaus fernliegenden Inhalts, einen dem Publikum nützlichen Gebrauch von seinen wissen schaftlichen oder technischen Kenntnissen zu machen. Dagegen unterscheidet sich die obige Fassung von der m der zweiten Kammer angenommenen lediglich dadurch, o) daß in ersterer in Betreff der Redaction politischer Zeitschriften allenthalben das 25. Lebensjahr als Bedingung zu Uebernahme einer der fraglichen Redactionen aufgestellt wird. Die Deputation glaubt, daß cs zu den seltensten Aus nahmen gehören dürfte, wenn Jemand vor dem 25. Lebens jahr hinreichende geistige Ausbildung, Erfahrung und Reife der Urtheile erworben haben sollte, um der Redaction einer politischen Zeitschrift mit der erforderlichen Umsicht und im wahren Interesse des Publikums vorstehen zu können, und daß es von höchstem Nachtheil sei, wenn namentlich die ein flußreiche periodische Presse in die Hande so junger, oft kaum der Schule entwachsener Individuen fallt. Aus allen diesen Gründen empfiehlt sie ihrer verehrten Kammer die Annahme der obigen Fassung der§. 12 und zu gleich die Aufnahme des in Vorschlag gebrachten Antrags in die ständische Schrift, wodurch sich übrigens selbstverständ lich nunmehro auch die obengedachte, von der ersten Kammer beschlossene Ermächtigungsertheilung an die hohe Staats regierung erledigen würde. Präsident v. Schönfels: Die Discussion bezüglich des vorgetragenen Thciles des anderweiten Berichts über die An gelegenheiten der Presse ist hiermit eröffnet. Bürgermeister Müller: Die Fassung, welche die Depu tation in dem dritten Satze der §. 12 vorschlägt, erregt doch einiges Bedenken in mir. Nach dieser Fassung müssen die jenigen Mitredacteure, welche zwar keine Verantwortlichkeit haben, aber als Mitredacteure auf der Zeitung genannt sein wollen, alle diejenigen Eigenschaften haben, welche im ersten Satze der Z. 12 ausgesprochen sind, mit alleiniger Ausnahme des Wohnsitzes. Nun erscheint es zweifelhaft, 1) wie man überhaupt erfahre, ob Jemand, der im Ausland wohnt, im Besitz der politischen Ehrenrechte sei, und 2) erscheint es zweifelhaft, welche politischen Ehrenrechte darunter zu ver stehenseien, ob diejenigen, welche im Wohnorte des Redakteurs im Auslande als solche gelten, oder diejenigen, welche an dem Orte Geltung haben, wo die Zeitschrift erscheint. Dieses mein Bedenken dürste um so wichtiger sein, als die Deputation Seite 376 selbst hierauf hinweist. Es heißt nämlich daselbst: „daß dieser letztere Begriff der politischen Ehrenrechte ohnedem auf Ausländer nicht füglich anzuwenden sein könnte." Ich wollte mir die Frage an den Herrn Referenten erlauben, ob dieses mein Bedenken auf irgend eine Weise gehoben werden könne? Referentv. Welch; Die Deputation hat um deswillen ein wesentliches Gewicht auf. diese Bestimmung nicht gelegt, weil im Weiten Satze der §. 12 nach der neuen Fassung nur von Mitrcdacteuren die Rede ist, die keine Verantwortlichkeit haben. ... . 14*
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