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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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gebraucht hat. An sich genommen, ist er gerade nicht unent behrlich. Präsident v. Schönfels: Ich weiß nicht, ob der Herr Antragsteller nach diesen Erläuterungen von seinem Antrags zurückgeht? v. Zehmen: Nein, ich bitte eine besondere Frage auf diese Worte zu richten. Präsident v. Schönfels: WKin Niemand weiter spricht, so schließe ich die Debatte und ertheile dem Herrn Referenten das Schlußwort. Es wird darauf verzichtet und so gehe ich zur Fragstellung über. Zuvörderst tragt die Deputation da rauf an> daß aus dem gleichen Grunde, wie bei Artikel 2, hin ter dem Worte,/Schrift" im Artikel 6 das Wort „Druck" eingeschaltet werde, und ich frage: ob die Kammer sich hierin mit der Deputation einverstehen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ferner trägt die Deputation daraufan, anstatt „bestehende Religionsgesellschaf ten" zu setzen: „vomStaate anerkannte Religions gesellschaften," und ich frage auch hier: ob die Kam mer auch hi er ihrer Deputation beipflichten will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ich werde nun die Frage auf den Artikel selbst richten, und zwar mit Vorbehalt des v. Zehmen'schen Wunsches, nämlich mit Vorbehalt der Abstim mung auf die Worte: „zum öffentli chen Aergerniß." Ich frage: ob die Kammer gemeintsei, nach An trag ihrer Deputation dem Artikel 6 in der be^ schlossenen Maaße beizupflichten? — Einstim mig Ja. Präsident v. Schönfels: Ich frage ferner: ob nach dem geäußertem Wunsche des Herrn v. Zehmen dieWorte: „zum öffentlichen Aergerniß "in Weg fall gebracht werden sollen? — Gegen 10 Stim men Nein. Präsident v. Schönfels: Gegen 10 Stimmen sind diese Worte beibehalten worden. — Wir können zu Artikel 7 übergehen. Referent v. Nostitz und Jänckendorf: Art. 7. Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten hat zu gewarten, wer wissentlich falsche Nachrichten, welche im Publikum Be- sorgniß vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, des Frie dens oder der bürgerlichen Freiheit zu erregen geeignet sind, mündlich oder schriftlich ausstreut oder verbreitet. Ich habe vorhinzschon vorgelesen, was zu dem Artikel 7 in denMotiven gesagt ist. Im Bericht aber ist Folgen des dazu bemerkt: In Art. 7. schlägt man vor, nach den Worten -MrgeEches Freiheit^ hinzuzufügen: „oder Unzufriedenheit mit den bestehenden öffent lichen Verhältnissen," um auch ein strafbares Unternehmen dieser Art dem Strafge setz zu unterstellen. Präsident v.Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob über Artikel 7 Jemand das Wort wünscht. Es scheint nicht der Fall zu sein; so würde ich zur Fragstellung übergehen. Die De putation beantragt, nach den Worten „bürgerliche Freiheit" hinzuzufügen: oder Unzufriedenheit mit den be stehenden bürgerlichen Verhältnissen^" und ich frage: ob die Kammer diesem Anträge ihre Zustim mung ertheilen will?,— Einstimmig Ja. Prasidentv. Schönfels: Ich frage nun: ob dieKam- mer dem Artikel 7 in der soeben beschlossenen: Maaße beizupflichten gedenkt? — Einstimmig Ja. Referent v. Nostitz und Jänckendorf: Der Schluß des Gesetzes lautet folgendermaaßen: Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, durch welches die Artikel 94 und 96 des Criminalgesetzbuchs, sowie sonstige entgegenstehende Bestimmungen desselben: aufgehoben werden, eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. So geschehen zu Dresden, den In den Motiven ist zum Schluß Folgendes bemerkt: Zum Schluß war derjenigen Artikel des Criminalgesetz- buchs zu gedenken, welche durch die Publication dieses Ge setzes in Wegfall kommen werden. Es konnten jedoch hier nur Art. 94 und 96 genannt werden. Zwar enthalten noch einige andere Artikel Bestimmungen, welche durch die des vorliegenden Gesetzes entbehrlich werden. Allein keiner außer den genannten findet durch dasselbe seine völlige Erledig ung, und man mußte sich daher mit der allgemeinen Bestim mung begnügen, daß auch sonstige entgegenstehendx Be stimmungen des Criminalgesetzbuchs aufgehoben werden. Hieraus folgt von selbst, daß Bestimmungen, welche nicht entgegenstehen, wie z. B. solche, nach denen Aufforder ungen zu einem bestimmten Verbrechen unter eine schwerere Strafdrohung fallen, nicht aufgehoben sind, sondern in ihrer vollen Anwendbarkeit auch auf die in diesem Gesetze erwähn ten Handlungen verbleiben. Präsident v. Schonfels: Die Depmation hat hierzu nichts bemerkt, es ist also bezüglich des Schlusses des Gesetzes keine Frage zu stellen; indeß bleibt mir noch übrig, eine Frage imAllgemeinen auf die Vorlage zu richten, und bitte ich, diese Frage auf Namen zu beantworten. Ich frage daher: ob Sie im Allgemeinen die faßten Beschüsse gut Sämmtliche Anwesende Vicepräsident Gottschald, Secretair.v. Polenz, Secretair Starke/ - . ' ' Prinz Johann, Domherr v. Zehmen, bis jetzt im Einzelnen ge heißen? antworten mit J a, nämlich: Graf Solms-Wildenfels, v. Tuch, Graf Hohenthal - Königs brück, Graf Einsiedel-Reibersdorf-.
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