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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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der Staat so wenig wie ein Privatmann sich mit dem Scha den eines Andern bereichern soll, und bittet: Vie Ständeversammlung wolle in Anerkennung dieser Gründe der Regierung diese Petition zur sorgfältigen Prüfung der erwähntenRechtsanfichten und in Folge dessen zu anderweiter Bescheidung derer, welche Zagdrechte vom Fiscus gekauft haben, empfehlend überreichen. Für den Fall, daß die Ständeversammlung Bedenken tragen sollte, die Entschädigungsansprüche des Petenten, als im formalen Rechte begründet, anzuerkennen, ist auf das ma terielle Recht hingewiesen und eventuell um Verwendung dahin gebeten: daß für die aufgehobenen Jägdrechte annoch eine angemessene Entschädigung gesetzlich bestimmt werde. 3) Johann Gottfried Niese zu Kolknitz, welcher im Jahr 1841 das Jagdrecht auf den Fluren des Dorfes Strießen von dem Rittergute Naundorf für 500 Thaler erkauft hat, bittet um Vermittelung bei der Staatsregierung: daß ihm entweder die Jagd auf den Fluren des Dorfes Strießen zurückgegeben oder die Kaufgelder vom Staate ersetzt werden. 4) Johann Friedrich Rammsdorf und 306 Genossen zu Zwickau bitten im Namen der Bürgerschaft dieser Stadt, welche die niedere Jagd „vor dreißig und mehr Decennien für bewiesene Liebe, Treue und wichtige Dienste von einem hoch gefeierten Vorahn unseres DurchlauchtigstenRegentenhauses auf die Zeit seiner Regierung und der Regierungszeit seiner Nachfolger'* auf den Fluren der Stadt Zwickau und einiger Nachbardörfer zum Geschenk erhalten, die hohe Jagd aber einige Decennien später für 200Lhaler gekauft hat, um einen Antrag bei der Staatsregierung dahin: die Bestimmungen vomJahre 1849 über dasJagd- recht wieder aufzuheben und rücksichtlich desselben die Rechte wiederherzustellen, welche bis ins Jahr 1848 bestanden haben. , . Die Petenten bezweifeln dieZulässigkeit diesesAntrages irM so weniger, als viele Einrichtungen und Anordnungen im Lande, welche seit dem März 1848 bis in die zweite Hälfte des Jahres 1849 ins Leben getreten, wieder beseitigt und iü vielen Dingen der Zustand vor 1848 wiederhergestellt worden sei. Sie sagen namentlich: „Ist selbst die jetzige hohe Landständeversammlung i beider Kammern Kraft frühern Gesetzes Ausgangs desJahres 1848 beseitigt, von der Regierung jedoch wieder eingesetzt und einberufen worden, so kann und darfauch das Jagdrecht der Bürger zu Zwickau wiederhergestellt werden, wie es bis Ende des Jah res 1848 bestanden hat". 5) Heinrich Freiherr von und zu Mannsbach auf Fran kenhausen, welcher die hohe, Mittel-und Niederjagd auf den Rudelswalder Fluren für einen jährlichen Erbpacht von 17 Thlr. 12 Gr. vom Staate im Jahre 1832 acquirirt und später diesen Erbpacht mit dem 25fachen Betrag, also mit -437 Thlr. 12 Gr. abgelöst hat, bittet um Verwendung dafür, daß ihm dieser iiMebite bezahlte Betrag nebst Zinsen vom Tage der Entziehung ab zurückbezahtt werde. 6) Heinrich Gotthilf Winter und zwei Genossen zu Oberhohndorfund Bockwa, welche kn den Jahren 1844 und 1845 vom Staate die volle Jagdgerechtigkeit auf Langen- eeinsdorftr und Weißenborner Flur für 2300 Thlr. und resp. 1300 Thlr. erka uft haben, bitten unter Hinweisung auf die von der Staatsregierung nach den der Petition beigefügten Beilagen anerkannten Billigkeitsgründen und unter Bezug nahme auf den Rechtsgrund, daß Derjenige, von welchem man eine Sache erworben, zwar nicht für zufällige Entzie hung dieser Gerechtsame einzustehen brauche, dagegen aber dann zum Ersatz verpflichtet werde, wenn er selbst jene Ent ziehung bewirke, um Befürwortung bei der Staatsregierung, daß die bezahlten 2300Thlr. und 1300Thlr. nebst gesetzlichen Zinsen von dem Staatsfiscus ihnen wieder erstattet werden. Endlich bringen 7) L. O. Haubold von Schröter auf Bieberstein und 43 Genossen vor, daß durch das zu den Grundrechten gehörende Einführungsgesetz die §. 37 derselben zwar ihrem ganzen Umfange nach, jedoch „unter Vorbehalt der über die Ablösung der Jagdgerechtigkeiten und über die Ausübung des Jagd rechtes zu erlassenden Gesetze" in Kraft getreten, daß sodann durch die Ministerialverordnung vom 3. März 1849 die Zu sicherung ertheilt worden sei: „es solle durch ein sofort zu be lachendes Jagdgesetz dem Bedürfnisse unverweilt abgeholfen werden, die bestehenden polizeilichen Vorschriften über die Schonungs- und Hegezeit dagegen bis dahin in Kraft blei ben," daß ferner zwar durch die Verordnung vom 14. Juni 1849, sodann durch die Verordnung vom 13. August 1849 einige provisorische, aber keineswegs zureichende Anordnun gen getroffen worden und daß nicht einmal in dem jetzt vor gelegten Entwürfe eines Gesetzes, Nachträge zu den Ab lösungsgesetzen betreffend, der Ablösung von Jagdbefug« Nissen gedacht worden sei, und fügen das Gesuch bei: Die erste Kammer wolle im Verein mit der zweiten Kammer die schleunige Vorlegung eines Jagdgesetz entwurfs und namentlich auch eines Nachtrags zum Ablösungsgesetze wegen Ablösung von Jagdbefug nissen bei der Staatsregierung beantragen, oder nachBefinden, undzwar weil die deutschenGrund- rechte auf.das Zustandekommen eines einigen deut schen Reichs berechnet waren, das letztere aber zur Zeit noch sich im Bereiche der Wünsche befindet, dahin wirken, daß so lange, als wir eines einigen Deutschlands entbehren, von Ein-und Durchfüh rung der ohnedies zum größten Theile unmöglich gewordenen deutschen Grundrechte abgesehen werde. Die oben unter 1 gedachte Petition ist bereits bei dem vorigen Landtage zugleich mit dem Anträge des damaligen Abgeordneten Graichen, welcher letztere Antrag dahin ging: „die Staatsregierung zu ermächtigen, daß sie als Verkäu ferin der jetzt aufgehobenen Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden die Kaufgelder wieder zurückgewähre," in der ersten Kammer zur Berathung gekommen. Die erste Kam mer hat jedoch auf Grund des von der damaligen vierten De putation erstatteten abfälligen Berichtes, Landtagsacten vomJahre 1849—1850 H. Uhth. S.481 sowohl den Antrag des Abgeordneten Graichen als die Peti tion Adlers auf sich beruhen zu lassen beschlossen, nachdem
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