Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
vorher der Antrag des damaligen Viccprasidenten Schenk, welcher dahin lautete: „Die erste Kammer wolle imVerein mit der zweiten Kammer die Staatsregierung ermächtigen, Die jenigen, welche von dem Staatssiscus Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden, und zwar ritulo oneroso erworben haben, wegen des im §. 37 der Grundrechte angeordneten unentgeltlichen Weg falls dieser Berechtigung angemessen zu entschä digen," mit 23 gegen 13 Stimmen verworfen worden war. Mittheilungen über die Verhandlungen des ordent lichen Landtags wahrend der Jahre 1849 und 1850 I. Kammer 2. Bd. S. 1257. In der zweiten Kammer ist damals diese Angelegenheit wegen Auflösung des Lundtags nicht zur Berathung ge kommen. Die unterzeichnete Deputation hält, um die geehrte Kammer über diese Angelegenheit gehörig ins Klare zu setzen, für angemessen, zunächst diejenigen Gründe, welche für und wider die in diesen Petitionen geltend gemachten Ansichten aufgestellt worden sind oder aufgestellt werden können, zu sammenzustellen, sodann ihr eigenes Gutachten beizufügen und endlich hieran den ihr angemessen scheinenden Vorschlag zu knüpfen. 1. Gegen Berücksichtigung der eingebrachten Anträge lassen sich a) folgende Rechtsgründe aufstellen, welche auch zumLheil am vorigen Landtage gel tend gemacht worden sind. „Das Finanzministerium habe, indem es die dem Staats siscus zugestandenen Jagdrechte verkaufte und gegen Gewäh rung der in jedemFalle contractlich festgesetzten Leistungen ab trat, im guten Glauben, sonder Hinterlist und Gefährde ge handelt. Dadurch seien die Acquirenten Eigenthümer des frühersiscalischen Jagdrechtes auffremdem Grund undBoden geworden. Als nun §. 37 der deutschen Grundrechte diese vordem übertragene Gerechtsame ohne alle Entschädigung aufhob, habe dieser unvorhergesehene Verlust gleichmäßig jeden Inhaber getroffen nach dem Grundsätze, daß der Eigenthümer den Schaden zu tragen hat (oasum sentit äominus)." „Nun sei zwar Rechtens, daßDerjenige, welcher eineSache oder ein übertragbares Recht gegen Gewährung einer vorausd bedungenen Leistung (titulo oneroso) einem Andern überlaßt, seinem Mitcontrahenten für die Entziehung der Sache oder des Rechts aufkommen, d. h. Eviction leisten muß; allein diese Verbindlichkeit falle dann weg, sobald jenes Rechtsobject dem Besitzer in Folge eines Actes der höchsten Staatsgewalt (jus eminons civitatis) entzogen wird, weil sich hierin eben nur ein Unglücksfall-(oasus) kundgieht, dessen Vertretung demAuctor gesetzlich nicht obliegt. Zudem könne es nicht einmal als ein Entwährungsfall angesehen werden, wenn das Recht, durch, welches demBesitzer der vertragsmäßig erworbene Gegenstand wieder entzogen wird, aus späterer Zeit herrührt, als das Recht des Besitzes, selbst. In diesem Falle sei der Mitcontrahent nach klarer Gesetzesbestimmung zu Leistung einer Entschädi gung nicht gehalten. Die in §. 37 der deutschen Grundrechte, ausgesprochene Aufhebung der Jagdgerechtigkeit auf fremdem i. K. Grund und Boden, welche ausdrücklich jeden Anspruch aufEntschädigu ng beseitigt, sei offenbar neuer, als die vom königlichen Finanzministerium gewöhnlich nur auf An suchen des einen oder andern Jagdlicbhabers genehmigte und in Vollzug gesetzte Abtretung des Jagdrechtcs, und es lägen daher Gründe des Rechts zu Rückerstattung der für die ver äußerten Jagdbcfugnisse erlangten Kaufgelder nicht vor." „Auch kein Expropriationsfall, wo fremdes Eigenthum zu Staatszwecken vindicirt wird, sei anzunehmen, weildiege troffene Mäaßregel nicht aus eigener Bewegung der Staats regierung hervorgegangeN, mithin die Staatsregierung, ohne deren unmittelbares Zuthun die fraglichen Rechte weggefallen, außer Schuld sich befinde." „Der Staatssiscus sei übrigens nach der Lehre über die Duplicität der Personen als ein ganz anderes Rechtssubject anzusehen, wie die gesetzgebende Gewalt des Staates, und daher der Kategorie der Privatsubjecte gleich den physischen oder andern moralischen Personen beizuzahlen." „Er könne daher auch ebenso wie eine Privatperson den Käufern der gedachten Jagdrechte die Einrede mitErfolg ent gegenhalten, daß ein casueller Schaden vorliege, der von Nie mand, also auch nichtvom Verkäufer, ersetztzu werden braucht, folglich den Eigenthümer treffe." „Dasselbe sei rücksichtlich derjenigen. Privatpersonen, welche Jagdgerechtsame auf fremdem Grund und Boden an Andere verkauft haben, der Fall." „Sie hätten nach dem Grundsätze, daß der höchsten Staatsgewalt Alles möglich, daß ihr Wille Gesetz ist, den Ge setzen, auch wennsie noch so ungerecht erscheinen sollten, sich zu unterwerfen und könnten, auch wenn indasPrivateigenthum ein Eingriff erfolge, Schadloshaltung vom Staate nicht ver langen. Denn erfolge dieser Eingriff durch ein Gesetz, so seien auch die rechtsprechenden Justizbehörden hieran gebun den und müßten darnach entscheiden, gleichviel ob sie das Gesetz für ein gerechtes oder für ein ungerechtes halten. Wollte man hiervon, abweichen und den Justizbehörden mehr einraumen, so würden sie über die Gesetzgebung gestellt und die höchste Gewalt an sie, die doch nur Diener des Staates sind, abgetreten werden." Außer diesen Rechtsgründen stellen Diejenigen, welche für angemessen halten, daß derdurch diedeutschen Grundrechte hergestelltr Zustand rücksichtlich der Jagd verbleiben und auch i weder an Diejenigen, denen die Jagdbefugnisse entzogen worden sind, eine Entschädigung gewährt, noch die Kaufgel der, welche der Staatssiscus für die verkauften Jagdrechte erhalten hat, zurückerstattetwerden.follvn, das Vorhandensein b) aller Gerechtigkeits- und Billigkeitsrücksichten entweder ggnz in Abrede, oder sie bezweifeln die Möglichkeit einer angemessenen Ausgleichung, ohne eine neue Ungerech tigkeit zu begehen. Sie sagen: „Die Steuerpflichtigen-denen die in das Staatsqrar ge flossenen Jagdkaufgclder zu Statten.kommen, haben vondem auf ihrem Grund und Boden langjährig exercirten Jqgd- 'rechte ohnehin viel zu leiden gehabt, und die aus sothanen Verträgen für die Staatscasse erzielten Capitalsummen böten nur mäßigen Ersatz des früher aus Staatsmitteln bestrittenen i landesherrlichen Jagdaufwandes dar. Zudem-würde es mit Manchen Schwierigkeiten verknüpft sein- ohne Verletzung der ^Billigkeit den Zeitraum zu bestimmen, bis zu welchem zurück mit Restitution der seitdem erlangten Jagdkaufgelder ver- 43*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder