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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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nicht betheiligt sind, zu Entschädkgungsbeitragen beigezogen werden oder sind sie frei zu lassen? Dies alles sind Fragen, welche hier ebenso zu erörtern sein würden, wie die Frage: welche polizeilichen Bestimmun gen rückflchtlich der Jagd als nothwendig erscheinen (vergl. oben die Petition unter Nr. 7). Da aber, wie dankbar anzuerkennen ist, von den betref fenden Herren Staatsministern in den Deputationsverhand lungen erklärt worden ist, daß, wenn von den Ständen ein Antrag erfolge, ein Gesetz über nachträgliche Entschädigung der entzogenen Jagdrechte vorgelegt werden solle; da ferner erklärt worden ist, daß noch auf diesem Landtage ein Gesetz überdiepolizeilichen, auf dieJagdbezüglichen Bestimmungen (vergl. oben Petition unter Nr. 7) den Ständen vorgelegt werden solle: so würde es nicht angemessen sein, wenn die De putation weiter auf die höchst schwierige und weitläufige Er örterung dieser einzelnen Fragen eingehen wollte. Es würde dies unnöthig und um so weniger zweckentsprechend sein, als das neue Gesetz, welches die Staatsregierung vorlegen wird, nicht zur Begutachtung der vierten, sondern der ersten Depu tation kommen wird, und die Kammer, wenn sie schon jetzt Grundsätze feststellen wollte, worauf dieses Gesetz zu bauen wäre, sich leicht präjudiciren könnte. Die unterzeichnete Deputation glaubt daher am ange messensten zu handeln, wenn sie den Beschluß vorschlägt: Die ersteKammer wolle in Verbindung mit der zwei ten Kammer bei der Staatsregierung die baldigste Vorlegung eines Gesetzes, wonach für die entzoge nen Jagdrcchte eine angemessene Entschädigung gewährt wird, beantragen und die obigen Petitionen zur Erwägung und thünlichsten Berücksichtigung bei Anfertigung dieses Gesetzes an die Staatsregie rung abgeben. Daß dieselben noch an die zweite Kammer gelangen müs sen, da sie an die Ständeversammlung gerichtet sind, versteht sich von selbst. Eines ausdrücklichen Antrages auf Vorlegung eines Ge setzes über die polizeilichen, auf die Ausübung der Jagdrechte bezüglichen Bestimmungen bedarf es nach der bündigen Er klärung des Herrn Staatsministers v. Friesen, daß ein solches noch auf diesem Landtage vorgelegt werden soll, nicht. (Der Staatsminister v. Friesen tritt ein.) Ich habe den Herrn Präsidenten zu fragen: ob auch das Rechtsgutachten sub vorgelesen werden soll oder ob davon abgesehen werden kann. Präsidentv. Schönfels: Ich darf wohl voraussetzen, daß sämmtliche Mitglieder der Kammer dieses Rechtsgut achten bereits gelesen haben, und insofern glaube ich nicht, daß es nöthig ist, daß dasselbe noch vorgetragen wird. (Dieses Rechtsgutachten sub L.., von dessen Vorlesung abgesehen wird, lautet:) Die mir zur Beantwortung vorgelegte Frage lautet: Kann der Staat in seiner Eigenschaft als Sou- verain mittelst einesGesetzes sich von einerVerbind- lichkeit befreien, die ihm in seiner Eigenschaft als vermögensrechtliches Subject, als Fiscus obliegt? Es wird vorerst einer nähern Feststellung mehrer in dieser Frage enthalrmen Rechtsbegriffe bedürfen, bevor zu deren Beantwortung übergegangen werden kattn. Was zuvörderst den Begriff des Fiscus anlangt, so ist derselbe im deutschen Staatsrechte in einer mehrfachen Be deutung aufgefaßt worden, und es könnte sich fragen, welche derselben im vorliegenden Falle gemeint sei. Das deutsche Staatsrecht kennt ein Fiscusrecht imen- gern Sinne, welches als ein Ausfluß der Finanzhoheit er scheint und. sowohl das Recht der Staatsgewalt auf gewisse zufällige Einkünfte, als auch die den Staatsgütern und Staatskassen ausschließlich zustehenden Rechte begreift. Jaup, über die Frage: steht den Standesherrerr das Recht des Fiscus zu? in Cromes und Jaups Germanien Bd. I. S. 343. Zachariä deutsches Staats- und Bundesrecht Bd. HI. S. 11. Umfassender schon ist die Auffassung der Fiscalgerechtig- keit als eines Ausflusses der Staatsgewalt, insofern sie nächst- dem auch die Wahrung und Verfolgung der Rechte des Staa tes gegen Einzelne bezweckt. Klüber, öffentliches Recht des deutschen Bundes, Kh. II. §. 387. Im weitern Sinne aber gilt der Fiscus als der Inbegriff des Staatsvermögens, wofür er schon im römischen Rechte angesehen wird; als solcher wird er auch in seinen besonder» Abtheilungen (stationes) als juristische Person betrachtet, b. 1.6.IV.1. und in Consequenz dieser Auffassung wird man, wenn man vom Fiscus als Subject von Rechten spricht, die Staats gewalt selbst in allen ihren vermögensrechtlichenBeziehungen darunter zu verstehen haben. Zachariä, a. a. O. S. 10. Aus dem Wortlaute der obgestellten Frage ist zu ent nehmen, daß der letztere Begriff des Fiscus im weitern Sinne der hier gemeinte ist. Was hiernächst die in der Frage ferner enthaltene Ver bindung des Begriffs der Souverainetät.mit dem der Gesetz gebung im Staate anlangt, so ließe sich allerdings auch darüber Zweifel erheben, ob durch diese Verbindung der Rechksgrund der gesetzgebenden Gewalt vollständig bezeichnet sei, und ob andererseits die Souverainetät des Staates im bestimmten Gegensätze zu dem Fiscus im weitern Sinne, wie hier geschehen, aufgefaßt werden könne. Es wird indeß von einer weitern Erörterung dieses Punktes abgesehen werden können, wenn wir, zu Beseitigung jener Bedenken, die Frage folgendermaaßen fassen: ' Kann die Staatsgewalt .durch einen Art der Gesetz gebung sich von Verbindlichkeiten befreien, welche ihr als Subject von Permögensrechten (Fiscus) obliegen? eine Fassung, mit welcher der Sinn der Frage nicht verändert sein wird. Wird hierbei vorausgesetzt, daß unter der dem Fiscus ob liegenden Verbindlichkeit eine solchezu verstehen ist, welcher ein wohlerworbenes Recht eines Privaten gegenüberstehk, so ist die vorstehende Frage unbedenklich insoweit zu ver-
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