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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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läugncn ist, in sehr vielen Lheilen des Landes während die ser zwei Jahre die Jagd beinahe gänzlich aufgehört hat und fast alle jagdbaren Thiere ausgerottet worden sind. Mein, wie gesagt, nach der Eröffnung des Herrn Staatsministers würde die Stellung eines solchen Antrags vielmehr zu der uns in Aussicht gestellten Gesetzvorlage gehören, und ich sehe daher in diesem Augenblicke davon ab. Secretair v. Polenz: Ich hatte bereits, ehe mein ver ehrter Freund v.Welck zu sprechen ansing, einen Antrag dieser Art aufgesetzt, denn ich eben der Kammer vorlegen werde. Auch ich bin nämlich der Ueberzeugung, daß, wenn eine voll ständige Entschädigung gewährt werden muß, mehrere der jetzigen Inhaber der Jagd in den Fall kommen werden, sehr gern das Jagdrecht wieder zurückzugeben. Ich glaube daher der hohenKammer Vorschlägen zu dürfen, in dem Deputations gutachten nicht nur dasWort„angemessene" in „vollständige" zu verwandeln, sondern auch nach dem Worte „gewährt" hin zuzusetzen: „oder dafern man sich darüber nicht vereinigen kann, die Rückgabe der Jagdgerechtigkeit an die vorher dazu Berechtigten bestimmt werde." Ich will nun ganz anheim geben, ob man dem, was Herr v. Welck sagte, beistimmen, oder einen Antrag dieser Art nicht stellen will. v. Schünberg-Bibran: Was Herr Secretair v. Po lenz gesagt hat, scheint mir nur eine Ansicht zu enthalten, worauf er nicht einen besonder» Antrag stellt, sonst würde ich mir allerdings einige Worte erlauben. Secretair v. Polcnz: Ich würde fast glauben, daß es nunmehr eines Antrags nicht bedürfte. Präsident v. Schönfels.' Ich konnte den Antrag nicht zur Unterstützung bringen, weil das Ende der Rede des Herrn v. Polenz mir dahin gerichtet schien, als wäre es erst der Kammer anheimzugeben, ob ein solcher Antrag gebracht werden sollte. Also als eingebrachten Antrag konnte ich das, was er gesagt hat, nicht ansehen. v. Schönberg-Bibran: Nach der Erklärung des Herrn Minister v. Friesen stellt sich die Sache allerdings so dar, wie ich auch glaubte, daß ich meine Abstimmung in Be treff des Deputationsgutachtens stellen wollte. Ich werde gegen den Antrag der Deputation stimmen, weil mir nur eigentlich ein Beschluß vorzuliegen scheint, den die geehrte Kammer fassen möchte und der dahin geht, daß die betreffen den Petitionen an die zweite Kammer abgegeben werden möchten. Etwas Weiteres, scheint mir aber, hat die erste Kammer nicht zu beantragen nach der Erklärung des Herrn Staatsminister, die ich ganz zufriedenstellend finde, da uns die Regierung ein Gesetz verheißen hat. Präsident v. Schönfels: Es scheint werter Niemand das Wort zu begehren. Staatsminister Behr: Herr Präsident, ich bitte ums Wort, um auch von meinem Standpunkte aus dem, was be reits von meinem geehrten Herrn College» erklärt worben ist, noch Einiges hinzuzufügen. Es ist in dem vorliegenden Be richte und in dessen Beilage der Begriff Staat und Fiscus verschiedentlich idcntificirt worden. Ich will auf eine Erör terung darüber, ob mit Recht oder mit Unrecht, nicht einge hen. Soviel ist aber gewiß, daß bei dieser Gelegenheit der Fiscus selbst mit zu denen gehört, welche schwere Verluste er litten haben. Es ist jedoch nicht meine Absicht, daraufzurück zukommen ; nur glaube ich in der Nothwendigkeit zu sein, die fiskalische Verwaltung gegen einzelneAeußerungen, die theils in dem Berichte enthalten, theils während der Discussion ge fallen sind, in Schutz zu nehmen. In dem Berichte ist es namentlich eine Stelle, welche mir Anlaß zu einigen Bemer kungen giebt. Sie findet sich Seite 432, dort heißt es: „die Regierung dürfe es nicht gut heißen, daß durch ihre gesetzlichen Anordnungen in Dingen, wo sie selbst als Contrahent aufge treten, dem andern Contrahenten, als Privatperson, der er kaufte Gegenstand genommen, und daß der Staat dadurch ohne Grund undNoth bereichert werde. Bei Gelegenheit der Veräußerung der erwähnten Jagdgerechtsame an Privatper sonen scheine dies aber der Fall zu sein, insofern, als die Staatsregierung den Abkäufern, welchen man das erkaufte Recht Staatswcgen wieder entzogen, gewiß gegen Recht und Gerechtigkeit und gegen den gesunden Sinn des Volkes die bezahlten Kaufgelder nicht zurückgewähren wolle." Ich glaube, daß, wenn diese Voraussetzung überhaupt ausge sprochen worden ist, sie eine vollständig irrige fei und auf ir rigen Ansichten beruhe. Es kann sich gar nicht darum han deln , ob von Seilen der siscalischen Verwaltung ihrer eignen Ueberzeugung nach diese Kaufgelder zurückgegeben werden wollen oder nicht, sondern lediglich darum, ob sie in ihrer ver antwortlichen Stellung es dürfe. Die Regierung hat von dem Augenblicke an, wo die Frankfurter Verhandlungen eine Bestimmung der Art nur entfernt ahnen ließen, aufgehört, Jagden zu verkaufen. Später gründete sich die wirklich er folgte Aufhebung des Jagdrechtes auf einen gesetzlichen Act. Die Negierung ist aber nicht all e i tt der Factor für die Gesetz gebung ; sie kann auch allein keine veränderte Bestimmung treffen, am wenigsten kann die fiscalische Verwaltung einsei tig von einer gegebenen Gesetzvorschrift abgehen, wenn sie nicht geradehin ihre Pflicht übertreten will. Daß die Sache aber zweifelhaft sei, geht schon daraus hervor, weil in dem einzigen Falle, der bis jetzt wenigstens zu meiner Kenntm'ß gekommen ist, der Rechtsweg nicht mit Glück betreten, son dern die angestellte Klage von dem Gerichtshöfe als unschlüssig zurückgewiesen worden ist. Ich erwähne das blos deshalb, um die Finanzverwaltung zu rechtfertigen, wenn sie sich nicht einseitig erlaubt, von dem Bestehenden abzugehen, bevor nicht die Gesetzgebung abhilft, die hier weder in Bezug auf die polizeiliche Handhabung, noch in Bezug auf die Entschä digung von ihr auszugehen hat, weil der Fiscus ja selbst nur Partei ist. Es kann also der Regierung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie eine einseitige Entscheidung sich
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