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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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nicht erlaubt hat. Bei der Diskussion ist namentlich auch aus die Canones Bezug genommen worden. Es ist allerdings wahr, daß von Seiten der Finanzverwaltung zu allen Zeiten den Erwerbern der Jagd in der Regel oder wenigstens sehr oft freigestellt worden ist, ob sie das Quantum dafür in unzer trennter Summe baar bezahlen, oder einen jährlichen Canon entrichten wollen. Der Eine hat dies, der Andere jenes ge wählt. Wer die Kaufgelder bezahlt hat, hat sie, so lange das Gesetz noch wie jetzt besteht, verloren, und auch die Wieder aufhebung der Canones ist in den Grundrechten nicht ausge sprochen. Die Finanzverwaltung hat daher ihrerseits eigen mächtig nicht davon abgehen können, sondern sie hat erwar ten müssen-, ob im Wege der Gesetzgebung oder im Wege der rechtlichen Entscheidung sie dazu ermächtigt werde, was aller dings ihren eigenen Ansichten vollkommen entsprechen würde. Wenn übrigens mein Herr College bereits angedeutet hat, daß die Regierung vollständig damit einverstanden sei, im Gesetzeswege eine Entschädigung zu bewilligen, so liegt es auf der Hand, daß diese Entschädigung sich in den Grenzen der Möglichkeit bewegen muß, und ich darf wohl im Woraus er warten, daß die hohe Kammer die Verhältnisse, in denen wir Leben, und namentlich auch unsere finanziellen Zustände be rücksichtigen werde; denn es ist gewiß auch ein Grundsatz nicht Llos des Rechtes, sondern auch der Nothwendigkeit, daß zu Unmöglichem Niemand verbunden ist. Was die Billigkeit nur irgend erlaubt, dem wird die Staatsregierung und na mentlich auch die fiscalische Verwaltung ganz gewiß kein Hinderniß entgegenstellen. Wenn aber von Einer Seite her vorzugsweise geltend gemacht wurde, daß die Entschädigung eine vollständige sein müsse, so ist das immerhin noch ein sehr relativer Begriff, so lange namentlich nicht feststeht, was bei der Jagd als vollständige Entschädigung den Grundstücksbe sitzern gewährt werden müsse, wobei namentlich die Wild schäden zu berücksichtigen sind. Ich glaube daher, diese Frage wird spaterer Erwägung Vorbehalten bleiben müssen, ohne daß man jetzt sich schon bestimmter darüber äußern kann. Nur so viel ist ganz gewiß, es darf nicht erwartet werden, daß die Entschädigung weiter gehe, als die finanzielle Kraft des Lan des sie zu tragen im Stande ist. GrafHohenthal-Kvnigsbrück: Zu Mvtivirung meiner Abstimmung wollte ich gegen das, was Herrv. Schön- Berg beantragt hat, nämlich den ganzen Satz der Deputation wegfallen zu lassen, doch ein paar Worte anführen. Es wäre dies ganz gegen die Praxis, welche die Kammer bisher stets wnd zu allen Zeiten geübt hat. Es ist auf'jede Petition ein Beschluß gefaßt worden; ich wenigstens erinnere mich keines einzigen Falles, wo eine Petition ohne irgend einen Beschluß, ohne irgend eine Motivirung an die zweite Kammer abge geben worden ist, außer um zu beweisen, daß man keine Rück sicht darauf nehmen könne. Bedürfte es eigentlich nach der Bestimmten und ausdrücklichen Erklärung- die wir heute von dem Ministertische gehört haben, auch streng genommen nicht eines Eingangs des Antrages der geehrten Deputation, da daä zu beantragende Gesetz bereits so sicher zugcsagt worden ist, so vermag ich dennoch nicht eine andere Fassung als Ein gang zu der Abgabe der Petition zur Berücksichtigung an die Staatsregierung vorzuschlagen, und ich werde deshalb, und weil keine Stimme in der Kammer laut geworden ist, die sich entschieden gegen den Inhalt der Petition ausgesprochen hat, um diesen Petitionen das ihnen gebührende Recht zu ver schaffen, für den Deputationsantrag stimmen. v. Nostitz-Wallwitz: Sehr ungern, aber provocirt durch Herrn v. Heynitz, sehe ich mich allerdings genöthigt zu bemerken, daß in der Lage, in der ich mich befinde, ich aller dings auf eine Entschädigung für Abtretung der Jagd auf fremdem Grund und Boden jedenfalls Verzicht leiste, denn ich befinde mich unter Denen, die auf den Antrag Heinrich Erdmanns von Khielau und 19 anderer Mitglieder der ersten Kammer unter Andern auch für Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden sich erklärt haben. v. Welck: Der geehrte Sprecher bezieht sich hier auf eine Petition, die er wenigstens in diesem Punkte wohl nicht ganz richtig verstanden zu haben scheint; denn daß von einer un entgeltlichen Aufhebung der Jagd in dieser Petition auch nicht eine Sylbe steht, davon wird sich jeder überzeugen kön nen, der sie liest. Secretair v. Potenz: Ich bin so frei, der hohen Kam mer einen Antrag vorzuschlagen, nämlich statt des von der Deputation vorgeschlagenen Antrags blos zu setzen: „Die erste Kammer wolle in Verbindung mit.der zweiten Kammer bei der Staatsregierung die baldigste Vorlegung eines Ge setzes über die Jagdrechte beantragen und die obigen Peti tionen zur Erwägung und thunlichsten Berücksichtigung bei Anfertigung dieses Gesetzes an solche abgeben." In diesen Worten glaube ich nämlich die Möglichkeit zu finden, alle die verschiedenen, heute geäußerten Meinungen zusammenzu fassen, ohne im Geringsten der hohen Staatsregierung vorzu greifen hinsichtlich der Art und Weise der Vorlage des künf tigen Gesetzes. Es wird sonach auch, das befriedigt werden können, was Herr. v. Friesen, Herr. v. Schönberg und Herr v. Welck wünschten, und eben so gut auch das, was von an derer Seite gegen den Antrag der Deputation bemerkt wor den ist. Präsident v. Schönfels: Der Antrag lautet: „Die erste Kammer wolle in Verbindung mit der zweiten Kammer bei der Staatsregierung die baldigste Vorlegung eines Ge setzes über die Jagdrechte beantragen und die obigen Peti tionen zur Erwägung und thunlichsten Berücksichtigung bei Anfertigung dieses Gesetzes an solche abgeben." Ich habe die Frage an die Kammer zu richten: ob sie gemeint ist, den selben zu unterstützen? — Durch 9 Stimmen, also hin reichend unterstützt. Präsident v. Schönfelö: Ich habe nun zu erwarten, ob noch Jemand das Wort begehrt.
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