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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Wenn von dem Herrn Staatsminister Behr das. auf S. 432 Angeführte naher besprochen und dieFrage aufgeworfen wor den ist, ob dieser Satz überhaupt ausgesprochen worden sei, so muß ich bemerken, daß dieser Satz allerdings wirklich aus gesprochen worden ist, selbst in Gegenwart des Herrn Staats ministers Behr bei dem vorigen Landtage von dem Abgeord neten Graichen. Es sind die damals ausgesprochenen Worte wörtlich hier wiederholt worden. Damit will ich aber durch aus nicht sagen, daß diese Ansicht, wie sie in diesem Satze enthalten ist, unbedingt richtig und begründet sei. Sie sehen aus der ganzen Form des Berichts, daß die Depu tation möglichst vermieden hat, in Bezug auf die ver schiedenen Rechtsansichten ein entscheidendes Gutachten bei zufügen. Sie hat sich um deswillen so gehalten, weil sie glaubt, daß dadurch nichts geholfen wäre. Sie würde anders gehandelt haben, wenn andere als Rechtsgründc nicht vorhanden wären, welche die Beantragung der Vorlegung eines solchen Gesetzes nothwendig machten. Wenn nicht diese andern vorwaltenden Gründe vorlägen, so würde sich die Deputation nicht gescheut haben auszusprechen: die und die Ansicht hält die Deputation für durchschlagend. Da sie aber angenommen hat, daß die Gerechtigkeit und Billigkeit in dieser Beziehung irgend Schritte erfordere, so hat sie nicht für nothwendig erachtet, näher auf die Frage einzugehen, welche von diesen Rechtsgrundsatzen eigentlich den Vorzug verdienen. Hätte die Deputation gesagt: die zuerst aufge zählten Rechtsgründe verdienen den Vorzug, so würde sie zu demselben Resultate gekommen sein, zu welchem sie gekommen ist, und hätte sie gesagt: die zuletzt aufgezählten Rechtsansich ten sind überwiegend, sowürdesieauch zu demselben Resultate gekommen sein, weil Gerechtigkeits - und Billigkeitsgründe noch vorhanden sind und eben diese Gründe überwiegend er scheinen müssen, wenn wir uns fragen, ob auf dem Wege der Gesetzgebung etwas geschehen solle. Uebrigens hat dasDcpu- tationsgutachten sehr wenig Angriffe erlitten; nur ist gesagt worden, daß es aus finanziellen und politischen Rücksichten kaum angemessen sein möchte, noch Nachträglich eine Entschä digung für entzogene Jagdgerechtsame zu gewähren. In letz terer Beziehung habe ich auf etwas aufmerksam zu machen, meine Herren, worauf nicht genug Gewicht gelegt worden zu fein scheint. Es ist nämlich hierbei nur von Rittergutsbesi tzern die Rede gewesen. Ich muß aber bemerken, daß diese nicht allein dabei betheiligt sind; ich bin kein Rittergutsbe sitzer, habe aber dennoch das größte Interesse an der Sache, weil die Gemeinden und andere Privatpersonen beidenJagd^ gerechtsamen eben so gut als die Rittergutsbesitzer betheiligt sind, und dieses Verhälmiß findet nicht blos in Sachsen, son dern in ganz Deutschland statt. Erinnern wir uns an die Ver handlungen in der Nationalversammlung von 1848, so wird uns auch erinnerlich sein, daß die Stadt Wesel allein erklärt hat, daß sie durch die Entziehung der Jagdgerechtsame einen Verlust von 4000 Thaler habe. Ebenso ist es auch mit andern Städten und Gemeinden gewesen, welche die Jagd gerechtigkeit hatten. Sie konnten sie verpachten und für die Revenuen etwas der Stadt Nützliches ins Leben rufen. Nach der Entziehung des Jagdrechts ohne Entschädigung können sie das weiter nicht; denn sie können nun öfters nicht einmal die Jagdgerechtigkeit auf den der Stadt gehörigen Feldern verpachten. Warum nicht? werden Sie.fragen. Weil diese Felder oft so einzeln gelegen sind, daß sie nur in Verbindung mit andern Feldern, woran der Stadt dgs Eigenthum nicht zusteht, einen Jagdbezirk ausmqchem Wenn sich nun die Mehrheit der Besitzer solcher Felder dem Beschlüsse der betref fenden Stadtgeineinde nicht unterwirft, so kann eine solche Stadt nicht einmal das Jagdrecht auf eigenem Grund und Boden ausüben. Es sind also außer den Rittergutsbe sitzern noch viele andere Privat- und moralische Personen dabei betheiligt. Es ist wohl einem Zweifel nicht unterwor fen, daß die Bemerkung, daß finanzielle Gründe einer Ent schädigung entgegenstehen, gewiß alle Beachtung verdient; auch ist es nicht zweifelhaft, daß eine bedeutende Summe herauskommt, wenn auch die Entschädigung noch so gering ausfällt. Man darf aber hierauf nicht das allercrßeGewichr legen, es istvielmehrzuerstzu fragen, ob es nothwendig ist, daß eine Veränderung eintrete? Ist diese Frage mit Ja zu beantworten, so wird man auch die Folgen gelten lassen müssen, wie hoch sich die Entschädigung auch belaufen möge. Wenn man sich hierbei die Frage zur Beantwortung vor legt, ob nicht für die Ausübung der Jagdgerechtigkeit, für das Tragen der Waffen eine Revenue für den Staatsfiscus von der Regierung bezogen werden könne, so glaube ich, kann man diese Fragen, bejahen. Es könnten Flinten- oder Jagdgelder zu einem besoydern Fonds in die Staatscaffe fließen, und es könnte mit diesen Fonds die Entschädigung wenigstens zum Theil bewirkt werden. Doch dies Alles nur nebenbei. Rücksichtlich der im Bericht aufgestellten Jagd rechtsgeschichte ist auch ein kleiner Einwand erfolgt, in welcher Beziehung ich mir noch etwas zu erinnern erlauben muß. Es ist auf die Art und Weise hingewiesen worden, auf welche die Rittergüter, welche bis in did neueste Zeit jagdberechtigt ge wesen sind, die Jagdgerechtigkeit erlangt hatten. Ich habe dabei hauptsächlich darauf aufmerksam zu machen, daß die Jmmemorialverjährung eine ganz vorzügliche Rolle bei dem Jagdrechte der Rittergüter mitspirlt. Man ersieht dies aus der vierten Decision von 1746, wo es ausdrücklich heißt, daß die durch Jmmemorialverjährung' erlangten Jagdrechte eine Ausnahme von dem'Jagdregal bilden sollen. Fragen wir uns nun, meine Herren^ wo denn der Grundsatz über die Jmmemorialverjährung hergekommen ist, so haben wir, zu antworten: „aus dem kanonischen Rechte." Gerade das kanonische Recht hat die Grundsätze über die JmmemoriaU Verjährung ausgestellt und geschaffen, und nach meiner An sicht ist dies auch ganz gerechtfertigt; denn wenn über Men schengedenken hinaus ein Zustand so und so iA so hat derje nige, der im Besitze dieses Zustandes ist, jedenfalls auch ein Recht darauf, daß er ferner darin geschützt werde. Im Gan-
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