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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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wie bereits von mir erwähnt worden, nicht jede einzelne Grube ein für sich abgeschlossenes Ganze bilden kann, und der Bergbau in mehrfacher Beziehung zum Staate steht, folge richtig wohl in folgenden zu bestehen haben: 1) einer In stanz oder Behörde für jede Grube,—Grubenadministration, — 2) einer Behörde für jeden Complex der unter einander ge genseitig in Verbindung stehenden Gruben, also für jedes Re vier, — Bergamt, — und 3) einer Behörde für den Bergbau des ganzen Landes. Der Grubenadministration müßte no th- wendiger weise und nicht Klos facultativ die Entwerfung und Ausführung der Betriebspläne zugetheilt werden, und zwar unter Vernehmung mit den Eigenthümern, denn sie haben doch offenbar die speciellste Kenntniß von der Grube selbst, sowohl in historischer, als in geognostischer Hinsicht. Dann scheint es gerathen zu sein, daß diese Betriebspläne von Männern umfassenderer Erfahrung geprüft werden, na mentlich in Bezug darauf, ob sie in Harmonie stehen mit dem Betriebe anderer Gruben. Es ist dies um so mehr erforderlich, weil man beim Betriebe einer Grube häufig Rücksicht nehmen muß auf die übrigen Gruben, mit denen dieselbe in einem natürlichen oder politischen Verbände steht. Diese Prüfung würde dem Bergamte obliegen, dem die Verhältnisse der an dern Gruben bekannt sind und welches daher die Bedürfnisse kennt, welche der Verband des Ganzen erheischt. Es bedarf daher der Existenz der Bergämter. Ueber diese aber bedarf es noch einerOberbehörde als höchster und letzter Instanz, welche die Bergämter controlirt, Beschwerden gegen sie erledigt, die übrigen Bergwerksanstalten überwacht und die Geschäfte be sorgt, welche durch die Verbindung dcrBergwerksverwaltung mit den übrigen Theilen der Staatsverwaltung hervor gerufen werden. Für diesen Wirkungskreis, den ich zuletzt be zeichnet habe, bestehen jetzt zwei Behörden, nämlich dasOber- bergamt und das Finanzministerium. Nach der von mir uachgewiesenen nothwendigen Gliederung der Verwaltungs stellen stellt sich jedenfalls eins von beiden als überflüssig dar. Nach meiner Ansicht dürfte es genügen, wenn statt des Ober bergamtes eine Berghauptmannschaft, bestände, welche der Berghauptmann repräsentirte, dem außer einem Secretair ein Rath beigegeben würde zu Besorgung der Revisionen der einzelnen Reviere. Der Berghauptmann hätte statt des jetzt eigens dazu angestellten Geheimen Finanzrathes den Vor trag in Bergsachen beim Finanzministerium zu besorgen. Es würde dadurch eine sehr große Beschränkung des jetzt be stehenden Personals und mithin bedeutende Ersparung an Arbeitskräften und Kosten herbeigeführt. Daß sie zulässig ist, glaube ich bereits nachgewiesen zu haben, auch spricht die Erfahrung für die Richtigkeit dieser Ansicht. Jetzt ressortiren eineMenge Geschäfte bei dem Oberbergamte, die nachprincip- richtiger Bestimmung der Ressortverhaltnisse für die Berg ämter gehören. Ich will nur einige anführen: die Kheil- riahme an den Bestimmungen über specielle Betriebspläne, über den Haushalt der einzelnen Gruben, die Abhaltung von Expeditionen in Freiberger Revier, welche in den übrigen Revieren von den Bergämtern besorgt werden, wie der Auf rechnung des Ausbeute- und Verlagsschlusses, des Zubuße anschlages, der Registereinlagen und vielleicht noch anderer; dazu kommt noch, daß durch den Uebergang mancher bisher den Staatsbehörden obgelegenen Verwaltungsgeschäfte an die Gewerkschaften oder deren Vertreter auch die Arbeiren des Oberbergamtes sich vermindern müssen. Ich empfehle daher die Aufhebung des Oberbergamtes der hohen Staats regierung zur sorgfältigsten Erwägung, namentlich in Bezug auf den von der geehrten Deputation gestellten Antrag, den ich für ganz sachgemäß und der hohen Kammer ganz be sonders zur Annahme zu empfehlen geeignet erachte. Secretair Starke: Ich bin durchaus nicht in der Lage, ein competentes Urtheil über die Vorlage, deren Berathung uns jetzt obliegt, zu fassen, und würde daher, nachdem ich diese Vorlage, soweit ich es im Stande gewesen bin, geprüft habe, mich im vollsten Vertrauen auf die Einsicht der hohen Staats regierung ganz unbedenklich nach dem Anträge der Deputa tion für die Lnbloo-Annahme des Gesetzes aussprechen. Ein unlängst erschienenes Schriftchcn, betitelt: „Excurse zum Ent wurf des künftigen Berggesetzes für dasKönigreich Sachsen," hat mir indeß einige Bedenken aufgedrungen, zu deren Eröff nung ich mich wenigstens gedrungen fühle. Es sind deren drei; nämlich einmal scheint es nicht gebilligt werden zu können, daßin dieposttivenRechtsbestimmungendes Gesetzes auch spe cielle Verwaltungsmaaßregeln und Vorschriften verwebt worden sind. Der Verfasser jener Schrift rügt mit ziemlick überzeugender Scharfe die Na.chtheile, welche das Vermissen eines nicht streng durchgeführten Princips besorgen läßt, und rühmt in dieser Beziehung besonders die neue preußische Berggesetzgebung, worin diese Nachtheile vermieden worden seien, indem man diesem Berggesetze eine besondere Instruc tion zur Verwaltung des Bergregals nach den Bestimmun gen des gemeinen Rechts beigegeben hat. Ein zweites Be denken betrifft die nach dxr Vorlage getroffene Bestimmung über die Eigenschaftserklärung der Bergwerkskuxe als beweg liches Vermögen, und ein drittes die Festsetzungen über die Bergwerksabgaben und die Unterstützung des Bergbaues im Allgemeinen, die in jenem Schriftchen als die Staarscasse be- nachtheiligend geschildert werden. Inwieweit der Verfasser der Schrift in seiner Ansicht selbst geirrt habe oder nicht, das, ich gestehe dies ganz offen, wage ich ebenfalls nicht ausrei chend zu beurtheilen; doch drangt sich mir der Wunsch auf, daß, da das Gesetz zwar zunächst als ein definitives, jedoch nur auf so lange angenommen werden soll, bis nicht eine Re vision desselben von den Ständen beantragt wird, sonach aber eine vielleicht baldige Abänderung desselben nicht ausge schlossen ist, es der hohen Staatsregierung gefallen möge, die in diesem Schriftchen enthaltenen Bemerkungen bei der künf tigen Revision einer geneigten Berücksichtigung zu unter werfen. Bürgermeister Müller: Die vom Herrn Bürgermeister Wimmer ausgesprochene Ansicht hat allerdings für den ersten
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