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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Publication resp. mit denjenigen Exemtionen, welche für die Schönburgischen Receßherrschaften nach Maaßgahe der bezüglichen Recesse bis zum Austrage der diesfalls anhängi gen Verhandlungen sich erforderlich machen" re. Es soll also mit dem Hause Schönburg besondere Verhandlung gepflogen werden, und erst dann sollen auch seine Rechte an den Staat gegen Entschädigung übergehen. Die zweite Kammer hat nun diese Ermächtigung zwar erthtilt, mithin dem Verlangen der Staatsregierung entsprochen, hat aber, wie in unserem Berichte referirt worden ist, den Antrag so modisicirt: „die Staatsregierung zu der Publication des Gesetzentwurfes mit denjenigen Exemtionen, welche für die Schönburgischen Re- ceßherrschaften und, da nöthig, für die Oberlausitz sich erfor- derlich machen, zu ermächtigen". Man hat sich dabei gegrün det und bezogen auf den Oberlausitzer Particularvertrag §. 6, vermöge besten die Oberlausitzer Stände zu verlangen haben, daß jedes Gesetz, welches auf ihre Rechte Bezug hat, ihnen vorher zur Genehmigung vorgelegt werden müsse: Nun gebe ich zu, daß das Haus' Schönburg durch feinen Receß und die Oberlausitz durch den Particularvertrag in formeller Hinsicht einen besonderen Schutz ihrer Rechte genießen, und daß ihre Rechte auf Staatsverträgen beruhen, mithin besser geschützt und besser gewahrt sind. Ich gebe zu, daß die Rechte, welche wir in den Erblanden vorfinden, Nicht eine gleich formelle Beschützung oder Bekräftigung genießen. Sie beruhen — ich kenne sie nicht — wahrscheinlich nicht auf Staatsverträ gen, wahrscheinlich sind sie größtentheils auf Verleihung basirt und auf Privatverträge. Jndeß, was die Rechte selbst anlangt, so kann ich nicht glauben und nicht finden, daß das Recht an sich, abgesehen von seiner formellen Bekräftigung, weniger werth sei und weniger Begründung habe, als die Rechte des Hauses Schönburg und die Rechte der Oberlausitz. Die Rechte selbst als Rechte sind sich gleich, wenn auch mit verschiedenen Modisicationen und vertragsmäßigen Bestim mungen und Bedingungen. Ich habe daher nur den Wunsch, den dieStaatsregierung gewiß selbst har, daß die in denErb landen sich vorfindenden Rechte dieselbe Beachtung finden und auf demselben Wege der Verhandlung und Erörterung beseitigt werden möchten, wie die des Hauses Schönburg und in der Dberlausitz. Mein Antrag ist daher nur formeller Na tur. In materieller Hinsicht kann wohl gar kein Bedenken dagegen sein, denn die Staatsregierung öder vielmehr das Gesetz kann nicht die Absicht haben, irgend ein Recht zu ladiren, und die Verhandlungen, die vorhergehen sollen, sol len auch die Wirkung und die Kraft des Gesetzes nicht hin dern, denn es ist in §. 6 und 7 bestimmt: die Rechte kommen in Wegfall, sie gehen auf den Staat über und sie sollen nur nach Z. 31 der Verfassungsurkunde entschädigt werden, und darnach muß die Abtretung erfolgen. Die Entschädigung wird ermittelt, und wenn der Entschädigte sich nicht beruhi gen zu können glaubt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Ich glaube also der Staatsregierung und ihrer Absicht nicht ent gegenzutreten, wenn ich mir folgende Modifikation des An trages sub M. erlaube. Der Antrag heißt: „hie Staats- xegierung zur Publication des Gesetzentwurfes mit denjenigen ExMiogen,,welche für,die Schönburgischen Neceßherrschaf- ten und, da nöthig, für die, Dberlausitz sich erforderlich machen, zu ermächtigen", Hierbei beantrage ich, statt der Worte : „für die Oberlausitz" die Worte zu gebrauchen: „für andere in den Erblanden oder der Oberlausitz vorkommende vertragsmäßige oder verliehene Rechte", sodaß also der ganze Antrag sp lautete: „Die Staatsregierung zu her Publication des Gesetzentwurfes mit denjenigen Exemtionen, welche für die Schönburgischen Receßherrschaften und, da nöthig, für andere in den Erblanden oder -er Oberlausitz yorkommende vertragsmäßige oder .verliehene Rechte sich erforderlich machen, zu ermächtigen". Ich erlaube mir jetzt gleich diesen Antrag zu stellen und bitte pm dessen vorschriftsmäßige Unter stützung. . Präsident v. Schönfels: Ich würde den hochgestellten Herrn Referenten bitten, der Vollständigkeit des Vortrags wegen -den Lheil -es Berichts, auf den sich der vom Herrn v. Friesen eingebrachte Antrag bezieht, vorzutragen. ' Referent Prinz I o h ü n n: Ich wollte Dasselbe erinnern. Die Stelle, von der es sich handelt, ist folgende: Was ferner den Beschluß derselben ,Kammer unter Hl. betrifft, so ist hierüber Folgendes zu bemerken. Schon das vorliegende allerhöchste Decket enthält eine Andeutung, daß sich in Betreff der Schönburg'schen Receß herrschaften einige Exemtionen von diesem Gesetz in Folge der bestehenden Staatsverträge mindestens bis zum Austrag der -esfallsigen Verhandlungen nothwendig machen würden. Und allerdings sind auch in §. 7 des Recesses von 1740 die den Besitzern jener Herrschaften zugestandenen Bergregali tätsrechte nach Abschnitt IX. §. 1 und 4 des Recesses vom 9. Oktober 1835 auch gegen Veränderung im Wege der Ge setzgebung unter besondere staatsrechtliche Garantie gestellt. Ein ähnliches Verhältniß findet in Betreff der nach der Beilage H unter 0. S. 316, 317 -en Rittergütern in der Oberlausitz zustehenden berghcrrlichen Rechte statt. Dieselben sind durch §. 6 des Particularvertrags besonders gesichert, was außer durch -en Wortlaut der Paragraphe auch da durch noch außer Zweifel gesetzt wird, daß in -em Berichte der außerordentlichen Deputation der ersten Kammer über jenen Vertrag diese Rechte als unter der Bestimmung der Z.6 enthalten aufgeführt werden (Landtagsacten von I8Z-S Beil, zur H. Abth. Samml. 1. S. 190). Kann sonach jenes Recht ohne Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstande nicht aufgehoben werden, so ist eine solche Zustimmung bei der Un bedeutendheit des Gegenstandes, der fast nur beim Rasen eisenstein einige praktische Bedeutung haben kann, wohl zu hoffen. Die Deputation kann daher nicht umhin, auch in Betreff des Beschlusses unter Hl. der Kam mer den Beitritt zu empfehlen. Präsident v. Schönfels: Bezüglich des Punkts Hl. ist vom Herrn v. Friesen folgender Antrag gestellt worden,
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