Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
'Das Separatvotum. Also muß ich bemerken, daß die geehrte zweite Deputation sich allerdings noch vorbehalten hat, auch auf den Inhalt des Separatvotums zurückgehen zu können. Dieses Separatvotum selbst lautet nun folgendermaaßen: Der Unterzeichnete ist mit der Majorität der Deputation darüber einverstanden, daß es nicht zweckmäßig sei, die Ge meinden zum Behuf der Besserung der Schullehrergehalte noch höher anzuziehen, als dies bisher der Fall war. Eben so thcilt er dieAnsicht, daß, wenn sonach derStaat jenen Auf wand allein übertragen muß, eine Einschränkung desselben und eineGarantic dafür, daß er nicht in unbeschränkter Weise steige, namentlich bei den jetzigen finanziellen Zuständen, drin gend gewünscht werden müsse. Er glaubt jedoch, daß die zu solchem Zweck von der Majorität vorgeschlagene Modalität den hochwichtigen Absichten des Gesetzentwurfs nicht ent sprechen werde, jener Zweck auch auf andere Weise zu er reichen sei. DerEntwurf will gründliche Besserung des Schullehrer standes. Wenn er einerseits zu diesem Zweck strenge disci- plinelle Maaßregeln in Aussicht stellt, gewährt er andererseits den Schullehrern bei guter Aufführung und Verwaltung ihres Amtes die gesicherte Aussicht auf ein genügendes und mindestens in spatern Dienstjahren sich erhöhendes Aus kommen. Beide Maaßregeln gehen Hand in Hand und eine ohne die andere dürste ihren Zweck leicht verfehlen. Nun hat zwar auch die Majorität, indem sie der Staatsregierung zu Ver besserung der Gehalte ein AversionLlquantum in die Hand legt, die letztere Maaßregel nicht ganz von sich gewiesen; aber einleuchtend ist doch, daß eine so ungewisse, durch keine gesetz liche Norm regulirte Aussicht, wie sie auf solche Art gewährt wird, nicht zu der Hebung des Geistes eines Standes gereichen kann, welche in der Sicherheit liegt, beiuntadlichenLeistungen eine in voraus bestimmte Verbesserung der pecuniären Lage zu erlangen. Muß man einerseits nothwendig ein gewisses freies Ermessen der Behörden eintreten lassen, so möchte auf der andern Seite wieder einige Garantie gegen Willkür an gesprochen werden können. Die Deputation will selbst eine künftige gesetzliche Fest stellung; sie glaubt nur Erfahrungen abwarten zu müssen, um den Betrag der auf Staatskassen zu übernehmenden Lei stungen genau übersehen zu können. Jndeß dürste auch jetzt schon, da der Gehalt der Schullehrer, ihr Dienstalter, sowie die Zahl der Schulkinder bekannt oder doch leicht zu ermitteln ist, das Maximum dieses Betrags mit ziemlicher Gewißheit zu bestimmen sein, und nach der vom Unterzeichneten weiter unten vorgeschlagenen Modisication beinahe mit mathema tischer Gewißheit sich ergeben. Daß aber beide Maaßregeln gleichzeitig ins Leben treten, dürfte in mehr als einem Bezug wünschenswerth sein. Der Zweck, den die Majorität im Auge hat, dürste sich aber auch bei sofortiger gesetzlicher Regulirung durch folgende Modifikationen des Gesetzentwurfs realisiren lassen. 1) Durch die Bestimmung, daß sämmtliche nach dem Gesetz zu gewährende Gehaltserhöhungen aus Staatskassen gewährt werden. EineAusnahme würde nur dann zu machen sein, wenn Kirchenärarien oderStiftungscassen hierzu in An spruch genommen werden könnten. 2) Wenn man unter Annahme sämmtlichrr Ermäßigun gen der zweiten Kammer und der Erhöhung deS Minimum der Schulkinderzahl auf 60 den Eintritt der Zulage §. 2 nicht von den Dienstjahren unbedingt abhängig machte, sondern stets nur einer bestimmten Anzahl nach dem Dienstalter älte sten Schullehrern gewährte, welche einen geringem als einen der drei §. 2 erwähnten Normalgehalte beziehen. i ' Nach diesen Ansichten würden sich die §Z. 1 und 2 des > Gesetzentwurfs folgendermaaßen gestalten: §.1 würde ganz nach den Beschlüssen der zweiten Kammer ange nommen, und würde auch in dem vierten Abschnitte die Zahl 50 mit 60 zu vertauschen sein, indem nunmehr der Unterschied des Minimaleinkommens an 140 Thaler von dem bisher be stimmten Minimum an 200 Khaler für einen Kirchenschul- lehrer ebenfalls von 50 auf 60 steigt. Z-2. Das Einkommen ständiger Lehrer, welche die Zahl von 60Schülern unterrichten, ist bei höhermDienstalter dergestalt zu erhöhen, daß 1) die 120 den Dienstjahren nach ältesten Lehrer, deren Diensteinkommen 220 Lhaler nicht erreicht, 2) die 150 den Dienstjahren nach ältesten Lehrer, deren Diensteinkommen 190 Lhaler nicht erreicht, 3) die 250 den Dienstjahren nach ältesten Lehrer, deren Diensteinkommen 160Ehaler nicht erreicht, das an diesen Be tragen Fehlende zugclegt erhalten. Der Gehalt ständiger Lehrer von weniger als 60 Kindern soll, wenn sie nach 5jahriger, lOjähriger oder 15jähriger Dienstzeit noch in einer solchen Stelle verblieben sind, bezie hentlich auf 130,140 oder 150 Thlr. erhöht werden. Das Dienstalter wird hierbei allenthalben erst vom er füllten 25. Lebensjahre an gerechnet. Der dritte und vierte Abschnitt würde nach dem Vorschläge der zweiten Kammer anzunehmen, dagegen Ab schnitt 5 in Wegfall kommen. Am Schlüsse wäre noch beizufügen: „Auf die in dieser Paragraphe bestimmten Aufrückungen in höhere Gehalte haben die betreffenden Schullehrer jedoch nur so lange Anspruch, bis nicht ein Anderes im Wege der Gesetzgebung bestimmt wird." §.2b. Die nach §§. 1 und 2 zu gewährenden Gehaltserhöhun gen und Zulagen sind aus Staatskassen zu zahlen, soweit sie nicht aus Kirchenärarien oder hierzu geeigneten Stiftungs fonds bestritten werden können. „Bei neufundirten Stellen bewendet es jedoch in Bezug auf die Z. 1 erwähnteGehaltsvermehrung bei der allgemeinen Verbindlichkeit der Schulgemeinden." Im Einzelnen hat der Unterzeichnete zu diesem Vor schlag noch Folgendes zu bemerken: Wenn bei Lehrern unter 60 Kindern das Princip des Entwurfs beibehalten wird, so scheint dies darum billig, weil, wenn ein Lehrer in so geringem Gehalte 5, IO, 15 Jahre aus gehalten hat, ihm eine kleine Zulage jedenfalls zu gönnen ist. Die Bestimmung des fünften Abschnitts in §. 2, die ohnehin für die Collatoren etwas beschränkend ist, verfehlt bei dem neuen Vorschlag« größtentheilS ihren Zweck.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder