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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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den bei der Pensionsberechnung nicht in Anschlag gebracht. Dieser Zusatz sowohl als die Paragraphe selbst scheinen, obgleich die Deputation im Allgemeinen mit beiden einver standen ist, einer kleinen Abänderung und Milderung zu be dürfen. Es würden nämlich nach dem jenseitigen Beschlüsse bei einem ermittelten Diensteinkommen von z. B. 5,000 Khlr. volle 2,000 Thlr. in Wegfall kommen, die übrig bleibenden 3,000 Thlr. aber nur nach 2,500 Thlr. in Ansatz, oder was dasselbe ist, die nächsten 1,000THIr. nur nach dem halben Procentsatze in Aufrechnung kommen. Dies scheint aber zu hart zu sein. Nach der Ansicht derDeputation dagegen würden bei einem gleichen Diensteinkommen diejenigen 3,000 Thlr. welche 2,000. Thlr. übersteigen, zuerst nur halb, mithin mit 1.500 Thlr. gerechnet werden, und dann, da sich sonach 3.500 Thlr. ergeben würden, die 500 Thlr. über 3,000 Thlr. ganz in Wegfall kommen, so daß nur 3,000 Thlr. in Ansatz gebracht werden. Sonach könnte bei der Ermittelung des bei Berechnung des Procentsatzeszum Grundezu legenden Dienst einkommens eine dreifache Reduction eintreten, indem einmal nach §.2 der Dienstgehalt nicht nach dem Be trage des letzten Jahres, sondern nur nach dem Durchschnitt der fünf letzten Jahre angenommen werden soll, dann aber nach §. 3, wenn sich hiernach mehr als 2,000 Thlr. ergeben, der überschießende Betrag nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen ist, endlich aber ebenfalls nach Z. 3, wenn dann noch mehr als 3,000 Thlr. herauskommen sollten, dieses Mehre nichtzur Berechnung kommen, mithin mehr als 3,000 Thlr. nie in Ansatz gebracht werden soll. Zur Erreichung dieser Absicht wird zunächst im Ent würfe Zeile 3 nach dem Worte „Gehaltstheil" zu setzen sein: „beiderPensionsberechnung nur nach der Hälfte in Anschlag zu bringen," mit welcher Veränderung daher die Deputation die §. 3 an zunehmen anrathet. In jenem Zusatze aber dürfte es nöthig sein, sowohl auf §. 2 als auf §. 3 Bezug zu nehmen, und es schlägt die Depu tation daher vor, den von der zweiten Kammer beabsichtigten Zusatz in folgender Fassung anzunehmen: Wenn der Betrag des nach §. 2 ermittelten Durch schnitts sich nach vorstehender Berechnung auf höher als 3,000 Thlr. herausstellt, so wird der diese Summe übersteigende Betrag bei der Pensionsbe rechnung nicht in Anschlag gebracht. Prinz Johann: Ich glaube, es ist hier ein Druckfehler eingeschlichen. Der Herr Referent wird sich erinnern, daß die Deputation darin übereinstimmte, daß der Durchschnitt nach §. 2 und 3 ermittelt werden soll; es muß also wohl nach §. 2 eingeschaltet werden: „und 3". Auch die Motivirung zeigt, daß es wohl nur ein Versehen ist und daß es heißt: „nach §.2 und 3". Referent v. Friesen: Es ist kein Druckfehler, es liegt darin, indem man im Contexte die tz. 3 fortführt, kann man doch nicht gut die §. 3 in derselben Paragraphefelbst anziehen. I. A. (3. Abonnement.) Man wollte aber dasselbe dadurch erreichen, daß man die Worte brauchte: „Nach vorstehender Berechnung". Die vor stehende Berechnung ist aber eben die, welche in §. 3 enthalten ist. Dadurch ist auf §. 3 Bezug genommen. Es steht auch im Berichte so. Präsident v. Schönfels: Es würde nun über §. 3 zu sprechen sein, dafern Jemand das Wort begehrt. v. Nostitz-Wallwitz: Ich wünschte, daß der Antrag, wie er von Seiten der zweiten Kammer gestellt worden ist, von der ersten Kammer nicht angenommen werden möchte, sondern daß Z. 3 ganz so, wie sie von Seiten der Staatsregie rung vorgeschlagen worden ist, beibehalten werde. Nachfol gende einfache Gründe bestimmen mich dazu. Fürs Erste ist von der Staatsregierung in der jetzigen Kammer bereits er klärt worden, daß nach einer Entscheidung des Oberappella tionsgerichtes ein Minister, wenn er einen sogenanntenparla- mentarifchen Rücktritt nehme, auf keine Pension Anspruch zu machen habe. Für's Zweite verdient doch gewiß ein Minister, der seine Pflichten für das Land vollständig erfüllt, bei seiner -ereinstigen Pensionirung eine Pension, von der er mit An stand mit seiner Familie leben kann, und erfüllt ein Minister in seiner Stellung seine Pflichten nicht, so ist cs ein bloßer Gewinn für's Land, wenn eine höhere Pension, auf die er rechnen kann, ihn bewegt, abzugehen, weil er ohne diese nicht abgehen wird, Weiler, wie schon gesagt, mit seiner Familie nicht bestehen kann. Ich muß auch noch schließlich hinzufügen, daß ohnehin ein abgegangener Minister, er mag sich auch noch so sehr einschränken, immer zu mannigfaltigen Ausgaben in Rückblick seiner frühern Stellung veranlaßt wird und diese höher bezahlen muß, als mancher andere Pensionair. Staatsminister v. Fries en: Zunächst habe ich zu be merken, daß die Aeußerung, auf die soeben Herr Staats minister v. Nostitz als eine in der zweiten Kammer von der Regierung gethane Bezug genommen hat, sich nicht auf die Pensionirung der Minister, sondern auf die Paragraphe wegen des Wartegeldes derselben bezieht. Hier handelt es sich von der wirklichen Pensionirung, also von dem Falle, wo ein Minister oder irgend ein anderer Staatsdiener wegen Krankheit oder sonstiger Dienstunfähigkeit seinen Abschied nehmen muß. Trotzdem möchte ich doch in Uebereinstimmung mit dem Gesagten mich dafür verwenden, daß die von der Staatsregierung vorgeschlagene Paragraphe ohne weiteren Zusatz angenommen werde. Ich glaube nämlich, daß alles das, was die geehrte Deputation wünschen kann und wün schen muß, um die Pensionslast nicht zu hoch anwachsen zu lassen, schon dadurch erreicht wird, daß' nach dem Regie- rungsvorfchlage bei allen Gehalten, welche über 2000 Thlr. ansteigen, der überschießende Gehaltstheil nur nach der Hälfte berechnet werden soll, und sodann dadurch, daß nach §. 4 gar keine Pension höher als 2000 Thlr. ansteigen kann. Es wird nämlich der Fall außerordentlich selten ein treten, daß nach der hier von derDeputation vorgefchlagenen 12
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