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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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der beidem anhaltenden Gewehrfeuer, dem ihreWohnung aus gesetzt war, ihren Aufenthalt in dem obern Stockwerk als lebensgefährlich erscheinen ließ. Da ein Entrinnen über die Straße nicht mehr möglich, so suchte diese Familie nebft an dern Bewohnern dieses Hauses an jenem Tage eine Zuflucht stätte in den Kellerräumen. Allein der Kampf steigerte sich so heftig, daß sie in der Befürchtung, die kräftige Beschießung der Häuser in der Zwingerstraße könne deren Einsturz und damit ihre Ver schüttung herbeiführen, jenen Zufluchtsort in der Nacht vom 7. zum 8. Mai, auch das gedachte Haus verließ, durch die durchbrochenen Etagen der Häuser bis zur Annenstraße flüchtete und sich zunächst nach Räckwitz, von da aber nach Loschwitz begab. Bei dieser Flucht hat, wie Petentin versichert, mit Aus- nahme des benöthigten baaren Geldes, an die Rettung ihres sonstigen beweglichen Eigenthums nicht gedacht werden können, daher deren Bedienter zu dessen Schutz am 8. Mai in hiesige Stadt zurückkehrte. Jndeß am 9. Mai am frühen Morgen verließ er gleich allen übrigen Hausbewohnern das bezeichnete Haus durch die durchbrochenen Wände. Am Nachmittage desselben Tages erhielt Petentin die Schreckenskunde, daß auch dieses Haus ein Raub der Flam men geworden sei. Von ihren und der Ihrigen Habseligkeiten fand sie bei ihrer Rückkehr nach wiederhergestellter Ruhe nur rauchende Trümmer vor. In einem ihrer Petition beigefügten Verzeichnisse hat sie, was sie und die Ihrigen dadurch an Pretiosen, Silber, Leib-, Tisch-und Bettwäsche, Möbeln, Betten, Hausgeräthe, Putzsachen, Kleidungsstücken, Büchern rc. verloren, speciell verzeichnet und den Gesammtverlust auf die Summe von 4275 Thaler berechnet. In der Hoffnung, daß von rettenden Händen Manches von ihren Sachen den Flammen entrissen worden oder sonst in den Besitz Anderer gekommen sein könne, ließ sie hierauf durch den hiesigen Anzeiger zwar einVerzeichniß einiger ihrer Sachen veröffentlichen, um so auf die Spur zu leiten; allein dieser Schritt ist nach ihrer Versicherung ohne allen und je den Erfolg geblieben. Sie hat sodann, „da sie sich nicht in der Lage befinde, so bedeutende Verluste verschmerzen zu können," einen Sachwal ter hier zur Verfolgung idrer diesfallsigen Schädenansprüche gegen hiesige Stadtcommun zu beauftragen beabsichtigt. Von diesem und anderen Rechtsverständigen belehrt, daß in Sach sen zur Zeit eine gesetzliche Bestimmung, welche derselben eine solche Verpflichtung zum Schadenersatz auferlege, noch nicht existire, ihr daher nur übrig bleibe, sich an die Anstifter und Theilnehmer des Aufstandes selbst zu halten, erachtet sie das Betreten dieses letzteren Weges dermalen gänzlich erfolglos, weil das Vermögen derselben auf Veranlassung des Fiscus und der hiesigen Commun zur Deckung der dem Staate und der Stadt erwachsenen Verluste bereits mit Beschlag be legtsei. Unter solchen Umständen, und da nach ihrer Meinung der Staat die Verpflichtung habe, seinen Angehörigen Schutz gegen Gewalt angedeihen zu lassen, auf welchen sie, da sie all jährlich zu den städtischen Lasten gleich den Einheimischen habe beitragen müssen, einen besonderen Anspruch zu haben glaube; da ferner der Staat und die Stadt, weit entfernt, ihr Entschädigung zu gewähren,, ihr sogar noch das Object entzögen, von welchem sie allein einige Schadloshaltung hätte erwarten dürfen, richtet sie an die Ständeversammlung das Gesuch: „bei der hohen Staatsregierung sich genügtest dahin zu verwenden, daß ihr für ihre in Folge des in den Tagen vom 3. bis 9. Mai 1849 hier stattgehabten Aufruhrs erlittenen Verluste ein Entschädigungs quantum von mindestens 2000 Thlr. aus Staats- cassen verabfolgt werde." Hierbei erklärt Petentin, daß sie, obschon sie eidlich zu erhärten im Stande sei, daß die verlorenen Sachen den oben angegebenen Geldwerth an zusammen 4275 Thlr. gehabt haben, doch mit jenem Averstonalquantum sich begnügen wolle. Uebergehend zu ihrem Gutachten hat dieDeyutation, ob schon sie nicht die geringste Veranlassung hat, irgendwie in die Angaben und Versicherungen der Petentin Zweifel zu setzen, und dieselbe wegen dieser bedeutenden Verluste tief be klagt, doch für die Befürwortung deren Gesuchs einenRechts- grund aufzusinden nicht vermocht. Aus den Berathungen über die §§. 12 und 13 derVerordnung vom 7. Mai 1849, die Verbindlichkeit zum Ersatz des durch Tumult und Aufruhr verursachten Schadens betreffend, wird die geehrte Kammer, soweit es nicht schon derFall sein sollte, die Ueberzeugung ge wonnen haben, daß in Sachsen Jedermann sein Recht finden kann, und daß auch in Fällen der vorliegenden Art die Be schädigten keineswegs in einem rechtlosen Zustande sich be finden; dergleichen Entschädigungsansprüche werden viel mehr von den Justizbehörden nach allgemeinen Rechtsgrund sätzen in Verbindung mit den betreffenden Bestimmung» des Mandates wider Tumult und Aufruhr vom 18. Januar 1791 beurtheilt und entschieden. Hiernach haben für einen Scha den der in Frage befangenen Art, wie bei jener Gelegenheit der Herr Justizminister dargelegt und der bekannte Fall in der Stadt Chemnitz sattsam bestätigt, die Urheber des Scha dens, die Anstifter und Theilnehmer am Tumult und Aufruhr solidarisch zu haften. Unter gewissen Voraussetzungen sind auch die Orts obrigkeiten und in deren Vertretung die Gemeinden, be- ziehentlich der Staatsfiscus und die Gerichtsherrschaften zum Ersatz dergleichen Schadens verbunden. Eine weitere Ver bindlichkeit liegt dem Staate keineswegs ob. Von ihm kann in dieser Beziehung nur gefordert werden, daß er, soweit mög lich, Verbrechen durch entsprechende Institutionen zu verhin dern suche, und daß, wenn dennoch dergleichen verübt wor den, die Verbrecher zur Strafe gezogen, und die aus solchen entspringenden Civilansprüche im Rechtswege verfolgt wer den können. Dieser Anforderung ist in Sachsen vollständig Genüge geleistet. Und was den vorliegenden Fall betrifft, so hat die Staatsgewalt zur Bekämpfung des hiesigen Aufruhrs nicht blos auf die hierländischen Militairkräfte sich beschränkt, son dern sogar fremde militairischeHülfe inAnspruch genommen. Unter diesen Umständen hat sich Petentin wegen ihrer Ver luste nur an die Urheber des Schadens, an die Anstifter und Theilnehmer des Aufrührs zu halten, wenn, wie es allerdings nach deren Anführen der Fall zu sein scheint, die Bedingun gen nicht vorhanden sein sollten, unter welchen sie deshalb auch die hiesige Stadtgemeinde oder den Staassiscus in Ver tretung der betreffenden Ortsobrigkeiten in rechtlichen An spruch nehmen kann; sie hätte rechtzeitig, wie es der Staats-
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