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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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gleich vom Anfang herein erklärt habe. Mein es sind mir noch einige Dunkelheiten geblieben, und doch einige Punkte, n>o ich noch abweichender Meinung sein muß. Eine Dunkel heit finde ich gleich bei §. 1. Da wird Bezug genommen aus Iden Beschluß der zweiten Kammer über den vierten Satz, wo rs heißt: „Die freie Wohnung ist in dieses Minimaleinkom men nicht einzurechnen, das Einkommen von einem Kirchen dienst aber nur insoweit, als es die Summe von 50 Thaler übersteigt." Hier möchte ich doch belehrtsein, erstens darüber, ob nun das Minimaleinkommen einer Kirchenschullehrerstelle mit den Vorschlägen der Deputation verändert werden soll. Bisher mußte der Kirchenschullehrer bekanntlich 200 Thaler haben, nun werden aber 220 Thaler auch für eine geringere Stelle in Aussicht gestellt; also scheint es wohl, daß auch jenes Minimum für Kirchenschullehrer erhöht werden müßte. Dann ist noch eineDunkelheit, nämlich das Einkommen vom Kirchen dienst ist hier zu 50 Thaler normirt. Veranschlagt muß es werden, das gebe ich zu, aber es beträgt nicht überall gerade so viel. Es beträgt manchmal vielleicht über, manchmal aber auch unter 50 Thaler. Endlich scheint damit der gesetzliche Unterschied zwischen Nebenschullehrern und Kirchschulleh rern aufgehoben zu werden, indem auch Nebenschullehrern das Kirchendiensteinkommen zuerkannt werden soll. Darüber wünschte ich doch eine Aufklärung zu erhalten. Ein zweiter Punkt ist nun das Communalprincip. Ich möchte es doch nicht aufgegeben wissen und stimme dem geehrten königlichen Herrn Commiffar in dieser Beziehung vollkommen bei. Das Communalprincip wird zwar selten in Anwendung kommen können, aber in den seltenen Fällen, welche doch vorhanden find, glaube ich, muß man daran festhalten, um jeder Unge rechtigkeit zu begegnen. Man hat zwar nach der Bemerkung des Herrn Bischofs die Wahrnehmung gemacht, daß das Schulgeld "schlecht einkommt. Ich könnte dazu ferner aus der Erfahrung namentlich angeben, was vorgekommen ist, daß in einer Gemeinde, wo drei Schullehrer find, die Schul- gelderrestejbis zu 700 Thaler angewachsen find, in ein paar andern Gemeinden, wo nur einer und resp. zwei Lehrer sind, über 400 Thaler betragen haben. Es ist in einer dritten Ge meinde vorgekommen, daß ein Lehrer, der bereits vor etwa zehn Jahren auf eine andere Stelle versetzt worden ist, heute noch eine Summe von ungefähr,70 — 80 Thaler zu fordern hat, welche die Gemeinde ihm zu verzinsen versprochen hatte; sie hat ihm aber Ibis jetzt weder Capital noch Zinsen bezahlt, so daß der Mann klagen muß. Woher kommt diese Erschei nung? Aus der nach dem Schulgesetz veränderten Stellung des einzelnen Schulvaters zum Schulwesen. Früher stand der Schulvater dem Lehrer gegenüber; für diesen fühlte er noch eine gewisse Pietät, er that dasAeußersie, um das Schul geld zu bezahlen. Jetzt steht er einem Abstraktum, der Ge meinde gegenüber, in deren Mitte sieht er wohlhabende Be sitzer, welche nach seinem Sinne im Ueberfluß lebey, da regt sich dann eine Anwandlung von Communismus in ihm, er meint, die könnten wohl für ihn das Schulgeld bezah len, und er bleibt im Rückstände. Aus diesen Gründen möchte ich das Communalprincip festgehalten wissen, selbst auf die Gefahr hin, daß es selten in Anwendung kommt. Ein Punkt, der mich aber besonders befremdet hat, ist die unter 2 im vierten Satze vorgeschlagene Bestimmung: „Lehrer, welche eine Beförderung in eine einträglichere Stelle ohne hinreichenden Grund ablehnen oder einer solchen Hin dernisse in den Weg legen, verlieren dadurch den Anspruch auf Gehaltszulage." Diese Bestimmung scheint mir durchaus unbegründet zu sein und nicht gerechtfertigt werden zu kön nen. Für's Erste nämlich läßt sich das Bedürfniß einer solchen Bestimmung höchstens nur durch Rücksichten des Utilitäts- princips'entschuldigen. Man kann sagen: es ist wünschens wert!), daß die Lehrer, welche in den höchsten Zulagen stehen, von Zeit zu Zeit von ihrer Stelle versetzt werden, damit an dere an ihre Stelle treten, welche nicht so hoher Zulagen be dürfen. Allein solche Utilitätsrücksichten scheinen mir des Staates durchaus nicht würdig zu sein, und dann treten dem noch andere Gründe entgegen, welche für mich entscheidend sind. Betrachtet man die Schullehrer als.Staatsdiener, was sie in einer Beziehung doch ganz gewiß sind, so kann man sie nach den Grundsätzen, welche bis jetzt herrschend gewesen sind, diesen Bestimmungen gemäß nicht behandeln. Die Staatsregierung hat selbst in dem Decrete vom 5. August 1850 in der ersten Abtheilung Seite 463 über die Verhält nisse der Civilstaatsdiener ausdrücklich gesagt: „daß nach der in Sachsen von jeher herrschend gewesenen und auch von den obersten Gerichtshöfen angenommenen Rechtsansicht der Staatsdienstals auf einem wirklichen Vertragsverhält nisse beruhend angesehen wird." Ist aber das Amt eines Schullehrers beziehungsweise auch ein Staatsdienst und auf Vertrag gegründet, so fordert es die Gerechtigkeit, daß der Vertrag nicht einseitig.von einem derpaciscirenden Theile allein kann gelöst werden, sondern daß der Lehrer auch seine Zufriedenheit mit einer solchen Versetzung zu erkennen geben muß. Zweitens sprechen auch Gründe der Billigkeit gegen diesen Vorschlag. Denn warum will mancher Lehrer nicht wechseln? Entweder deshalb, weil er in einem sehr guten Verhältnisse zu seiner Gemeinde steht und die Ge meinde ihn und er sie gern hat, oder weil vielleicht verwand- schaftliche Verhältnisse ihn an die Gegend und die Gemeinde fesseln, oder weil er eine sehr schöne Wohnung hat, die zu ver lassen ihn schmerzt, oder weil ervielleicht in einer Gegend lebt, die sehr gesund, heiter und angenehm ist. Ich erinnere nur hier an das Schulhaus zu Dölzschen bei Dresden, welches auf einer herrlichen Höhe liegt und die Residenz und das Elbthal unter sich sieht. Kurz es kann vielerlei Gründe geben, welche einen Lehrer bewegen können, seine Stelle nicht zu verlassen, und es sind diese Gründe rein menschlich und ihm keineswegs zu verdenken. Warum soll er nun dem Rufe nach einer höheren Stelle wider seinen Willen folgen? Un möglich kann doch die Zulage, welche der Staat ihm giebt um der Sache und des Amtes willen, ihm eine solche Fessel an-
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