Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
daß schon Sophocles den Menelaos vor der Leiche des Ajas sagen laßt: „daß Furcht, Gehorsam,und Schaam die Grund lagen aller menschlichen Gesellschaft sind." Von wichtigem Vergehen spreche ich also durchaus nicht; ich rede von gering fügigen Injurien und von kleineren, lediglich positiv geschaf fenen Vergehen. Nun möchte ich zwar, um in dieser Bezie hung mich zu beruhigen, einen Antrag stellen auf eine verän derte Fassung. Allein ich habe mit meinen Anträgen bei dem vorliegenden Gegenstände wenig Glück, und ich muß auch ge stehen, es ist eine vollständig angemesseneFassung sehr schwer zu finden; man müßte denn die Bestimmungen des Crimi- rialgesetzbuchs und alle einzelnen Artikel desselben hernehmen und könnte dann nur einige Ausnahmen von diesen Bestim mungen eintreten lassen. Ich will also wenigstens znmeiner Beruhigung von der hohen Staatsregierung mir die Erklä rung erbitten, daß bei diesen geringfügigen Vergehungen, wie ich sie bezeichnet habe, bei Injurien und andern kleinen Vergehen, diese Bestimmungen mit möglichst thunlicher Schonung gehandhabt werden sollen. Referent v. Welck: Die Deputation wenigstens ist auch von der Ansicht ausgegangen, auf die auch der geehrte Spre cher eben hinwies, daß in solchen Fällen die Entlassung zwar eintreten könne, aber nicht die unbedingte Folge eines viel leicht nur zum ersten Male und auf irgend Entschuldigung verdienende Weise begangenen Vergehens der Art sein müsse. Was nun freilich die Injurien betrifft, so scheint das gerade der Artikel zu sein, wo sehr zu wünschen ist, daß auch die Schullehrer sich dergleichen enthalten mögen. Denn wenn sie selbst auf Ordnung und auf ein anständiges Betragen ihrer Pflegbefohlenen sehen sollen, so müssen sie in dieser Be ziehung freilich auch mit einem guten Beispiele vorangehen. Negierungscommissar v. Hübel: Der Herr Bürgermei ster Müller hat den Grund, warum die gegenwärtige Fassung dieses Punktes eineso allgemeineist, ganzrichtig bezeichnet. Es ist nämlich schwer, hier eine Fassung zu finden, welche alles das trifft, was getroffen werden muß, ohne zugleich Fälle mit aufzunehmen, bei welchen die Entlassung des Lehrers kaum in Frage kommen wird. Es find aber der Fälle, in welchen die Entlassung eines Lehrers nach der vorliegenden Bestimmung eintreten kann, ja sogar eintreten muß, eine ziemlich Anzahl. Wollte man diese Falle alle speciell aufführen mit Hinwei sung auf das Criminalgesetzbuch, so würde man einen ganzen Eatalog aufnehmen müssen, der am Ende doch der Vollstän digkeit entbehrte, und mit der nahe bevorstehenden Abände rung desCriminalgesetzbuchesmüßten wieder Veränderungen daran vorgenommen werden. Die schwereren Vergehen, die gegenwärtig nach demCriminalgesetzbüche alternativ nur mit Gefängniß- oder Geldstrafe belegt werden können, sind fol gende: „absichtliche Körperverletzung, Raufhändel, Verstüm melung eines Andern mit dessen Genehmigung, Mißbrauch des Züchtigungsrechtes durch» gefährliche Einsparung, Be drohung mit widerrechtlichen Handlungen, leichtsinniger Eid, U. K. Vorenthaltung des Gefundenen, einfacher Betrug, wissent liche Ausgabe falschen Metall- oder Papiergeldes, unbefugte Ausübung derJagd, Verletzung eines Grenzzeichens, Beschä digung fremden Eigenthums, Wucher, wahrheitswidrige Aussage vor Gericht, wenn sie auch nichtbeschworen ist." Die weniger schweren Vergehen sind: „Verletzung durch Fahr lässigkeit, Verleumdung, Beleidigung ohne Tätlichkeiten, Selbsthülfe, Anmaßung öffentlicher Dienste, Gewehrtragen auf fremdem Jagdgebiet, widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache, Thierquälerei, Vernachlässigung der Amts pflicht und Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit." Auch in diesen Fällen kann der Grad der Verschuldung ein sehr verschiedener sein; es wird aber das Ministerium gewiß in Fällen, wo eine geringereVerschuldung vorliegt, wenn der Lehrer nicht schon durch sein früheres Verhalten eine strengere Behandlung verdient, so daß das Hinzukommen auch eines geringeren Vergehens seine Entlassung rechtfertigt, von der Entlassung des Lehrers absehen. Einzelne Vergehen aus drücklich auszunehmen, in denen die Entlassung nicht statt finden soll, das würde aber eben deshalb bedenklich sein, weil man die Frage, ob die Entlassung eines Lehrers wegen eines Vergehens erfolgen soll oder nicht, mit Rücksicht auf seine frühere Aufführung zu beurtheilen haben wird. Ich kann daher der hohen Kammer nur die Annahme dieser allgemeinen Fassung empfehlen, die gewiß von derBehörde nicht gemiß- braucht werden wird. v. Erdmannsdors: MeineHerreu! So ganz unbe gründet scheinen mir die Bedenken meines geehrten Nachbars und Freundes zur Linken denn doch nicht zu sein. In dem Cataloge, den der Herr Regierungscommissar vortrug, der ins Gesetz kommen müßte, waren die Beleidigungen nicht mit aufgeführt, und wie der Herr Bürgermeister Müller sehr rich tig angeführt hat, kann einem ganz achtbaren, in jeder Weise sich lobenswerth aufführenden Schullehrer es passiven, daß er wegen Beleidigung zu Gefängniß- öder Geldstrafe zu ver- urthcilen ist. Das kann, meine Herren, jedem ehrlichen Mann passiren, mir ist es auch passirt. Es kann dem Schullehrer auch passiven, wie mir, daß er in irgend einem öffentlichen Blatte sich einmal etwas stark ausspricht gegen dieDemo- craten oder gegen laxe Behörden, und daß man darin eine Beleidigung findet, und nun mit 14 Tagen Gefängniß oder 14 Thaler Geld den Beleidiger bestraft. Soll er da entlassen werden können, so wäre das doch zu hart; deshalb finde ich das Bedenken gerechtfertigt, das der Herr Bürgermeister Müller angeführt hat. Ich gehöre auch nicht zu denen, die die Bestimmungen gegen die Schullehrer zu lax gestellt wissen wollen, ich habe mich hinlänglich bei dem ersten Theile dahin ausgesprochen, daß ich deswegen das gegenwärtige Gesetz für- gut halte, weil es auf der einen Seite den Schullehrern den offenen Geldbeutel hinhält, wenn sie gut thun, und auf der andern Seite strengeBestimmungcn aufstellt, wenn sie nicht gut thun. Jndeß da der Herr Antragsteller selbst/ da gewich- tigereStimmen gesagt haben, daß es nichtmöglich sein würde, 18*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder