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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Ich will keinen großen Werth darauf legen, daß dieses Gesetz nicht, wie doch gewöhnlich, ein Gesetz, sondern nur eine Verordnung genannt worden ist. Ich will auf die im Ein gang dieses Gesetzes gebrauchten Worte keinen zu großen Werth legen, wo ausdrücklich die Grundrechte ein vondem Reichsverweser verkündigtes Gesetz genannt werden; ich will keinen besondern Werth darauf legen, daß in den ersten Paragraphen vom deutschen Reiche, von deutschen Reichsbürgern, vom Reichsgebiete immerfort und immer wieder gesprochen wird. Wollen wir also einmal wirklich annehmen, daß diese königl. sächsischen Grund rechte ein sächsisches Landesgesetz sind: wird dadurch für ihre Gültigkeit etwas gewonnen? Ich finde gar nichts. Im Gegentheil wird dadurch das Unrecht, welches man begangen hat, nur um so größer und schwerer. Denn durch dieses Landesgesetz werden nicht nur §. 31 der Ver- faffungsurkunde, das Eigenthum betreffend, und die §§. 26 und 27 rein durchschnitten und durchbrochen, sondern auch die feierlichsten Zusagen der Staatsregkerung in Reli- gionssachen mit einem Worte vernichtet. Noch mehr, am Schluffe spricht man sogar in Artikel 8 unter 1 und 2 aus drücklich einen Bruch der Landesverfassung und ihrer Be stimmungen aus. Es war zwar der Moment schon vorüber, wo die Verfassung geändertwerden konnte, denn die neue war durch das Gesetz vom 15. November 1848 bereits ins Leben getreten; allein doch wird der Grundsatz, daß die verfassungs mäßigen Formen und Vorschriften bei der Abstimmung und bei der Berathung keine Gültigkeit haben sollen, in diesem sächsischen Landesgesetze auch ausgesprochen. Ich finde, daß man durch die Behauptung, hinter welcher man sein Recht verstärken will, durch die Behauptung nämlich, daß die Grund rechte seit dem2. März 1849 sächsisches Landesgesetz seien, keineswegs etwas gewinnt, sondern seineLage nur schlim mer und gefährlicher macht. Ist übrigens, um auf dieser Be hauptung weiter fortzugehen, ist die Verordnung vom 2. März 1849 wirklich Landesgesetz, ist durch dieselbe vielfach Unrecht geschehen, nun, dann hat die Staatsregierung auch die um so heiligere Verpflichtung, dieses Unrecht im Wege der Gesetz gebung so schnell als möglich wieder gut zu machen. Dann durfte sie nicht sagen: „das ist eine vollendete Lhatsache, das ist nun einmal weggefallen, das ist einmal eingeführt, hier findet eine Entschädigung nicht statt". Das sind Behauptun gen, denen ich nicht nur beharrlich widerspreche, sondern die ich auch für höchst unrechtmäßig erklären muß. Man sagt: die Publication der Grundrechte sei eine Lhatsache, der Wegfall jener Rechte sei eine Lhatsache. Ja, die Publi cation der Grundrechte, — das gebe ich zu, — ist eine Lhatsache, und zwar eine traurige, sehr beklagenswerthe Lhatsache, daß aber der Wegfall dieser Rechte eine Lhatsache sei, kann ich nicht einräumen. Dies könnte nur dem richter lichen Ermessen, der richterlichen Entscheidung überlassen werden. Will man sich überhaupt auf Lhatsachen beziehen, will man anerkennen, daß Lhatsachen über Rechte ent scheiden können, so kann man eben so gut sagen, daß der Sieg einer Gewaltthat eine Lhatsache sei, und hieraus ein Recht folgern; dann kommen wir zu der Herrschaft der bloßen Lhatsachen, und dies ist der Grundsatz der Revolution. Man sagt ferner: hier sei ein formelles Recht vorhanden. Man stellt also das formelle Recht über das materielle Recht. Auch dieses widerstreitet den Grund sätzen einer gerechten Politik, den Grundsätzen der Gerechtig keit überhaupt; denn das formelle Recht, die formelle Gesetz gebung kann und darf und muß immer nur wirkliches. Recht sein. Ist dies nicht, so wiederhole ich, gelten §. 26, §.27 und §.31 der Verfaffungsurkunde nichts mehr, dann verliert auch §. 54 der Verfassungsurkunde feine Gültigkeit; dann können wir im Wege des formellen Rechtes auch einmal Moratorien ertheilen und den rechtlich verbundenen Schuldner von der Verpflichtung entbinden, seine Zinsen zu bezahlen. Allein die Regierung geht mit ihrer Behauptung, die sich auf §. 34 und 35 der Grundrechte bezieht, noch einen Schritt weiter. Sie bezieht sich bei dem zweiten Abschnitte des Gesetzes Seite 366 der Motive auch sogar auf §. 36 der Grundrechte und behauptet, daß aus dieser Paragraphe die Nothwendigkeit zu folgern sei, die baaren Geldgefälle zur Ablösung in der jetzt vorgeschlagenen Weise zu bringen. Nun ist allerdings in §. 36 der Grundrechte enthalten: „Alle Grundlasten sind ab lösbar, ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Be rechtigten, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen". Nun, wenn weiter nichts darin enthalten ist, so muß ich erinnern: ablösbar waren sie jetzt schon, wenn beide Betheiligte sich vereinigen wollten. Abgelöst konnten sie auch jetzt werden. Wollte man aber noch weiter gehen und ein Rechtsverhältniß lösen, welches man als störend ansah, so konnte man bestimmen: der Antrag auf Ablösung wird dem Belasteten allein freigestellt oder überhaupt auf einseiti gen Antrag zugelassen; oder es konnte der Staat auch allen falls seine Vermittelung und Erleichterung durch dieLandren- tenbank eintreten lassen. Aber so weit zu gehen und eine so unverhältnißmäßige und gezwungene Entschädigung im Ge setze auszusprechen, dazu berechtigten die Grundrechte, auch wenn sie gültig wären, die Staatsregierung keineswegs. — Ich will mich jetzt nicht einlassen auf die schon manchmal erörterte, schwierige und streitige Rechtsfrage, wie weit die Landesgesetzgebung gehen dürfe, wenn es sich umPrivat- eigenthum und dessen Aufhebung und Beschränkung han delt. Ich will zugeben, daß in einzelnen Fällen die Gesetz gebung auch über Privateigentum verfügen dürfe und könne, wenn ohne ein solches Gesetz der oberste Staatszweck nicht zu erreichen ist, und wenn privatrechtliche Verhältnisse offenbar dem Staatswohle hindernd entgegenstehen. Das erkennt auch schon §. 31 der Versassungsurkunde an, das bestätigen die Beispiele unserer vaterländischen und deutschen Gesetzgebung in alter und neuer Zeit. Oder wenn es Rechtsverhältnisse
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