Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
auch darauf aufmerksam machen, daß die Justizbehörden des Landes bis jetzt an der Gültigkeit der Grundrechte nicht gezweifelt haben. In dem jetzt vorliegenden Berichte sind zwei Punkte ausgehoben worden, aus denen hervorgehen soll, daß die Grundrechte ungültig seien. Ich erlaube mir dagegen nur noch einige Worte. Es ist nämlich gesagt worden, daß die Grundrechte zum Theil schädlich seien; das gebe ich zu, das habe ich bereits auf dem vorigen Landtage in der bekann ten Sitzung ausgesprochen, was damals einen Hagel von An schuldigungen gegen mich hervorrief. Allein daraus, daß eine gesetzliche Bestimmung schädlich ist, folgt nicht, daß sie sich von selbst erledigt, daraus folgt nur, daß sie aufgehoben wer den muß. Dieser Meinung ist auch die Regierung, denn sie hat bereits ein allerhöchstesDecret vorgelegt, welches die Auf hebung der Grundrechte zum Gegenstände hat. Es ist ferner gesagt worden, die Regierung habe im Jahre 1849 dem Zwange unterlegen; bereits im Berichte ist dagegen bemerkt worden, daß ein solcher Zwang, der ein Gesetz ungültig mache, nicht stattgefunden habe, und ich kann nur dem noch beifügen, Laß auch die Regierung auf einen solchen Zwang sich nicht berufen hat. Das, meine Herren, habe ich noch erwähnen wollen, da ich glaube, daß die Ansicht, die Grundrechte seien in Sachsen nicht gültig, doch vielleicht bei dem Einen oder Andern auf die Abstimmung Einfluß haben könne. Regierungsrath v. Zehmen: Der Herr Staatsminister hat die Debatte über die Gültigkeit der Grundrechte wieder ausgenommen. Ich will nicht näher auf diese Frage eingehen, La ich glaube, daß sie am Sonnabend zur Genüge besprochen worden ist. Indessen, es sind von demselben noch zweiGrund-, satze aufgestellt worden, und so muß ich mir darüber doch einige Worte erlauben, weil ich dieselben meinerseits wenig stens weder überhaupt, noch als Stand anerkennen kann. - Der Herr Minister stellte zunächst das Princip auf, daß Gesetze,, welche mit zwei Dritttheilen der Stimmen durchgegangen seien, ohne Weiteres Bestimmungen der Verfassungsurkunde^ aufheben könnten. Nun, das ist ein Grundsatz, gegen den ich^ als Stand förmlich protestiren muß. Ich kann nun und nim-i mermehr zugeben, daß Gesetze, welche mit zwei Dritttheilen! Mehrheit durchgegangen sind, ohne Weiteres, und ohne daßj eine Abänderung der Verfaffungsurkunde vorher stattgefun-> Len hat, die Bersaffungsurkunde abändern könnten. Ein^ -zweiter Grundsatz, den ich nicht anerkenne, betraf die Auöle-, gung der §.'31 der Verfaffungsurkunde. Allerdings haben unsere früher» Ablösungsgesetze Rechte, die mehr in den Be reich des Personenrechtes und gewissermaaßen des öffentlichen eingriffen, auch ohne Weiteres auszuhebcn sich für ermächtigt erachtet; aber nun und nimmermehr ist dieses Recht ausge-s Lehnt worden auf die Aufhebung von Rechten, die in das- Sachen- und Vermögensrecht eingreifen. Eine solche Aus-! Lehnung, wie jetzt vom Ministertische her der §. 31 der Ver-- sassungsurkunde gegeben worden ist, in Beziehung auf das! Recht des Staates, Eigenthum zu expropriiren, würde-aller-! I. K. dings zu einer völligen Rechtsunsicherheit führen, und ich kann dieses Princip nicht anerkennen. v. Friesen: Es thut mir sehr leid, auf die Frage wegen Gültigkeit der Grundrechte noch einmal zurückkommen zu müssen, ich bin aber dazu genöthigt durch die Eröffnung des Herrn Staatsministers, und ich werde in wenigen Worten Mich darüber aussprechen. Ich will aber diesen unfruchtbaren Streit nicht noch mehr verlängern und werde daher diese an sich schwierige Frage nicht noch mehr auf die Spitze treiben, weil ich wohl fühle, daß man dabei am Ende zu Behauptun gen gelangt, die man später nicht gethan zu haben wünschen möchte. Ich wiederhole also, ich will die Sache nicht weiter auf die Spitze treiben. Der Herr Minister beharrt dabei, die gesetzliche Gültigkeit der Grundrechte zu behaupten, ihre Zu rechtbeständigkeit als über allen Zweifel erhaben darzustellen. Er bezieht sich auf die Form, die bei der Berathung verfas sungsmäßig beobachtet worden sek, es wären auch drei Vier theile in beiden Kammern anwesend gewesen, und auch die gesetzliche Majorität habe sich für die Ansicht der Regierung entschieden, es sei in der gewöhnlichen Weise die Schrift er lassen, darauf sei die Genehmigung der Staatsregierung er- theilt worden, und darauf sei die Publikation erfolgt. Nun, meine Herren, hie formelle Gültigkeit will und werde ich nicht bestreiten, das Verfahren mag formell richtig und gültig gewesen sein, aber ganz beiläufig erwähnen will ich doch, ob man eine Sache für rechtlich halten, ihr eine innere Gerechtigkeit zuschreiben würde, die in einem Proteste nur dadurch gewonnen wurde, daß dem Gegner die einzige Ur kunde, düs einzige Beweismittel verloren ging, womit er sein Recht hätte ausführen können, und in der mein Gegner blos darum unterlag, weil ihm dieses formelle Beweismittel ab ging. Hier entstand zwar auch eine formelle Gerechtigkeit, ob aber eine materielle, das bezweifle ich. Der Herr Staats minister behauptet, es komme auf die Berechtigung der Nationalversammlung und des Reichsverwesers jetzt etwas gar nicht mehr an, denn die Grundrechte seien als Landes gesetz publicirt, sie hätten nur als solches eine selbstständige Gültigkeit. Auch das will ich, ohne es' weiter zu untersuchen, jetzt einstweilen für zugestanden annehmen; ich gebe auch zu, daß Liese Behauptung jetzt desto mehr Pflicht der Staats regierung und desto mehr Nothwendigkeit ist, weil der selbe Herr Staatsminister, der heute dies aussprach, in einer früheren Sitzung des vorigen Landtags die be kannte Erklärung abgab, daß die -Grundrechte in Sachsen „nur als Landesgesetz" öine selbstständige Gültig keit halten. Damals brachte diese Erklärung die Kammern in eine außerordentliche Aufregung; allein sie geschah dümals im guten Sinne, um damit auszusprechen, daß die Grundrechte einen höher» Wer th nicht hä tt en, als ein ande res gewöhnliches Landesgesetz, daß sie mithin auch imWege der Landesgesetzgebung wieder abgeändert werden könnten. Hätte man damals behauptet, sie seien ei »Rei ch s- 25*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder