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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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bracht wissen will, ist mir aus dessen Fassung klar geworden, da sogar durch die §. 6, wie sie der Entwurf enthält, uns, ich muß es allerdings sagen, die Zumuthung gemacht worden ist, bis zu der Zeit, wo die neue Organisation der unteren Ver- waltungs- und Gerichtsbehörden ins Leben treten sollte, uns unter die eigenen^Gerichtsverwalter zu stellen. Diese ist nun allerdings von der Deputation beseitigt worden, da nach deren Vorschläge die Verhältnisse der früheren Gerichtsherren bis zur Einführung der neuen Organisation der unteren Ver- waltungs- und Gerichtsbehörden bleiben sollen, wie sie jetzt sind. Vieles in der Bekanntmachung von 1838 wird aller dings einer unbedingten Veränderung bedürfen; Manches indeß wird doch auch noch für die Zukunft zweckmäßig sein daraus beizubehalten. Die wichtigste Bestimmung in dieser Bekanntmachung für uns ist allerdings nach meiner Ansicht namentlich die in §. 10 sub 8 der gedachten Bekanntmachung, wonach die früheren Gerichtsherren ihre Gebäude und Ange hörigen der Aufsicht der Ortsgerichtspersonen nicht unter stellen werden, sondern die Gerichtsbehörde selbst unmittelbar die nöthige polizeiliche Aufsicht führen soll. In der That, meine Herren, man kann dem früher« Gerichtsherrn doch nicht füglich zumuthen, sich unter die polizeiliche Aufsicht der Ortsgerichtspersonen stellen zu lassen, die er früher selbst er nannte und die von ihm Weisungen anzunehmen hatten. Es wäre dies eine Härte, die durch nichts gerechtfertigt wird. Wenigstens wird Jeder, der nur mit einiger Billigkeit die Verhältnisse der früheren Gerichtsherren auf dem Lande er mißt, ihnen diese Zumuthung gewiß nicht stellen. Für die gesammte Verwaltung kany aber die Erhaltung einer ähn lichen Bestimmung, wie sie §. 10 sub8 der gedachten Bekannt machung giebt, durchaus nicht von Nachtheil sein. Ebenso enthält aber auch noch die Bekanntmachung von 1838 manche Bestimmungen, die im allgemeinen Interesse der Verwaltung getroffen worden sind, und wodurch die Gerichtsherren auch noch nach Abgabe der Gerichtsbarkeit in gewissen Fällen interimistisch polizeiliche Anordnungen zu treffen ermächtigt werden. Ich führe als solche noch an: das Recht, Friedens gebote bei tumultuarischen Auftritten und Ercessen zu er lassen, nebst Steuerung derselben; das Recht, Anordnung zu treffen zu Ergreifung von Verbrechern, Vagabunden, paß losen Bettlern und Excedenten; Leitung der Löschanstalten bis zum Erscheinen des Feuerlöschcommissars; Aufsicht über Wegerc., nebst dem Rechte, deren Instandsetzung anzuord nen; Fürsorge für Unterbringung von Wahn- und Blödsin nigen, Hülflosen, Kranken und Armen, soweit solche der Ge meinde obliegt; die Veranstaltung zu Rettung Verunglück ter und dergl." Es sind dies alles Rechte, die dem frü hem Gerichtsherrn nach Abgabe der Gerichtsbarkeit Vorbe halten worden sind, nicht in ihrem Privatintereffe, sondern im Interesse der allgemeinen Landesverwaltung. Ich möchte aber um so weniger glauben, daß es angemessen fein möchte, den früheren Gerichtsherren diese Rechte und Befugnisse voll ständig zu entziehen, alsMnftig die Verwaltungsstellen unbe dingt viel weiter entfernt sein werden, als jetzt, und der Staat unbedingt auch künftig außerhalb des Sitzes der Verwaltungs behörde gewisseOrgane haben muß, um dieBeamten zu unter stützen, und hierzu auf dem Lande doch immer wohl die frü heren Gerichtsherren als solche, welche auf dem Lande der gebildeteren Classe angehören, die geeigneteren sein werden. Daß ein Mißbrauch von Seiten der früheren Gerichtsherren mit diesen Rechten und Befugnissen getrieben worden sei, wird wohl Niemand behaupten. Eben so wichtig ist diese An gelegenheit in Bezug auf die Städte. Auch ihren Obrigkeiten müssen nach Abgabe der städtischen Gerichtsbarkeit und der damit zusammenhängenden Polizeigewalt gewisse Rechte und Befugnisse unbedingt noch bleiben; ohne diese können sie ihre Stelle nicht ausfüllen. Ich gebe zu, daß diese Befugnisse immer untergeordneter Art sein werden, aber viele Städte werden so entfernt sein von dem Sitze der künftigen Verwal tungsbehörden, daß auch den Stadtrathen immer noch ge wisse polizeiliche Rechte und Befugnisse werden eingeräumt werden müssen. Ich erlaube mir daher an die hohe Staats regierung sowohl, als an den Herrn Referenten die Bitte um Auskunft darüber, welche Ansichten ihnen über die künftig beizubehaltende Stellung der früheren Gerichtsinhaber in Be ziehung auf die gedachten Berechtigungen vorgeschwebt ha ben, und welche Ansichten also über ihre Verhältnisse für die Zukunft vorwalten. Referent Bürgermeister Hennig: Ich kann allerdings darüber keineAuskunft geben, welche Bestimmung die Staats regierung darüber zu treffen gedenkt. Ich glaube aber, daß diese Angelegenheit einer besonderen Regulirung bedarf, nur bin ich der Meinung, daß dies wohl mehr einer später« Zeit zu überlassen ist. Wenn das neue Gerichts- und Verwaltungs wesen organistrt wird, dann wird auch diese Angelegenheit mit zur Entscheidung gebracht werden müssen. Staatsminister v.Friesen: Jchbinnichtinder Lage, die Anfrage des Herrn v. Zehmen beantworten zu können. In Z. 2 ist ausdrücklich bestimmt, daß die aus der Patrimo nialgerichtsbarkeit und der grundherrlichen Polizei fließenden Befugnisse u. s. w. von dem Zeitpunkte an in Wegfall kom men sollen, wo die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grund herrliche Polizei aufhören wird. Dann aber, wenn diese aufhören werden, dann bedarf es überhaupt einer ganz neuen Organisation der unteren Verwaltungs- und Polizeibehörden, dann wird erst zu entscheiden sein, in welcher Weise die poli zeilichen Befugnisse, welche die Gerichtsherren haben, geord net werden sollen. Ich gehe hierbei von der Ansicht aus, daß es bei einer Erklärung auf eine solche Anfrage nicht darauf ankommen kann, welche individuelle Ansichten den Mitgliedern der Regierung vorschweben, sondern darauf, was die letztere entweder als Gesetzesvorlage an die Kammern bringen will, oder im Verordnungswege einzuführen beabsichtigt Dar über hat nun die Regierung noch nichts entschieden, sie wird aber, wie sich von selbst versteht, den Gegenstand in Erwäg-
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