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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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und weil durch diesen Antrag der gewiß wohlwollende Zweck des vorliegenden Gesetzes — das endliche Ende der Ablösungen — wohl am schnellsten herbeigeführt werden würde. Auch die Berechtigten müssen aus so nahe lie' genden Gründen, daß ich sie nicht erst zu erwähnen brauche, diesen Antrag wünschen, ebenso die Belasteten; denn wenn auch die Landrentenbank gewiß eine große Wohlthat ist, so darf doch nicht übersehen werden, daß die Wirkungen dieser Wohlthat erst in 55 Jahren insLeben treten, dann erst, wenn die jetzt lebenden und zahlenden Menschen wohl fast alle nicht mehr leben werden, — ein Umstand, der es wohl hauptsäch lich herbeigeführt hat, daß, so viele und große Begünstigungen wir auch immer den Belasteten gewahrt haben, doch die zu hoffende Zufriedenheit immer noch nicht dadurch herbeigeführt worden ist. Ich glaube, durch meinen Antrag wird eine schnellere Ablösung herbeigeführt, und abgesehen hiervon, auch gewiß eine für die Belasteten günstigere, weil dann die Be rechtigten, in der Voraussicht, Baarzahlungen zu erhalten, für diesen Fall auch auf für die Belasteten günstigere Bedin gungen wohl eingehen würden. Präsident v. Schönfels: Der ursprüngliche Antrag hat also eine Abänderung erlitten? v. Posern: Ich werde mich für die zweite Lesart be stimmen, weil ich glaube, daß sie juristisch richtiger ist. Es wird also mein Antrag nun so lauten: „Wenn zum Behufe von Baarzahlungen bei Ablösung der im Abschnitten, des Gesetzentwurfs erwähnten Verbindlichkeiten von dem Ver pflichteten ein Capital ausgenommen wird, so tritt selbiges in die dritte Stelle des Hypothekenbuchs, doch so, daß es den andern Hypothekenschulden vorgeht." Präsident v. Schönfels: Die Kammer hat vernom men den Antrag des Herrn v. Posern, er lautet folgender- maaßen: „Wenn zum Bchufe von Baarzahlungen bei Ab lösung derimAbschnittelk. desGesetzentwurfserwähntenVer- bindlichkeiten von dem Verpflichteten ein Capital ausgenom men wird, so tritt selbiges in die dritteStelle des Hypotheken buchs, doch so,daß es den andernHypothekenschulden vorgeht." Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Hinlänglich. Bürgermeister Müller: So wohlgemeint der jetzt ver nommene Antrag auch ist, so kann ich demselben doch nicht beistimmen. Daß er wohlgemeint ist, brauche ich wohl nicht erst darzulegen. Aber er scheint nicht ausführbar zu sein, wenigstens wird er nicht ausgeführt werden können, ohne zu gleich die wohlerworbenen Rechte Anderer entweder zu ver letzen oder den Schuldner in eine besonders bedrängte Lage zu bringen. Man muß sich vergegenwärtigen, daß dieHypv- thekenbücher aus drei Seiten oder Rubriken bestehen; auf der ersten Seite sind die Lasten eingetragen, auf der zweiten die Besitzer und einige Nebendinge und auf der dritten die Schul den. Also auf der ersten Seite kann schon aus formellen Gründen ein Consenscapital nicht eingetragen werden, es müßte also auf der dritten Seite eingetragen werden, wo über- I. K. Haupt die Hypothekschulden notirt werden. An der ersten Stelle der dritten Rubrik könnte es nur dann eingetragen, also als ersteHypothek notirt werden, wenn die übrigen Gläu biger, welche Forderungen auf dem Gute stehen haben, ihre Einwilligung dazu geben. Diese Einwilligung werden sie aber nicht geben, und es wird auf diese Weise entweder der Zweck nicht erreicht, oder, wenn der Gläubiger gesetzlich seine Einwilligung nicht zu geben braucht, wird er das Capital kündigen. Also so wohlgemeint der Antrag auch ist, so kann ich ihn doch kaum kür ausführbar halten, und muß daher, da fern ich nicht eines Andern belehrt werde, gegen ihn stimmen. v. Nostitz-Wallwitz: Der Antrag des Herrn v. Posern ist ziemlich analog der Z. 49 der Instruction für die Provinzialrentenbanken in Preußen. Mir scheint aber, ehe irgeno ein Beschluß wirklich erfolgen könnte, wäre es unbe dingt erforderlich, daß die Deputation diesen Antrag erst prüfte, ehe er zur Erörterung käme; in der Kammer scheint es mir wenigstens durchaus nicht möglich, einen Gegenstand dieser Art vollständig zu berathen, ohne Unterlagen Seiten der Deputation dabei zu haben. Prinz Johann: Streng genommen gehört der Antrag gar nicht zu dem gegenwärtigen Gesetze, er involvirt eine Ab änderung der Hypothekenordnung, keineswegs aber bezieht er sich auf die Ablösung, obgleich er damit im Zusammenhangs steht. Unterstützt habe ich ihn, weil ich wünsche, daß er zur Berathung komme; ich glaube nämlich, daß seineTendenz an sich nicht nur sehr beachtenswerth ist, sondern ich kann auch nicht durchaus die rechtlichen Bedenken des Herrn Bürger meister Müller gegen denselben theilen. Es wird nämlich offenbar dadurch, daß ein Capital, was der Rente entspricht, andern Capitalen vorgestellt wird, die Lage der letzter» um nichts schlimmer; denn das Grundstück wird um so viel besser im Werthe, als es ohne die Ablösung wäre. Aus diesem Grunde scheint es mir gerechtfertigt, daß auch ohne Zustim mung der Nachfolgenden das Capital, was für die Ablösung gezahlt wird, die erste Stelle bekommt. Indessen verkenne , ich nicht, daß cs eine sorgfältige Prüfung verlangt, und daß der Antrag in das Gesetz durchaus ohne vorherige Prüfung nicht statthaft ist. Es können also zwei Wege hierzu einge schlagen werden, man könnte entweder nach der Ansicht des Herrn Staatsministers v. Nostitz-Wallwitz die Sache an die Deputation verweisen, jedoch als besondere Petition, um das Zustandekommen dieses Gesetzes nicht aufzuhalten, oder daß der Antrag in einen Antrag in der Schrift verwandelt werde und die Regierung zur Erwägung desselben aufgefordert, auch nach Befinden ermächtigt werde, diese Bestimmung im Wege der Verordnung zu erlassen. Diese beiden Wege schei nen statthaft, aber den Antrag in das Gesetz aufzunehmen ge traue ich mir in der Lhat nicht. v. Heynitz:- Ich habe um das Wort gebeten, um mich für den Vorschlag des Herrn v. Posern zu verwenden. Ich gebe zu, daß die Ausführung desselben schwierig sein kann, 32*
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