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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Regierungsrath v. Zeh men: Bei dieser Paragraphe wünschte ich von dem Herrn Referenten und dem Herrn Regierungscommifsar eine Auskunft darüber zu erhalten, ob denn überhaupt so bedeutende Überschüsse bei der Landrenten bank vorhanden sind, und wie es überhaupt möglich gewesen, daß sich dort welche haben finden können. Sind aber wirklich bedeutende Überschüsse bei der Landrentenbank vorhanden, so sollte ich doch meinen, daß sie viel zweckmäßiger zur schleu nigeren Abwickelung der Landrentenbankschulden zu verwen den wären, als dazu, daß sie der Staatskasse zufließen sollen. Der Herr Regierungscommifsar und der Herr Referent wer den die Güte haben, mir darüber Auskunft zu geben. Referent Bürgermeister Hennig: Die Ueberschüsse, welche bei der Landrentenbank sich Herausstellen, werden zur Zeit auch zu weiter nichts verwendet, als zur Amortisation, und nur erst nach der ganzen Abwickelung der Landrenten bankschuld soll das, was noch übrig bleibt, der Staatscasse zufließen als Aequivalent für gehabten Aufwand. Regierungscommifsar V. Schaarschmidt: Insofern Herr v. Zehmen zu wissen wünscht, wie bei der Landrenten bank überhaupt Ueberschüsse sich bilden können, so muß ich daran erinnern, daß dergleichen Ueberschüsse schon dadurch sich bilden müssen, daß die Landrentenbank ihre Zahlungen alle blos halbjährig macht, wahrend sie die Renten viertel jährig einnimmt. Schon dadurch stellt sich die Möglichkeit hervor, daß kleine Cassenbestände nutzbar angelegt werden können, und überhaupt bei einem Bankinstitute der Art bei einer sorgfältigen Bewirthschaftung fehlt es nicht an Gelegen heiten, Gelder momentan nutzbar zu machen und dadurch Ueberschüsse herbeizufübren. Uebrigens ist rücksichtlich der Ausloösung der Landrentenbriefe die Landrentenbankverwal tung an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden; es würde daher eines besonderen Antrages bedürfen, wenn sie in dieser Hinsicht eine andere Anweisung erhalten sollte. Allein gewis- sermaaßen ist auch schon das begründet, was der Herr Refe rent geäußert hat, daß allerdings alle Fonds bei der Land rentenbank zur Amortisation verwendet werden; aber auch dadurch werden sich immer Ueberschüsse bilden müssen im Vergleich zu dem, was eigentlich planmäßig zur Amortisation zu verwenden wäre. Also insofern besteht Beides neben einander. Präsident v. Schö nfels: Es scheint Niemand weiter das Wort zu begehren, ich werde daher die Debatte bezüglich der §. 15 schließen und dem Herrn Referenten das Schluß wort ertheilen. — Es wird darauf verzichtet, ich werde daher die Frage an die Kammer richten : ob sie die Fassung, wie sie in der zweiten Kammer angenommen worden ist und von Ihrer Deputation beantragt wird, gutheißen will? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ich frage ferner: ob Sie nach dem Anträge der Deputation in dieser neuen Fassung das i. K. Wort „Herausstellen" hinter dem Worte „Vortheile" zu setzerr gemeint sind? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ich richte nun die Frage auf die Paragraphe und frage: ob Sie in der beschlossenen Maaße der Paragraphe Ihre Zustimmung ertheilen wollen? — Ein stimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 16 kann wohl hier übergangen werden, da sie durch Annahme derZ. 11a. ihre vollständige Erledigung erhalten hat, auch ist siejdamals schon von mir vorgelesen worden. Insofern die Kammer damit ein verstanden ist, würde ich zu §. 17 übergehen. Prinz Johann: Der Wegfall der Paragraphe würde doch erst beschlossen werden müssen. Präsident v. Schönfels: Ich werde eine Frage deshalb an die Kammer richten. Die §. 16 hat Erledigung gefunden durch die Annahme der Z.ll a., und aus diesem Grunderathet die Deputation an, die §. 16 Hinwegzulassen, und ich frage: ob die Kammer mit der Deputation sich ein verstehen will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister H e n n i g: §-17. Mit jeder Ablösung eines noch nicht nach den Bestim mungen §§. 77 und 82 des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 in einen bloßen Grundzins verwandelten Erbpachtca nons oder Erbzinses muß die Ablösung der Erbpachts- oder Erbzinsqualitat des Grundstücks durch Erhöhung des Erb pachtcanons um Fünf, des Erbzinses um Drei Procent ver bunden werden. Auf die Ablösung der Erbpachts- oder Erbzinsqualität anzutragen, soll von nun an nicht mehr blos dem Erbpächter und dem Erbzinsmann, sondern auch dem Erbverpachter und dem Erbzinsherrn freistehen. Der Bericht sagt: Zu §.17. Diese Paragraphe ist von der zweiten Kammer un verändert angenommen worden. Die Deputation empfiehlt, der zweiten Kammer Leizutreten. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand das Wort bezüglich der §. 17 zu nehmen gedenkt. — Es scheint nicht so; ich gehe daher sogleich zur Fragstellung über. Die zweite Kammer hat diese Paragraphe unverändert angenommen, die Deputation empfiehlt der diesseitigen Kam mer «in gleiches Verfahren, und ich frage: ob die Kammer sichindieserBeziehungmit d er De purati o n ein- verstehen will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 18. Unter keinerlei Rechtstitel dürfen fernerhin Geldgefällc als Realoblasten aufTrundftücke oder denselben gleichzuach tende Berechtigungen gelegt werden. 33»
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