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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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aber sagen wollen: „überall, wo das Datum in dieser Para- graphe vorkommt." -Präsident v. Schönfels: Darauf bezog sich allerdings meine Bemerkung. Also das Datum des 15. October 1848 in der §. 20 soll verwandelt werden in den 1. Januar 1851; dahin geht der Antrag des Herrn v. Erdmannsdorf, und ich habe zu fragen: ob die Kammer diesen Antrag zu unterstützen gemeint ist? — Geschieht hinreichend. Referent Prinz Johann: Ich wollte mir nur in Bezug auf den Antrag eine Anfrage an das geehrte Ministerium er lauben. Es fragt sich nämlich, ob die letzten Jahre für Die jenigen, die nicht mit in Schleswig waren, also nur in Sach sen und Thüringen verwendet wurden, als Campagnejahre angerechnet werden oder nicht. Ware das der Fall, so schiene kein Grund zu diesem Anträge mehr vorhanden zu sein, und es wäre der Umstand, den Herr v. Erdmannsdorf berück sichtigen wollte, schon berücksichtigt; im umgekehrten Falle aber würde ich mich auch für den Antrag erklären. Staatsminister Rabenhorst: Die Verwendung der Offiziere in Thüringen und Sachsen gilt nicht als Campagne. v. Nostrtz - Wallw! tz: Ich kann hierin derDeputation nicht beistimmen, wo sie beantragt: „alle Diejenigen, welche nach Erscheinen dieses Gesetzes u. s. w." Das soll einen Nach trag zu Z. 20 bilden; dieser Nachtrag hebt aber die Bestim mungen der §. 20 wieder auf. In diesem Anträge der ge ehrten Deputation,steht: „des höhern Gehaltes, welcher ihnen von jetzt an zuTheil wird," in der Paragraphe steht aber: „welche vom 25. October 1848 an neu angestellt sind." Vereinigen laßt sich das nicht vollkommen, wenn man nicht den Wunsch des Herrn v. Erdmannsdorf und dessen Antrag genehmigt. Gerecht finde ich es, daß, wenn im Civilstaats- dienergesetze derselbe Termin zum Anfänge der Vermin derung der künftigen Scala angenommen wird, er auch für den Militairetat in Kraft tritt. Dem Kriegsminifterium muß eigentlich die Ständeversammlung Dank schuldig blei ben, daß es gerade vorsichtig genug gewesen ist, auf den frühern Termin, wo viele neue Anstellungen erfolgt sind, schon bei dem neu zu verabschiedenden Pensionsgesetze Rück sicht zu nehmen. Ich finde es daher auch, ich wiederhole das, eben so gerecht als billig, daß in dieser Hinsicht das Pensions gesetz für das Militair conform mit dem Civilpensions- gesetze sei. Staatsminister Rabenhorst: Ich bin zwar sehr dank bar für die gütige Erwähnung meiner Person, jedoch habe ich zu bemerken, daß die gedachte Beschränkung auf eine Be kanntmachung vom Jahre 1848 sich gründet, und daß damals schon festgestellt worden ist, daß später kein Anspruch erhoben werden könne. Damit ist nicht gesagt worden, daß die Be schränkung unbedingt in Wirksamkeit treten solle, nur aus Vorsicht wurde auf diese Weise verfahren. Graf Einsiedel-Wolkenburg: Jchmußmichdoch für den Erdmannsborf'schen Antrag verwenden, und zwar um so mehr, wegen der Erklärung des Herrn Kriegsministers, daß den Offizieren, die in Thüringen und in unserm Lande ver wendet worden sind, diese Jahre als Campagnejahre nicht angerechnet werden; denn, wie Herr v. Erdmannsdorf vor hin ausgeführt hat, sind damals die Offiziere nicht blos im Auslande verwendet worden, sondern auch im Inlands, und sie haben ihren Dienst daselbst ebenfalls mit außergewöhn lichen Anstrengungen thun müssen. In dieser Beziehung kann ich es auch nur gerechtfertigt finden, wenn auf sie die Bestimmungen, die in dieser Paragraphe enthalten sind, noch nicht in Anwendung gebracht werden. Regierungsrath v. Zehmen: Die Frage, ob die beiden Jahre 1848 und 1849 denjenigen Militairs, dieinLhüringcn und Sachsen Dienste geleistet haben, als Campagnejahre an gerechnet werden sollen, scheint mir außerhalb des Bereiches der §. 20 zu liegen, da nach derselben nur der Zeitpunkt fest gestellt werden soll, von wo an die Pensionsbestimmungen dieses Gesetzes in Geltung kommen. Der Grund, warum ich ums Wort gebeten habe, beruht aber eigentlich nurdarauf, daß Herr v. Erdmannsdorf gewissermaaßen denjenigen Mit gliedern der Kammer, die für das Gesetz stimmen würden, eine Art Undank vorzuwerfen geneigt schien. Ich möchte dem Herrn v. Erdmannsdorf einhalten, daß er hierbei die Bestimmungen des Gesetzes doch nicht ganz geprüft hat. Das Gesetz ist allerdings ungünstiger in gewissen Fällen für die Offiziere, aber dagegen außerordentlich günstig für die Sub alternen und gemeinen Mannschaften. Stimmt man gegen das Gesetz, so bleibt es rücksichtlich der letzteren Classe von Militairpersonen bei den zeitherigen Bestimmungen, die sie wirklich unter der Würde gering bedachten. Ich läugne nicht, daß die Besserstellung der niederen Chargen des Militairs bei der Pensionirung für mich wenigstens der Hauptgrund mit gewesen ist, für das Gesetz mich auszusprechen, und ich glaube, diesen Gesichtspunkt dürfen wir doch auch bei der endlichen Schlußabstimmung nicht ganz außer Acht lassen. v. Erdmannsdorf: Sehr wahr, meine Herren, daß im Laufe der Discussion allerdings ein kleiner Unterschied nicht nur, sondern ein recht sehr großer hineingekommen ist zwischen der Stellung der Pensionen der Offiziere und der der Unteroffiziere und Gemeinen, und insofern hat Herr v. Zehmen allerdings Recht, daß für die Offiziere es sehr un günstig, für die niederen Chargen dagegen sehr günstig ist; er hat also scheinbar nicht Unrecht, wenn er meint, wir mögen Ja oder Nein sagen, so sind wir nach einer Seite hin undank bar; denn genehmigen wir das Gesetz, so nehmen wir den Offizieren das, was sie bisher hatten, werfen wir es aber ab, so nehmen wir den unteren Chargen die durch das Gesetz in Aussicht gestellte Verbesserung. Nun, meiste Herren, es scheint auf der Hand zu liegen, daß wir da das geringere Un recht begehen, wenn wir Nein sagen; denn wir verhindern dadurch, daß den Offizieren nicht etwas genommen wird, was
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