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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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bestehenden Verhältnissen". Die zweite Kammer sin- bet diese Einschaltung zu allgemein und unbestimmt und hat daher beschlossen, dieWorte „oderUnzufriedenheit mit den bestehenden Verhältnissen" wegzulassen. Die Deputation hat kein Bedenken gefunden, Ihnen hierin den Beitritt anzuempfehlen, weil allerdings auf diese Worte kein großer Werth zu legen ist. Hiernach würde der Artikel unverändert, wie er in der Gesetzvorlage enthalten ist, anzu nehmen sein. Präsident v. Schön fels: Wenn auch hierüber Niemand zu sprechen wünscht, so stelle ich ebenfalls einfach die Frage: ob dieKammer sich mit der Ansicht derDeputa- lion, wie sie soeben derHerr Referent vorgetra gen hat, einverstehen will? — Einstimmig Za. Präsident v. Schönfels: Und somit wäre auch dieser Gegenstand erledigt. Wir würden nun zum dritten Gegen stände der heutigen Tagesordnung übergehen können; es ist das der Bericht der dritten Deputation, Seiler's und Ge nossen Petition, die Erbverwandlung ritterschaftlicher Lehen betreffend, und ich würde den Referenten, Herrn Bürger meister Wimmer, zu ersuchen haben, den betreffenden Vortrag zu erstatten. Referent Bürgermeister Wimmer: Der Bericht lautet: An die erste und zweite Ständekammer gelangte unterm 20. November 1850 eine Petition Wilhelm Seiler's, Besitzers des Rittergutes Neuensalz, Johann Gottfried Döhler's, Be sitzers des Rittergutes Kleingera, Carl Friedrich Golle's, Be sitzers des Rittergutes Naundorf, und Christian Ferdinand Adler's, Besitzers des Rittergutes Coschütz, dahin gehend: Die Ständeversammlung wolle den Antrag zu dem ihrigen machen und bei der Staatsregierung befür worten : ein die Beschleunigung und Erleichterung der Erbverwandlung ritterschaftlicher Lehen bezwecken des, und zwar dieFeststellung einerFrist, innerhalb welcher die noch rückständigen Erbverwandlungen nachzusuchen, andererseits aber auch die Bestim mung, daß die Besitzer solcher Lehne den auszuwer fenden Allvdisicationscanon der Landrentenbank zu überweisen, resp. das Ablösungscapital mit Land rentenbriefen nach dem Nennwerthe zu bezahlen berechtigt sind, enthaltendes, sowie endlich den Wegfall des dafür zu entrichtenden Stempels decre- tirendes Gesetz der gegenwärtigen Ständeversamm lung so schleunig als möglich vvrzulegen. Petenten suchen diese Anträge durch folgendes Anführen zu begründen: Seit dem Eintritt des Königreichs Sachsen in die Reihe der constitutionellen Staaten und dem damit zusammenfallenden Beginn zeitgemäßer Reformen habe kein Stand im Lande behufs der Ein-und Durch führung der letzteren größere Opfer zu bringen ge habt, als der Stand der Rittergutsbesitzer, und nur der Selbstverläugnung und Hingebung derselben für die gute Sache sei es zu verdanken, daß unsere Staats regierung im Verein mit den Landesversammlungen solche Refoemen habe realisiren und den Forderungen und Bedürfnissen der Gegenwart genügen können. Insbesondere hätten die Rittergutsbesitzer durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter unter Entäuße rungwohlbegründeter Rechte und mit Hintansetzung des eigenen Interesses allen aufEntlastung des bäuer lichen Grundbesitzes gerichteten Maaßregeln unserer Regierung beigestimmt und namentlich die Lösung des Lehnverbandes zwischen ihnen und ihren Lehns- psiichtigen als eine unabweisbare Nothwendigkeit anerkannt, auch zu deren Verwirklichung große Ver luste getragen und deren Sanctkonirung sich durch das Gesetz gefallen lassen. Frage man nun andererseits, was von Seiten des Staates — diesen großen Opfern der Rittergutsbe sitzer gegenüber — zu Lösung der feudalen Verhält nisse, in welchen die ritterschaftlichen Lehngüter bei uns sich befinden, in neuerer Zeit geschehen, so sei zwar dankbar zu erkennen, daß durch das Gesetz, die Abänderungen einiger auf Lehne und Rittergüter sich beziehendenBestimmungen betreffend, vom 22.Februar 1834, die Erbverwandlung einigermaaßen begünstigt worden, allein eine Rechtsgleichheit im Verhältniß zu den Besitzern der bäuerlichen Lehngüter sei dadurch noch keineswegs angebahnt, viel weniger hergestellt. Denn nicht genug, daß der bei Erbverwandlungen der Rittergüter nach obigem Gesetz zu zahlende Stempel ein höchst drückender zu nennen sei, so ent behren auch die Besitzer der ritterschaftlichen Lehn güter des Rechtes, den Allodisicationscanon der Land- tentenbank überweisen, resp. das Ablösungscapital in Rentenbriefen bezahlen zu können. Eine Forderung der Billigkeit aber dürfte es min destens genannt werden können, daß diejenigen Er leichterungen, welche behufs der Ablösung der soge nannten Feudallasten den Besitzern bäuerlicher Lehne durch das Gesetz zugestanden worden, den Besitzern ritterschaftlicher Lehngüter nickt vorenthalten wer den, ja eine Forderung der Gerechtigkeit, diesen die selben Erleichterungen zu gewähren, dürfte es um so mehr sein und genannt werden können, als der grö ßere Grundbesitz — diese anerkannt sicherste Grütze des Staates, der Träger des landwirthschaftlichen Fortschrittes und demnach der Nationalwohlfahrt — durch die jetzt ihm auferlegten Lasten ohnehin nur all zusehr beschwert, ja im wahren Sinne des Wortes in seiner Existenz beinahe gefährdet sei. Andererseits könne dem siscalischen Interesse des Staates durch Erleichterung der Erbverwandlung hinsichtlich der ritterschaftlichen Lehngüter, sobald na mentlich damit die Feststellung eines Endtermines, bis zu welchem solche Allodisicationen zu bewirken sind, verknüpft wird, nicht nur kein Eintrag geschehen, sondern demselben nur Vorschub geleistet werden; denn durch die Beschleunigung der vielen noch in Rückstand befindlichen Erbverwandlungen obiger Art würde der Staat mit einem Male in den Besitz eines großen Capitals oder doch bedeutender Renten ge langen, die namentlich den Ausfall des Stempels bei Allodisicationen als ganz geringfügig möchten er scheinen lassen.
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