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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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lich dieses Punktes ist die Deputation der Mei nung, der Kammer anzurathen, daß sie den selben auf sich beruhen lasse, undichfrage: vbdie Kammer in dieser Beziehung der Deputation verpflichtet? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Wimmer: Petenten stellen ferner sä 3 den Antrag, die Ständekammern möchten bei der Staats regierung beantragen, daß die Lehnsbesttzer den auszuwerfen den Allodisicationscanon der Landrentenbank überweisen und resp. das Ablösungscapital mit Landrentenbriefen nach dem Nennwerthe bezahlen dürfen. Die Staatsregierung hat bereits einen Gesetzentwurf an die Kammern gelangen lassen, nämlich das allerhöchste Decrct, den Entwurf zu einem Gesetze, Nachträge zu dem bisherigen Ablösungsgesetze betreffend, in welchem diesem Wunsche der Petenten entsprochen sein dürfte. Zwar enthält dieser Gesetz entwurf nicht selbst eine dieses Petitum erledigende Bestim mung, allein die zweite Kammer hat bei Berathung dieses Gesetzentwurfs mit Zustimmung der hohen Staatsregierung die Allodificationscanones unter die ablösbaren und abzulö- senden Rechte und Verbindlichkeiten mit ausgenommen, und die erste hohe Kammer wird daher auf den von ihrer ersten Deputation über gedachte Gesetzvorlage zu erstattenden Be richt Entschließung über diesen Gegenstand zu fassen haben, weshalb die dritte Deputation der hohen Kammer anrathet, diesen Punkt der Petition hier auf sich beruhen zu^ lassen. Ich habe hierzu noch Einiges zu bemerken. Der Bericht war entworfen, ehe das allerhöchste Decret über die Nachträge zu dem bisherigen Ablösungsgesetze in dieser Kammer zur Berathung kam. Seitdem haben sich die Verhältnisse geän dert. Die'zweite Kammer hat zu tz. 16 jenes Gesetzes ausge sprochen, daßdieAblösbarkeit derAllodificationscanones, der Canones fürLehnspardon und sonstige lehnsherrlicheBegna- digungen mit Landrentenbriefcn stattsinden solle. Mit Zu stimmung der Staatsregierung hat sie sich daher vereinigt, daß diese Ablösung mit dem 20fachen Betrage geschehen soll. Auch die erste Kammer hat eine gleicheBestimmung in §. 11 a. des Gesetzes ausgenommen, allein es würde nach dem Beschluß der ersten Kammer die Ablösung mit dem 25fachen Betrage zu bewerkstelligen sein. Präsident v. Schön fels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über Punkt 2 etwas zu äußern gedenkt? — Es scheint nicht so, ich gehe daher zur Fragstellung über. Punkt 3 han delt von der Berechtigung der Lehnbefltzer, den auszuwerfen den Allodisicationscanon der Landrentenbank zu überweisen, und resp. das Ablösungscapital mit Landrentenbriefcn nach dem Nennwerthe zu bezahlen. Die Deputation rathet an, diesen Punkt der Petition auf sich beruhen zu lassen, und ich frage: ob die Kammer hierin der 'Deputation beistirnmt?^,-Einstimmig Ja. l-K. (8. Abonnements Referent Bürgermeister W i m m e r: ! sä 4. Von den Petenten wird insbesondereBefürwortung des Stempelwegfalls bei Erbverwandlungen ritterschaftlicher Lehen gewünscht. Das bereits angezogene Gesetz vom 22. Februar 1834 bestimmt §. 4, daß bei einer Erbverwandlung zu der Urkunde, worin sie zugestanden wird, an Stempel Lhaler von jedem Hundert des vollen Werthes, wie solcher bei Consenserthei- lungen angenommen wird, verwendet werden soll. Vom Ausschüsse der zweiten Kammer der sogenannten Volksvertretung wurde bei Berathung des erwähnten Mül- ler'schen Antrags auf Aufhebung des Lelmswesens auch die ser Gegenstand in Erwägung gezogen, und von ihm sich dahin ausgesprochen, daß sich die Erhebung von Kosten und Stem pel für Erbverwandlungen nicht rechtfertigen lasse, weil, während nach der Gesetzgebung über Ablösungen bei diesen weder Kosten von den königlichen Behörden berechnet werden dürfen, noch irgend eine Stempelabgabe stattsinde, Hurch fer nere Erhebung solcher Kosten und Stempel bei Lehnsallodi- sicationen eine um so größere Imparität jetzt herbeigeführt werde, als die Aufhebung der Lehen durch die Grundrechte geboten sei, und eine solche Aufhebung im Wege der Vereini gung noch vor Erlassung des zu emanirenden Gesetzes große Vorzüge habe. Der gedachte Ausschuß stellte daher den Antrag an die Kammer: bei der Staatsregierung zu beantragen, fernerhin bei Erbverwandlungen weder Kosten, noch Stem pelimpost erheben zu lassen. Bei der Kammerverhandlung wurde hierauf vom Herrn Staatsminister 0. Zschinsky erklärt, daß, wenn die Volks vertretung diesen Wunsch aussprechen sollte, demselben nach seinem Dafürhalten von der Staatsregierung wohl zu ent sprechen sein dürfte. okr. Mittheilungen über die Verhandlungen der zweiten Kammer vom Jahre 18ZS, Seite 1782. Die zweite Kammer trat diesem Anträge ihres Aus schusses einstimmig bei, vsr. ibiä. Seite 1785. es gelangte jedoch dieser Beschluß bei der ersten Kammer nicht zur Berathung. Die dritte Deputation vermag (mit Ausnahme eines Mitgliedes, welches sich für gänzlichen Stempelwegfall bei Lehnsallodisicationen ausspricht und sich vorbehält, seine ab weichende Ansicht bei der Berathung in der hohen Kammer zu motiviren) nicht für völlige Befreiung von Stempelent richtung bei Erbverwandlungen sich auszusprechcn, theils weil diese Modifikationen nicht den nach dem Ablösungsgesetze vom 17. März 1832 ablösbaren Verpflichtungen beizuzählen sind, theils weil die finanziellen Verhältnisse des Staates so gar Zuschläge zu der Stempelsteuer erforderlich gemacht haben. Bei gänzlichem Wegfall dieser Stempelsteuer müßte die Staatskasse einen .nicht unerheblichen Ausfall erleiden, der wieder von den übrigen Steuerpflichtigen zu decken sein würde. Sie findet jedoch den jetzigen Stempelbetrag sowohl bei Lehnserbverwandlungen, als bei andern das Lehnwesen 40
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