Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
thunlich sein, den ursprünglichen Antrag zu trennen. Wenn aber in dem zweiten jetzt vorliegenden Anträge derDeputation die Kammer eine andere Meinung hätte, so ließe sich's ja sehr leicht machen, indem der ursprüngliche, auf Seite 337 enthal tene Antrag der ersten Kammer dahin modificirt würde, daß die eine Paragraphe durch ein besonderes Gesetz wiederherge- siellt würde. v. Biedermann: Zn Bezug auf §. 85 stimme ich ganz der Ansicht des Herrn Bürgermeister Müller bei. Ich bin eines der wenigen Mitglieder der Kammer, welche aus eigener Erfahrung über diese Angelegenheit zu urtheilen im Stande sind. Ich habe dem vorigen Landtage beigewohnt, wo den Kammern das Recht der Initiative zustand. Es ist verschie dentlich Gebrauch davon gemacht worden, aber ohne allen Nutzen. Gewöhnlich erzielte man durch eine solche Gesetzvor lage, welche ein Kammermitglied einbrachte, weiter gar nichts, als was außerdem ein gewöhnlicher ständischer Antrag be wirkte. Es waren diese Borlagen meistens so dürftig, daß erst die Deputationen einen ordentlichen Gesetzentwurf bear beiten mußten. Das kann man aber den Deputationen wahrlich nicht zumuthen, denn sie haben schon ohnehin genug zu thun mit den Vorlagen der Regierung und den eingehen den Petitionen und Beschwerden; auch sind sie in der Regel nicht mit den Mitteln versehen, welche zum Zustandebringen eines ordentlichen Gesetzentwurfes erfordert werden. Es ist mir also dieses Recht allerdings als etwas sehr Unpraktisches erschienen. Prinz Johann: Ich muß der Aeußerung des Herrn v. Biedermann, aus gleicher Erfahrung wie er, vollkommen beistimmen. v. Schönberg-Bibran: Nur auf eine Aeußerung des Herrn Staatsministers wollte ich mir eine Bemerkung erlauben. Derselbe hat sehr klar und überzeugend nachge wiesen, daß die Bestimmungen unserer Verfassungsurkunde in der fraglichen Beziehung vollkommen ausreichend und genügend sind, denn die Stände haben jedenfalls jetzt schon das Recht der Initiative, worüber übrigens Herr Bürgermei ster Müller schon das Nöthige gesagt hat. Det Herr Staats minister rieth demnach der Kammer an, in dieser Hinsicht bei dem früheren Beschlüsse stehen zu bleiben. Er bemerkte jedoch hierbei, wenn die Staatsregierung sich demohnerachtet veran laßt gesehen habe, bei §. 85derrevidirten Verfaffungsurkunde die Initiative wiederum zur Annahme zu empfehlen, so sei es deshalb geschehen, um den Kammern selbst hierüber das Ur- theil zu überlassen. Ich aber glaube, es wäre die Pflicht der Staatsregierung, den Kammern nicht etwas anzuempfehlen, von dem sie selbst überzeugt ist, es sei bereits in der Verfassungs- Arkunde vorhanden, es sei mit einem Worte überflüssig, es Zönne im Laufe der Zeiten zu einer Störung führen zwischen den Gewalten, welche wo immer möglich nur nach einemZiele hinwirken und streben sollen. Ich hatte also gewünscht, daß diese Aeußerung wenigstens nicht von dem Herrn Staatsmi nister gethan worden wäre, da die Staatsregierung jedenfalls die Pflicht hat, nur solche gesetzliche Bestimmungen vorzu legen, wovon sie selbst moralisch überzeugt ist, es diene zum Wohle des Landes und zur Förderung der Zwecke, welche hier vorliegen. Staatsminister v. Zschinsky: Ich glaube gesagt zu haben, daß die Staatsregierung den Inhalt der Gesetze vom 31. Marz 1849 wieder in §. 89 der jetzigen Vorlage aufge nommenhabe, weil steBedenken getragen, selbst Veranlassung zu geben zur Aufhebung eines den Kammern einmal einge räumten Rechtes. Denn daß die Initiative ein Recht der Kammern ist, darüber wird wohl auch der geehrte Sprecher mit mir einverstanden sein. Hätte die Regierung dieses Recht, statt für bedeutungslos, für nachtheilig oder gefährlich gehal ten, so würde sie den jetzt vorliegenden Entwurf in §.89 anders gefaßt haben, als es geschehen ist. Präsidentv. Schönfels: EshatjetztHerrv.Erdmanns dorf das Wort. v. Erdmannsdorf: Ich verzichte. Präsident v. Schönfels: Wünscht noch Jemand zu sprechen? v. Nostitz und Jänckendorf: Nur ein Wort! Ich habe mich früher bestimmt gegen die Beibehaltung des Rechtes der ständischen Initiative in der Gesetzgebung ausgesprochen und bleibe auch jetzt bei dieser Ansicht, in der ich noch bestärkt worden bin durch die historische Andeutung des Herrn Mini sters, aus welcher denn doch zuletzt hervorgeht, aus welcher trüben Quelle dieses Recht geschöpft ist. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt, werde ich unter Ertheilung des Schlußwortes an den Herrn Referenten die Debatte über Punktü. schließen. Referent v. F r i e se n: Ich habe hierzu nichts zu bemerken. Präsident v. Schönfels: Der Antrag der Deputation geht dahin: „daß die Staatsregierung eine Gesetz vorlage mitt hei len möge, durch welche das Gesetz vom 31. März 1849, dieAbänderung d er §§. 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend, sowie dasGesetzvom31. März 1849, das Recht der Kam mern zu Gesetzvorschlägen betreffend, wieder aufgehoben werden möge", und ich habe die Kammer zu fragen: ob sie sich hinsichtlich dieses Antrages mit ihrer Deputation einverstehen will? Referent v. Friesen: Hier bitte ich nur §. 120 bei der ersten Fragstellung herauszunehmen, weil der erste Antrag nur auf H.85 geht. Präsident v. Schön fels: Ich habe freilich geglaubt, daß der Antrag so lautet, wie er ursprünglich gestellt worden ist. Referent v. Friesen: Wir haben denselben gespalten,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder