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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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berichts und S. 415 des Protokolls gefaßt ist, stehen bleiben."*) Ist die Kammer gemeint, diesem Anträge beizupflichten? — Gegen 1 Stimme Ja. > Präfldentv. Schönfels: Somit märe der erste Gegen-« stand der heutigen Tagesordnung erschöpft und wir gehen zum zweiten über, dem Bericht der ersten Deputation über den > Gesetzentwurf, die Communalgarden betreffend. Herr Bürger-« meister Hennig als Referent wird die Güte haben, den betref fenden Vortrag zu bewirken. Referent Bürgermeister Hennig: Im Namen der ersten Deputation habe ich Ihnen Bericht zu erstatten über den Entwurf eines Gesetzes, die Communalgarden betreffend.« (Nach Vortrag des königlichen Decrets und des allge meinen-Ttzeils der Motive, s. dieselben L'-M. II. K. Nr. 82, S. 1782 flg.) DerBericht sagtim Allgemeinen Folgendes. Der bezeichnete Gesetzentwurf istder dermaligen Stände- versammlung mittelst könkgl. Decrets vom 17. Decembcr 1856 vorgelegt uNd kn der zweiten Kammer, an welche er zu nächst gelangt war, mit einigen Abänderungen angenommen worden. Unter Bezugnahme auf die demEntwurfe beigegebenen Motive bemerkt die Deputation Folgendes: Durch die Verordnung vom 11. April 1848 und durch das Gesetz vom 22. November 1848 wurde nicht nur die Bei« trittspflichtigkeit zur Communalgarde im Allgemeinen be deutend erweitert, sondern es wurde auch das Communalgar- deninstitut zwangsweise auf's platte Land ausgedehnt. Diese Abänderungen der früheren Communalgardengesetz- gebung haben sich aber in keiner Weise bewahrt. Die Erfah rung zeigte sehr bald, daß die Erweiterung der Dienstpflicht nicht nur dem Zwecke der Communalgarde nicht förderlich, sondern sogar Mit Gefahr für den Staat verbunden war. Die Ausdehnung des Instituts aufs Platte Land aber war nicht aus wahrem Bedürfniß hervorgegangen, denn sehr bald nach Einführung der ländlichen Communalgarden gab sich auf dem Lande ein -Widerwille gegen das Institut kund, und die von der Regierung angestellten Erörterungen haben er geben, daß der Wunsch des platten Landes im Allgemeinen auf Aufhebung der ländlichen Communalgarden gerichtet ist. Unter diesen Umständen hat die Staatsregierung die Abänderung der dermalen gültigen Communalgardengesetze für unabweislich erachtet. Hierbei hat sie die vielfach ange regte Frage: ob es nicht zweckmäßiger sei, das Cornmunal- gardeninstitut gänzlich aufzuheben, nicht unerörtert gelassen. Sie hat sich jedoch für eine gänzliche Aufhebung nicht ent scheiden können; es sei, heißt es in den Motiven Seite 603, in den größeren, stark bevölkerten und daher auch mitElemen- ten der Unordnung reichlicher versehenen Orten durchaus nothwendig, daß eine bewaffnete Macht-zur Unterstützung der Obrigkeitlichen Organe immer "vorhanden sei, auf die ununter brochene Gegenwart ausreichender Milita'irkrafte att allen diesen Orten könne aber nicht immer MitBestimmtheit gerech net werden; dazu komme, daß die Communalgarde an man- cheMder Orte, rvo sie seit dem Jahre 1841'bestehe, sich nicht nur *) In den MittheilüngM-fiNdet'stch dieserMtrag auf«S. 1603 zmd 1606 dieserNumm er. D. Red. im Allgemeinen bewährt habe, sondern auch so sehr mit allen Verhältnissen des Ortes verwachsen sei, daß deren gänzliche Aufhebung gewiß nur ungern gesehen werden würde. . Nach alledem hat es die Regierung für das Angemessenste erachtet, die Communalgardengesetzgebung vom Jahre 1848 an aufzuheben und das ganze Institut, soweit dies nur immer thunlich sei, wieder auf den Stand vor dem Jahre 1848 zu rückzuführen. Sie beabsichtigt, hierdurch einen doppelten Zweck zu erreichen, erstens daß das Institut auf dem platten Lande und in den kleinen Städten nur ansnahmsweise fort bestehe, und zweitens daß da, wo es fortbestehen soll, diejeni gen Elemente daraus entferntwerden, von welchem sich Nicht immer annehmen läßt, daß sie an dem ordnungsmäßigen Gange ihrer localen und communlichen Angelegenheiten ein wahres und dauerndes Interesse haben. Die unterzeichnete Deputation muß sich hiermit voll kommen einverstanden erklären; denn wenn die Aufhebung der Communalgarden an allen Orten, wo solche bestehen, nicht thunlich erscheint, so ist doch jedenfalls die Aufhebung derselben ans dem platten Lande im hohen Grade räthlich und eine Purificirung des Instituts, soweit es fortbestehen soll, dringend nothwendig. Nach diesen allgemeinen Bemerkungen wendet sich die Deputation zu den einzelnen Paragraphen. Hieran würde Mm die allgemeine Debatte anzuknüpfen sein. Präsident v. Schönfels: Es würde nun hier die De batte über den allgemeinen Lheil des Berichts zu eröffnen sein, insofern eine solche beliebt werden sollte. (Es melden sich als Sprecher Prof. v. Tuch, v. Besch witz, Bürgermeister Pfotenhauer, v. Biedermann, v. Egidy und v. Zehnten.) Es hat nun zunächst Herr Prof. Tuch das Wort. V. Tuch: Das Gesetz vom 22. November 1848 kündigt sich ausdrücklich an als ein Surrogat für die damals vielfach verlangte Volksbewaffnung. Die Volksbewaffnung aber nahm zur Voraussetzung die Abschaffung der stehenden Heere, ünd die Abschaffuüg der stehenden Heere ging aus Wünschen hervor, die, Gott sei Dank, nicht erfüllt sind. Doch lassen wir den letzten Umstand auf sich beruhen. Statt Abschaffung der stehenden Heere ist das Heer vielmehr verstärkt, bei uns in Sachsen sogar verdoppelt worden; hiermit fällt der Grund für die Volksbewaffnung hinweg, und mit dem Grunde für die Volksbewaffnung zugleich auch der Grund für die Erwei terung des CoMmunalgatdettinstituts; 'folglich liegt eine Nothwcndlgkeit, das Commünalgardettinstitut so ausgedehnt zu erhalten, wie es das Gesetz vom 22. November 1848 wollte, offenbar nicht mehr vor. Sehen wir den Gegenstand von einer andern Seite an! —Es ist wiederholt in diesem Saale geäußert worden, das stehende Heer fei für unsere-Verhält nisse viel zu groß. Ein sehr competeNter Berichterstatter hat bei mehr als einer Gclegenheit etz geradezu ausgesprochen, es'sei eine unerschwingliche Last für Sachsen ; ja, es sind darauf ständische Anträge begründet worden. Wer aber muß das Heer erhalten? —Niemand anders als DiejeNigen- die über»
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