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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Insbesondere sind dergleichen Anträge von Kaufleuten in Dresden, Chemnitz, Meißen, Hain, Döbeln, Frauenstein, Ächarand, Leisnig, Oschatz, Roßwein, Geising, Rochlitz bald einzeln, bald innungsweise zur Entschließung des Ministe riums des Innern gebracht worden. Sie stützten sich iiN We sentlichen einerseits darauf, daß ihnen durch jene Beschrän kung eine Beeinträchtigung ihres Gewerbsgebietes wider fahre, andererseits auf tue Behauptung, daß durch die Frei- gcbung des Branntweindetailverkaufs an die Kaufleute einem begründeten Bedürfnisse der ärmeren Bolksclaffen ab geholfen werde, welche gegenwärtig genöthigt seien, den un entbehrlichen Bedarf an Branntwein zu höherem Preise und in geringerer Qualität, als sie ihn außerdem von den Kauf leuten würden beziehen können, von den Schänkwirthen zu entnehmen. Diese Reclamationen und Anträge haben demMiniste- siium bereits in den Jahren 1843 und 1844 Veranlassung gegeben, die obgedachten Grundsätze, unter Berichts erforde- rung von sämmtlichen Kreisdirectionen, beziehentlich Amts hauptmannschaften und den Polizeibehörden der größeren Städte, einer Revision zu unterwerfen. Man gelangte je doch bei der fast einstimmig abfälligen Begutachtung jener Anträge sowohl von Seiten derKreisdirectionen, alsnament- lich auch der Unterbchörden zu der Ueberzeugung, daß das angenommene Princip von entschiedenem practischen Werthe fei, und daß insbesondere die demselben zu Grunde liegenden allgemeinen polizeilichen Rücksichten denjenigen gegenüber fortwährend als überwiegend zu betrachten seien, welche von den Neclamanten zu Begründung ihrer Anträge geltend ge macht worden sind. Das Ministerium des Innern hat es daher mit dem Vorbehalte, einzelnen Kaufleuten da, wo ausnahmsweise nach Lage oder sonstigen Verhältnissen ein begründetes ört liches Bedürfniß für die Gestattung einer solchen Ausnahme sprechen sollte, zum Dctailverkauf des Branntweins besondere lZoncessionen zu ertheilen, bei dem mehrgedachten Principe bewenden lassen zu müssen geglaubt. Wendet sich nunmehr die Deputation 2. zur Begutachtung der Sache, so kann vorerst darüber nicht der geringste Zweifel aufkommen, daß die Absicht, welche der hier in Rede stehenden Maaßregel zum Grunde liegt, eine vollkommen zu billigende ist. Denn es ist allgemein bekannt, daß seit der Erfindung des Branntweins durch die Araber im 13. Jahrhundert Millionen von Menschen die unglücklichen Folgen, welche dieses, wie die Indianer beweisen, zu unmäßi gem Genüsse besonders reizende Getränke für Geist und Kör per herbeigcführt, erfahren haben. Es kann sich also nur um die Frage handeln: ob das Verbot des Einzelverkaufes Seiten der Kaufleute ein geeignetes Mittel sei, um die vor schwebende Absicht zu erreichen? In dieser Beziehung ist zu gedenken, daß zwar dem Ueberhandnehmen des Branntweingenusses am besten durch ein geeignetes Ersatzmittel vorgebeugt wird, weshalb auch, seitdem ein billiges und doch kräftiges Bier erzeugt wird, das Wranntweintrinken abgenommen hat, daß aber durch ver schiedene polizeiliche Anordnungen, z. B. durch die Bestim mung, daß bloße Branntweinschänken nicht errichtet werden dürfen, wohlthätig gewirkt worden ist. Wenigersichtbar hat sich dies gezeigt rücksichtlich des Verbotes des Einzelverkaufs Sei ten der Kaufleute. Allein der Grund dürfte nicktin der Maaß- rcgel selbst, sondern in der Handhabung derselben zu suchen sein. Ist es nämlich schon an sich schwierig, eine Menge von Kaufläden so zu überwachen, daß keine Uebertretung vor kommt, und wird die Beaufsichtigung durch den fast ununter brochenen Verkehr in diesen Läden noch mehr erschwert, ja ge hört es, wenn nicht in jedem Kaufladen eine immerwährende Schildwache aufgestellt werden solle, zu den Unmöglichkeiten, alle Contraventioncn abzuschneiden, so bat auch der Umstand mehrfach nachtheilig gewirkt, daß das fragliche Verbot nicht dircct genug in der Gesetzgebung ausgesprochen ist. Das Mandat vom 5. Januar 1826 verbietet blos den Brannt weinproducenten den Einzelverkauf unter der Kanne, spricht aber gar nicht von den Kauf- und Handelsleuten. Vielmehr wird jene Bestimmung aufdie letzteren nur analog ange wendet. Ist nun auch diese Analogie vollständig gerecht fertigt, da es außerdem an einem ausreichenden Grunde feh len würde, den Producenten im Verkaufe seines Erzeugnisses zu beschränken und solchen den Händlern freizugeben, so ist doch leicht erklärlich, daß diese Analogie nicht von allen Be hörden sofort herausgefunden worden ist, und daß daher in der einen Stadt der Einzelverkauf des Branntweins streng un tersagt war und Contraventioncn bestraft wurden, während in der andern dieser Verkauf connivirt worden ist. Es ist dies um so eher erklärlich, als selbst in dem Hand buche des Curtius über sächsisches Recht §. 261 mit Bezug nahme auf das Generale vom 21. Juni 1793 ausgesprochen ist, daß die Branntweinbrenner den Branntwein nur im Ganzen oder höchstens Kannen- und Nöselweise verkaufen dürfen. In der neuesten Zeit sind deshalb auch mehrere einschla gende Verordnungen ergangen, vergl. Meißner Kreisblatt von 1841 Nr. 15.17., und es ist die Ansicht, welche das königl. Ministerium des angenommen hat, bekannter geworden. vergl. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwal tung, neue Folge, Band I. S. 540 flg. Allein immer noch fehlt eine durchgehends strenge Hand- babung im ganzen Lande. Will nun auch die unterzeichnete Deputation damit nicht aussprechen, daß sie das Verbot des Einzelverkaufs Seiten derKauf- undHandelsleute für völlig unwirksam erachtet, hält sie sich vielmehr überzeugt, daß, je mehr Kaufläden vorhanden sind, in welchen der Brannt wein einzeln und in kleineren Quantitäten zu bekommen ist, desto häufiger der Genuß desselben bei der dargebotenen Be quemlichkeit der Erlangung werden wird, so mochte sie doch auch nicht unterlassen, thcils aufdie Schwierigkeit der Hand habung des bestehenden Verbotes, theils aus die Verschieden heit in der Handhabung desselben Seiten der Behörden des Landes hinzuweisen. Die Deputation fühlt sich hierzu um so mehr aufgefordert, als die Staatsregkerung bei Anferti gung der neuen Gewerbeordnung auf die Beantwortung der Frage: ob das Verbot des Einzelverkaufs von Brannt wein Seiten der Kauf-und Handelsleute beizube halten sei? von selbst kommen wird, weshalb auch, selbst wenn man der Ansicht wäre, das jetzt bestehende Verbot sei nickt geeignet, den häufiger» Genuß des Branntweins zu verhindern, jetzt nicht die rechte Zeit sein würde, auf Abänderung anzu tragen.
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