Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Da meine amtliche Stellung mich wahrscheinlich mit berufen dürfte, bei der Ausführung dieses Gesetzes wirksam zu werden, so lag es in der Natur der Sache, daß ich mich vorzugsweise bei der näheren Prüfung der Gesetzvorlage mit der Möglich« keit der Ausführung des Gesetzes an sich beschäftigte. Ich gestehe aber ganz ehrlich, je mehr ich über die Sache nach gedacht habe und je tiefer ich in die Vorlage eingedrungen bin, desto mehr bin ich vor der Möglichkeit, die Ausführung durchzuführen, zurückgeschreckt. Die Vorschläge in dem De putationsgutachten helfen zwar bedeutend nach, doch nicht genug, und sonach wäre ich für meine Person eigentlich der Meinung, daß man von dem complicirten Organismus des Gesetzes lieber ganz absehe, vielmehr dasselbe auf die drei Hauptpunkte zurückführe, wonach man die Bestimmungen über die S ch o n - und H e g e z e i t und die Vorschriften bei der Aus heilung der Jagdkarten vertrauensvoll in die Hände der Regie rung legen könnte, und vorzugsweise darauf trachtete, daß das Mandat von 1811, den unbefugten Gebrauch der Schießge wehre betreffend, eingeschärft und nach Befinden streng ge handhabt würde. Ich glaube, damit ließe sich vor der Hand dem eigentlichen Bedürfnisse entsprechen. Um meine Befürch tungen hinsichtlich der Ausführung des Gesetzes näher zu motiviren, erlaube ich mir das Wort bei den speciellen Para graphen, wo sich Gelegenheit dazu geben wird, vorzubehalten; ich habe nur dies hier im Allgemeinen sagen zu müssen für meine Pflicht gehalten. Secretair v. Polenz: Wenn ich im Allgemeinen den Gesetzentwurf mit Ruhe und Ueberlegung durchgegangen bin, so habe ich mich doch überzeugt, daß er in der vorgelegten Weise schwerlich zum Vortheil des Landes dienen werde. In spseis habe ich zu bemerken, daß die Rechte des Hauses Schönburg in einer Weise dadurch verletzt werden, daß ich mir gleich bei Beginn der Debatte erlauben muß, eine Erklärung zu den Acten zu geben. Ich ersuche den Herrn Präsidenten, mir zu gestatten, daß ich dieselbe vorlese, damit sie nachmals in das Protokoll niedergelegt werden kann. Präsident v. Schönfels: Es wird dem nichts entge genstehen. Secretair v. Polenz: Unterzeichneter findet sich veranlaßt, gegen die Einfüh rung eines Gesetzes über die Ausübung der Jagd, wie es mit telst allerhöchsten Decrets vom 19. Februar 1851 der jetzigen Ständeversammlung vorgelegt ist, Namens der von ihm ver tretenen Herren Besitzer der fürstlich und gräflich Sckönburg- schen Receßherrschaften Verwahrung zum Protokoll und zu den Acten der ersten Kammer andurch niederzulegen: 1) weil dadurch die receßmäßigen Rechte seinerHerren Mandanten, wie sie der Hauptreceß von 1740 und der Erläuterungsreceß von 1835 feststellt und solche garantirt sind, verletzt werden,, und solche, als von einem Staatsvertrage herrührend, nur im Wege der Verhandlung zu beseitigen sind; I. K. 2) weil dadurch in Bezug auf ihre eignen Grundstücke Beschränkungen eintreten, die sie nicht zugeben können, und 3) weil sie die Basis des Gesetzentwurfs, die unterm 2. März 1849 publicirten Grundrechte, insofern sie jene receßmäßigen Rechte verletzen, nicht anerkannt haben und ihrer Gültigkeit in Bezug auf 'diese Rechte widersprechen. Dresden, den 29. März 1851. Eduard v. Polenz, Secretair der ersten Kammer. Ich habe noch zu bemerken, daß das jus tdreskalis etve- nanäi den Schönburg'schen Receßherrschaften vertragsmäßig zugesichert und garantirt ist. Präsident v. Schönfels: Es wird diese Erklärung zu Protokoll genommen werden. Graf zu Solms-Wildenfels: Ich habe mit Be dauern gefunden, daß auch in dem vorliegenden Deputa tionsgutachten nicht gegen das dem Gesetze zu Grunde lie gende Princip angekämpft und ihm nicht kühn entgegengetre ten worden ist. Ich begreife nicht, wie man die Grundrechte, dieses nicht genug zu verabscheuende Werk der Neuzeit, im Ganzen wegnehmen und einen der dem Principe nach wich tigsten Punkte stehen lassen kann. Es ist keiner Frage unter worfen, daß die Entnahme des Jagdrechts auf eine Art, die nicht zu rechtfertigen ist, in Privatrechte eingreift. Daß es die Paulskirchenversammlung gegeben hat, darüber wäre wohl wegzugehen, denn was diese gethan hat zu vertheidigen würde schwer sein. Daß aber die Regierung eine Verord nung gegeben hat, den Ausspruch der Paulskirche zu veröf fentlichen, kann derselben Niemand zur Lost legen, denn im damaligen Augenblicke war es einmal an der Zeit, nachzuge ben. Später hat aber dieRegierung gesagt, es sollten dieGrund- rechte wieder aufgehoben werden, und da nun dieseGrundrechte im Ganzen wieder aufgehoben werden sollen, so sehe ich nicht ein, warum nicht auch im Einzelnen. Warum soll ein Punkt gelassen werden, der mehr als irgend ein anderer den Weg zum Communismus führt. Daß hier Furcht zum Grunde liegen sollte, kann man nicht glauben, am wenigsten von einer Regierung, die sich in den Maitagen furchtlos ausgesprochen und dadurch ewigenNachruhm erworben hat; daß aber irgend ein Uebel daraus entstehen werde, wenn man den alten Zu stand wiederherstelle, glaube ich auch nicht und weiß nicht, worauf man dies stützen wollte, und daß zurückgegangen werden kann von einem gefaßten Beschlüsse, zeigt die Zurück nahme der Grundrechte. Warum sollte es nicht auch hier ge schehen können? Sollte man glauben, daß ein Nutzen ent stände, wenn der jetzige Zustand fortdauert, so wüßte ich nicht welcher; dagegen wird schon durch den Gedanken, daß die Heiligkeitdes Eigenthums nicht unverletzlich sei, dasselbe ge fährdet. Dem alten Eigenthümer der Jagd wird von den Bauern das entnommen, was er Jahrhunderte lang besessen 'hat. Dadurch wird der Häusler auf den Gedanken gebracht, 57 *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder