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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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den kann, sobald der vitiöse Titel nachgewiesen wird. Dann hört auch sie auf. Immer geht die Verjährung von der Prä sumtion und dem Willen aus, das Recht aufrecht zu erhalten. Die Verjährung ist eine ganz natürliche Vorschrift und eine sehr nothwendige Rechtsbestimmung; denn die Gesetzgebung und die richterliche Gewalt nöthigen dadurch den Berechtig ten, von seinem Rechte, wenn er ein solches hat, in Zeiten Gebrauch zu machen und die Mittel des Beweises nicht ver loren gehen zu lassen. Der Richter hilft Jedem, der ihn an ruft und sein Recht beweisen kann. Laßt aber der nachlässige Berechtigte seinen Anspruch dreißig Jahr und noch langer schlafen, so kann er von dem Richter keine Hülfe verlangen, und dann wird mit allem Rechte vermuthet, daß es mit seinem Rechte mißlich stehe und der Besitzende ein besseres und ein wirkliches Recht habe. Aber eine Sanctionirung des Unrechts ist die Verjährung nie, denn sowie man dieses kennt und nach weist, hilft auch die Verjährung nichts. Es besteht aber jetzt im Allgemeinen — und dies muß ich zum Tröste bei die sem Gesetze überhaupt anführen, — eine Verwirrung der Rechtsbegriffe, welche erst die Zukunft und der Fortschritt der Zeit überwinden kann, und Gott gebe es, daß dieser Fort schritt recht bald erscheine, und daß jede Staatsregierung und jede Ständeversammlung und Jeder an seinem Orte sich eifrig bemühe, den Grundsatz des Rechts unerschütterlich festzu halten und jener Rechtsverwirrung ein Ende zu machen. Was die Grundrechte betrifft, über die wir in mehreren Sitzungen verhandelt haben und die heute wieder zur Sprache gekommen sind, so beziehe ich mich, der Behauptung der Staatsregie rung gegenüber, daß sie rechtliche Gültigkeit hätten, auf die eigene Erklärung eines andern der Herren Staatsminister, welcher ausdrücklich die Worte sagte: „das mußmanan- erkennen, daß durch die Grundrechte eine gründ liche Rechtsverwirrung entstanden sei." Diese Worte bitte ich nicht zu vergessen; ich nehme Act davon. So steht die Sache, meine Herren, dieser Rechtsverwirrung gegen über das anerkannte Recht ganz wiederherzustellen, urthei- len Sie selbst, ob solches möglich war. Wir haben daher das Gesetz vorgenommen, wie es uns vorgelegt wurde, haben es berathen und die Vorschläge gemacht, wie Sie solche im Be richte finden. Staatsminister v. Friesen: Der letzte Sprecher hat mich in doppelter Beziehung mißverstanden, und ich halte es daher für nöthig, eine Bemerkung darüber zu machen. Ich habe keineswegs im Allgemeinen gesagt, daß die Rechte des Hauses Schönburg, auch wenn sie auf Verträgen beruhen, unbedingt unter der Landesgesetzgebung ständen. Ich habe im Gegentheil einen Unterschied gemacht zwischen den Rech ten, welche auf den Recessen beruhen und daher nicht unter der Landesgesetzgebung stehen, und denjenigen Rechten, welche nicht auf Verträgen beruhen und daher der Landesge setzgebung unbedingt unterworfen sind. Das sind meine Worte gewesen. Wenn der geehrte Redner darauf hingewie sen hat, daß die Absicht der Verjährung nicht sei, aus Un recht Recht zu machen, so trete ich ihm vollkommen bei. Ich habe dies auch nicht behauptet, sondern nur davor gewarnt, daß man den an sich richtigen Grundsatz, Unrecht könne nie Recht werden, nicht zu weit treiben möge, weil dann auch das Princip der Verjährung dadurch erschüttert werden könnte. Weiter habe ich nichts sagen wollen. Wenn der geehrte Red ner endlich auf die Aeußerung eines meiner College» Bezug genommen hat, daß durch die Grundrechte eine gründliche Verwirrung des Rechts eingetreten sei, so ist über die Nich tigkeit dieser Aeußerung kein Zweifel. Diese Ansicht theilen wir Alle. Dadurch aber, daß ein Gesetz Verwirrungen in den Rechtsverhältnissen hervorgebracht hat, folgt keineswegs die Ungültigkeit dieses Gesetzes, sondern nur die Nothwendigkeit es aufzuheben; denn wenn auch in einemGesetze ein unrichtiger Satz promulgirt wird, so kann man doch nicht behaupten, das Gesetz gelte deshalb nicht. Graf zu Solms-Wildenfels: Ich bin ganz der Meinung des Herrn v. Friesen und schließe mich dieser an; allein wenn ich schon im Allgemeinen gegen das Gesetz ge sprochen habe, so reservire ich mir doch, bei den einzelnen Paragraphen meine Meinung auszusprechen. Ich will nur noch beifügen, daß ich in Erfahrung gekommen bin, daß in einem kleinen deutschen Staate, im Fürstenthum Schaumburg- Lippe, die Jagd nur durch ein Decket des Fürsten ganz, wieder auf den alten Fuß hergestellt und nicht der geringste Schaden daraus entstanden ist. Es ist also zu vermuthen, daß auch in Sachsen die Jagd ohne allen Schaden werde herge stellt werden können, und das wollte ich rathen. Secretair v. Po lenz: Ich habe mit Dankbarkeit die Erklärung anzuerkennen, welche der Herr Staatsminister bezüglich der Schönburg'schen Neceßrechte in seiner letzten Rede gegeben hat. Präsident v. Schön fels: Wenn Niemand weiter in Bezug auf den allgemeinen Kheil des Berichts das Work nehmen will, so ist bezüglich dieses Theils die Debatte ge schlossen und ich ertheile dem Referenten das Schlußwort. Referent Bürgermeister Hennig: Nachdem der Herr Staatsminister bereits auf das, was vorgebracht worden ist, geantwortet hat, habe ich in der Hauptsache nichts weiter zu erwähnen. — Der Herr Staatsminister hat auf die Anfrage bezüglich der Schönburg'schen Receßherrschaften bereits be merkt, daß die Verträge, welche bestehen, durch die Gesetz gebung nicht altcrirt werden, soweit nicht in sicherheitspolizei licher Hinsicht die Nothwendigkeit eintritt, daß Veränderungen getroffen werden. Die Herren Besitzer der Herrschaften wer den sich dem auch gewiß gern fügen, denn cs liegt eben so gut in ihrem als im allgemeinen Interesse. Herr v. Heynitz, sagte, daß das Gesetz der Frage ülbss.r.dr'e Entschädigung nicht präju- dicirlich werden dürfe. Dies hat auch die Deputation aner kannt und deshalb erwähnt, daß über die Art und Weise der
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