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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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tigter per mafora gewählt werden kann, denn diese kleinen Grundbesitzer bilden keine Corporation, und wenn nicht durch das Gesetz ausgesprochen wird, daß durch Majoritätsbeschluß ein Einzelner bevollmächtigt werden kann, so bedarf es der Zustimmung jedes Einzelnen dazu. Dieser einzige Umstand, so einfach er auf den ersten Anblick erscheint, macht viele be sondere Bestimmungen in dem Gesetze nöthig und wird in der Ausführung eine große Menge Schwierigkeiten zur Folge haben. Daraus wollte ich nur noch in dieser Beziehung auf merksam machen v. Egidy: Herr Präsident, ich muß nocbmals um das Wort bitten. Präsident v. Schönfels: Herr v. Egidy hat bereits dreimal gesprochen, es wird daher die Kammer zu befragen sein, ob demselben nochmals das Wort zu ertheilen ist. Ich frage: ob die Kammer dem Herrn v. Egidy, der sich bereits dreimal über diese Paragraphe hat vernehmen lassen, nochmals das Wort zu geben gemeint sei? — Einstimmig Ja. v. Egidy: Im Fall, daß wirklich die hohe Kammer Bedenken tragen sollte, meinem Anträge beizustimmen, nament lich aus dem Grunde, weil sie glaubte, es könnte bei dieser Gelegenheit irgendwie eine Rechtsverletzung eintreten, bin ich recht gern bereit, meinen Antrag mit dem geäußerten Wunsche des Herrn Generals v. Nostitz zu vereinigen. Nur müßte ich gerade von dem Gesichtspunkte der praktischen Aus führbarkeit schlechterdings wünschen, daß von der Kammer genau erwogen würde, ob die Bestimmung in §. 11, wie sie von der Regierung hier vorgeschlagen wird, wirklich besser sei. Ich kann mich davon nicht überzeugen; denn wenn ich mir denke, daß an solchen Verhandlungen 4—500 theilnehmen, wie es nach derBemerkung des Herrn v. Nostitz in den größern Dörfern der Fall sein kann, so haben wir entschieden einen sogenannten polnischen Reichstag, und von einer ruhigen zweckmäßigen Beschlußfassung ist nicht mehr die Rede. Referent Bürgermeister Hennig: Ich fürchte durchaus nicht, daß der Abstimmungsmodus die Verhandlungen er schweren wird. Dergleichen Personen, welche einen so kleinen Grundbesitz haben, welcher nur Metzen und noch weniger beträgt, gehören, wenigstens in der Regel, der ärmsten Classe an. Daß diese massenweise bei der Abstimmungsverhandlung erscheinen werden, glaube ich nicht, die meisten werden nicht erscheinen. Ich kann durchaus in dem Vorschläge der Regierung und der Deputation kein Bedenken finden. v. Zehmen: Vor allen Dingen, glaube ich, müssen wir in dem ganzen Gesetze uns davor hüten, die Bestimmungen desselben nach einzelnen zufälligen Verhältnissen reguliren zu wollen, wie solche gerade bei dem oder jenem Gute vor kommen. Wir müssen doch, wenn wir einen Maaßstab für die Abstimmungen in den zu bildenden Jagdgemeinheiten finden wollen, die Verhältnisse der Gemeinden im Lande im Ganzen ms Auge fassen. Lhut man dies, so wird man vor allen Dingen so viel Gerechtigkeit üben müssen, daß man jedem Grundbesitzer in der Jagdgemeinheit eine Stimme zugesteht, insoweit er als Grundbesitzer überhaupt betheiligt ist und eine jagdbare Fläche hat. Wollen wir Denjenigen, welche einen größeren Grundbesitz in der Jagdgemeinheit haben, gestatten, daß sie nach Verhältniß der Ackerzahl, welche sie haben, nach Befinden 20—30 Stimmen auf ihre Person vereinigen, so können wir doch nicht feststellen, daß die kleinen Grundbesitzer, welche unter fünf Acker besitzen, alle zusammen nur Eine Stimme haben sollen, wie es Herr v. Egidy will. Es würde das um so ungerechter sein, als bei diesen Verhandlungen nach Stimmenmehrheit entschieden werden soll, und alsoeinsolcher bloßerBevollmächtigter der kleinen Grundbesitzer gleich lieber wegbleiben könnte, denn er würde für seine Vollmachtgeber gar nichts thun können. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand mehr das Wort begehren zu wollen, ich werde daher die Debatte schließen, wenn dies der Fall ist. Se. Excellenz Herr v. Nostitz und Jänckendorf hat das Wort. v. Nostitz und Jänckendorf: Ich bin zwar stets ge neigt, an dem Gutachten der Deputation, welcher ich angehöre, festzuhalten, in dem Bewußtsein, daß dort die Sache sorg fältig erwogen worden ist; aber hier bin ich doch zweifelhaft geworden, ob nicht der Vorschlag des Herrn v. Egidy in Ver bindung mit dem, was Herr General v. Nostitz geäußert, Manches für sich habe. Ich bekenne, daß ich in diesem Augen blicke noch nicht darüber mit mir einig bin, ob ich ihm unbe dingt beipflichten soll, oder ob sich nicht vielleicht ein Weg finden ließe, der beide Ansichten, die Bestimmungen der Para graphe und die gemachten Vorschläge, vermittelte. Ich will aber wenigstens erwähnen, daß vielleicht eine Vermittelung darin liegen könnte, wenn man sagte: Die Stimmen werden so berechnet, daß auf einen Grundbesitzer, der wenigstens zwei Acker jagdbare Fläche hat, eine Stimme kommt. Da würden die ganz kleinen Grundbesitzer ausgeschlossen, welche in der That, weil sie die Jagd nicht ausüben können, eine besondere Stimmberechtigung kaum für sich in Anspruch nehmen können. Ich stelle aber keinen Antrag daraus. Präsident v. Schönfels: Herr v. Egidy äußerte, er würde seinen Antrag mit dem Wunsche des Herrn General v. Nostitz vereinigen, und auch Se. Excellenz der Herr Staats minister v. Nostitz und Jänckendorf kam wieder darauf zurück, indem derselbe sagte, daß er sich für diese Anträge in Ver bindung mit einander ausspräche. Es bedürfte nun wohl, daß Herr v. Egidy seinen Antrag näher formulirte, wenn die einzelnen Wünsche erfüllt werden sollten, welche soeben aus gesprochen wurden. v. Egidy: Ich glaube, die Sache ist ganz einfach so zu fassen: „Zeder, der mindestens 2—5 Acker jagdbareFläche besitzt, hat eine Stimme", und dann in der Scala weiter. Ich würde also die ersteForm meines Antrags nach Befinden hier-
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