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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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v. Biedermann: Gegen diese Bestimmung muß ich mich doch aussprechen. Ich will, so lange ich noch in meiner jetzigen Stellung bin, recht gern alle Arbeit übernehmen, die meine Schultern irgend zu tragen vermögen, so lange ich aber die Einnahme und Verwahrung fremden Geldes von mir abweh ren kann, werde ich es thun. Wir sind keine Cassenbehörden, haben auch für solcheGeschäfte keineOfsicianten bei uns, sind überdem sehr viel vom Hause abwesend, und ich sehe wahrlich nicht ein, warum wir diese Gelder eincasflren sollen. Das kann recht gut die Ortsobrigkeit thun, wo der Paßkarte Ver langende wohnt, denn wir werden überhaupt keine Paßkarten ausstellen können, ohne ein Zeugniß der Behörde, daß keinerlei Hindernisse, wie sie namentlich in Z. 16 aufgeführt sind, bei dem sie Verlangenden vorliegen. Diese Ortsbehörden können daher auch gleich den Betrag dafür in Empfang nehmen und solchen gleichzeitig bescheinigen. Referent Bürgermeister Hennig: Ich halte eigentlich die Ortsarmencasse für viel berechtigter als die Staatscasse, denn die Grundstücke, welche dem Staate gehören, bilden nur einen kleinen Lheil des Landes, wahrend die übrigen den bei weitem größeren ausmachen. Was den Fall mit dem Ber liner anlangt, so glaube ich nicht, daß er eintreten werde. Wenn ein Ausländer, z. B. ein Berliner, bei dem Stadtrathe zu Dresden eine Jagdkarte löst, so glaube ich kaum, daß es diesem letztem beikommen wird, die Hälfte des Erlöses nach Berlin zu schicken. Uebrigens ist auch bei den Ausländern der Ort ihres zeitweiligen Aufenthaltes als deren Wohnort zu betrachten. Staatsminister v. Friesen: Ich möchte doch den einen Theil der Bemerkung des Herrn v. Egidy nicht so ganz unbe dingt zurückweisen, wie es der Herr Referent gethan hat. Allerdings, wenn ein Ausländer hier wohnt und eine Jagd karte nimmt, so erledigt sich jedes Bedenken; allein es kann auch der Fall vorkommen, daß ein an der Grenze wohnender Grundbesitzer des Nachbarlandes hier eine Jagdkarte nimmt, und da würde allerdings die Frage entstehen, wohin die eine Hälfte des Erlöses fließen soll. Wenn die geehrte Kammer dieses Bedenken theilt, so, glaube ich, würde sich dem sehr leicht abhelfen lassen, wenn dieser Satz so gefaßt würde: „Wenn ein Ausländer eine Jagdkarte in Sachsen erhält, so fließt der Betrag dafür in die Staatscasse." Das würde vielleicht der beste Ausweg sein, um auch diesen Fall zu treffen. Wenn sich übrigens Herr v. Egidy dagegen erklärt hat, daß die Ortsarmencasse von dem Erlöse der Jagdkarten etwas bekommen soll, so muß ich mich gerade dringend dafür ver wenden; denn die ganze polizeiliche Aufsicht über die Jagd karten und darüber, daß Niemand ohne dieselben jagt, ist gar nicht auszusühren, wenn nicht die Leute, welche am Orte wohnen, ein Interesse dabei haben. Es muß also etwas gethan werden, um die Ortsbewohner in das Interesse zu ziehen, daß auch sie den Jagdangelegenheiten einige Aufmerk ¬ samkeit schenken und nötigenfalls denunciren, wenn Contra- ventionen vorkommen. Solche Maaßregeln hat man auch in allen den deutschen Staaten, wo Jagdgesetze cxistiren, neuerdings angenommen. Dem Herrn v. Biedermann muß ich auf seine Aeußerungen erwidern, daß in der Gesetzvorlage davon gar nichts steht, daß die Amtshauptleute die Caffen- geschäfte besorgen sollen. Uebrigens ließe sich für diesen Fall am besten in der Ausführungsverordnung Vorsorge treffen, durch eine Bestimmung, wodurch den Amtshauptleuten das Cassengeschaft, welches nach der jetzigen Einrichtung aller dings nicht ganz für sie paßt, entnommen werden könnte. Präsident v. Schönfels: Wünscht noch Jemand zu sprechen? v. Bied ermann: Zur Entgegnung auf das, was der Herr Minister soeben äußerte, wollte ich nur bemerken, daß meine Rede nicht gegen die Gesetzvorlage, sondern gegen die Ansicht des Herrn v. Egidy, wonach die Amtshauptleute die Gelder einsammeln und einsenden sollen, gerichtet war. v. Besch witz: Ich habe den Antrag nicht unterstützt und werde auch dagegen stimmen. Wir sind der Meinung gewesen, daß die Hälfte des Erlöses aus den Jagdkarten an die Armencasse des Orts abgeliefert werden solle, wo das Re vier ist, und das hat um so angemessener geschienen, weil da durch die betreffenden Obrigkeiten doppelt angespornt werden, gehörige Controle über diese Karten zu führen. Uebrigens stimme ich dem Herrn Staatsminister darin bei, daß eine noch prägnantere Fassung möglich wäre, vielleicht wenn man sagte: „am Wohnorte". v. Egidy: Da muß ich doch auf den Inhalt der §. 15 aufmerksam machen, wo ausdrücklich steht, daß die Jagdkarten für den ganzen Umfang des Königreichs und nicht blos für ' ein gewisses Revier gelten. Nun möchte ich wissen, welches Revier, die im ganzen Königreiche liegen können, Herr v. Beschwitz hier verstanden hat, oder wie er eine quotale Ehei- lung des Jagdkartengeldes bewirken will, wenn er auf die Armencasse eines jeden Reviers, wo von Jedem gejagt wer den kann, einen Ehest kommen lassen will. Ich glaube, es war dem sehr geehrten Redner wohl momentan entfallen, daß die Jagdkarten nicht auf ein specielles Revier, sondern auf das ganze Land lauten sollen. Referent Bürgermeister Hennig: Insofern Herr v. Befchwitz dies als eine Ansicht der Deputation aufstellen wollte, so muß ich dem widersprechen; denn sp lautete dieselbe keineswegs, wie sich auch ausdem Schlussedes Berichts ergiebt, wo der Petition mehrerer Gemeinden zu Oberlößnitz rc. ge dacht und die Meinung der Deputation über Ausstellung der Jagdkarten ausgesprochen worden ist. Die Reviere können hierbei auch gar nicht in Frage kommen, weil, wenn Einer auf mehreren Revieren jagt, die unter verschiedenen Be hörden liegen, er dann auch bei sämmtlichen Behörden Kar-
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