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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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ten lösen müßte, was doch keineswegs die Absicht des Gesetzes sein kann. Präsident v. Schönfels: Bemerkt Niemand weiter etwas, so schließe ich die Debatte und der Referent wird das Schlußwort haben. Referent Bürgermeister Hennig: In Bezug auf den Antrag des Herrn Staatsministers möchte ich doch noch be merken, daß dieser Fall sehr selten vorkommen wird und daß es eben deshalb doch bedenklich erscheinen dürfte, eine beson dere Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen. Haben Aus länder Karten ausgestellt erhalten, so wird natürlich den Lrtsbehörden die Einziehung der Hälfte des Betrags für ihre Armencasse zustehen. Staatsminister v. Friesen: Ich habe auch gar nicht einen Antrag darauf gestellt, sondern nur gesagt, daß, wenn die Kammer ein Bedenken hierin fände, sich dem vielleicht auf diese Weise abhelfen ließe. Ich halte aber diese Sache durch aus nicht für so wichtig. Präsident v. Schönfels: Ich habe die Aeußerung des Herrn Staatsministers auch nicht anders verstanden. v. W elck: Da möchte ich doch bemerken, daß diese Fälle Nicht so selten, sondern an der Landesgrenze sehr häufig Vor kommen werden. Sollte also dann in solchen Fällen, wie schon erwähnt, die Hälfte des Kartenerlöses z. B. an ein preußisches Dorf abgeliefert werden müssen, so würde mir das doch nicht zweckmäßig erscheinen, und ich würde mich lieber für Annahme des Vorschlags des Herrn Ministers verwenden. Präsident v. Schönfels: Ich muß freilich bemerken, daß die Debatte schon geschloffen ist. Staatsminister v. Friesen: Zur Beruhigung des Herrn Vorredners wollte ich mir nur die kurze Bemerkung erlauben, daß man bei richtiger Interpretation ganz zu demselben Re sultate kommen wird. Denn wenn gesagt ist: die eine Hälfte in die Armencasse des Wohnorts, die andere an die Staats kasse, so ist es schon der Natur der Sache nach nicht möglich, jene an die Casse des Wohnorts abzugeben, weil derselbe nicht in Sachsen liegt. Es ließe sich übrigens dem noch nachhelfen dadurch, daß Instruction dahin gegeben wird, daß in solchen Fällen auch die andereHälfte in die Staatscasse fließe; wenig stens wird die Regierung kein Bedenken tragen, in vorkom menden Fällen so zu instruiren. Präsident v. Schönfels: Nach der Abstimmung über H. 17 würde ich die erste Frage auf den ersten Antrag der De putation richten. Rücksichtlich des zweiten Antrags derselben aber würde ich von derRegel abzuweichen und denselben nicht vor, sondern nach dem Anträge des Herrn v. Egidy, der, wenn er angenommen, den Antrag der Deputation über flüssig machen würde, zur Abstimmung zu bringen haben; denn die Deputation will nur einen Theil des betreffenden Satzes, Herr v. Egidy aber den ganzen Satz in Wegfall ge bracht wissen. Zuvorderst frage ich nun dkeKammer: nimmt sie §. 17 mitVorbehalt derAbstimmung über die Amendements an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ist die Kammer fern er gemeint, denBetrag für eine Jagdkarte statt auf 2 auf3Thalerfestzusetzen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Herr v. Egidy beantragt, daß derzweiteSatz der 17 mit denWorten „zu zahlen" geschlossen und daran nur angefügt werden möge: „welche von der ausstellenden Be hörde alljährlich an die Staatsregierung ab gegeben werden." Will sich die Kammer mit diesem Amendement einverstehen? — Wird mit 25 gegen 10 Stim men abgeworfen. Präsident v. Sch ö n fels:Der zweite Antrag der Depu tation geht dahin, den letztenSatz: „und zur Bildung eines Fonds für die künftige Entschädigung der ehemaligen Jagdberechtigten mit zu verwenden ist," wegzulassen. Sind Sie derselben Meinung? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ist die Kammer ge meint, §. 17 in der eben beschlossenen Maaße an zunehmen? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: 8-18. Ausgenommen von den Vorschriften 15 und 17 sind die mit Uniform versehenen königlichen Forstbeamten, die Forstgehülfen und Lehrlinge, sowie die Forstacademisten, letz tere jedoch nur innerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Reviers. Der Bericht enthält darüber Folgendes: Zu§. 18. Es schien der Deputation unbillig, daß den für Privat waldungen angestellten Forstbeamten nicht dieselbe Berück sichtigung wie den königlichen Forstbeamten zu Kheil werden soll. Man schlägt daher vor, die Paragraphe so zu fassen: „Ausgenommen von den Vorschriften 15 und 17 sind dieForstbeamten aufPrivatwaldungen, inglei chen die mit Uniform versehenen königlichen Forst beamten, die Forstgehülfen und Lehrlinge derLetz- teren, sowie die Forstacademisten, diese jedoch nur innerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Re viers." Secretair v. Polenz: Ich habe mir zu dieser Paragraphe einen Antrag zu stellen erlaubt, den ich mir im Voraus zu motiviren gestatte. Es scheint allerdings sehr hart zu sein, wenn Derjenige, welcher biszum 2. März des Jahres 1849 auf eigenem Grund und Boden zu jagen berechtigt war, von die ser Jagd eine Gebühr abgeben soll. Eben so unbillig wird es aber auch sein, sie davon frei zu lassen, wenn sie geneigt sind, an andern Orten zu jagen oder bei Andern Jagden zu
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