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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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die Heilighaltung des Sonntags, mit einem Worte, an die Sonntagsfeier. Ich wünsche nämlich, daß der Sonntags feier in Bezug auf die Ausübung der Jagd einvolles, aber nicht ein halbes Rechtzugestandenwerde. Ich erinnere, um ein Beispiel für meine Ansicht hierbei anzuführen, nur an die verflossenen Jahre. Ich selbst bin Augenzeuge gewesen, daß nach dem Nachmittagsgottesdienste an einem Sonntage eine große Anzahl von Schützen, umgeben von einer tobenden Masse von Treibern, Wald und Flur durchzogen, um zu jagen. Nun, meine Herren, mir scheint, ein solches Gebühren steht wirklich in einem schroffen Widerspruche mit der ganzen Ten denz der sonntägigen Feier. Ich wünsche demnach - daß der Sonntagsfeier ihr Recht widerfahre. Der Sonntag ist ein Ruhetag und soll es sein, deswegen mag an einem solchen Tage auch die Jagd ruhen. Ich beantrage, daher zu §. 22, daß die Worte unter 1. ausfallen möchten: „vorvölligerBeen- digung des Nachmittagsgottesdienstes", so daß nun der Ein gang der §.22. heißen würde: „Die Ausübung der Jagd ist verboten: 1) an Sonn- und Feiertagen." Präsident v. Schönfels: Die Kammer hat den An trag des Herrn v. Schönberg-Bibran vernommen, er gebt dahin, in Punkti. der §. 22 die Worte in Wegfall zu bringen: „vor völliger Beendigung des Nachmittagsgottesdienstes". Ich frage: ob die Kammer gemeint ist, diesen Antrag zu unterstützen? — Er ist sehr zahlreich unterstützt. Prinz Johann: Ich habe den Antrag nicht unterstützt, muß mich aber gleich von vornherein gegen die Ansicht ver wahren, als ob ich nicht ein eifrigem Vertreter der Sonntags feier wäre; ich betrachte aber den Sonntag unter zwei Ge sichtspunkten. Einmal gehe ich davon aus, daß der Sonntag ein Ruhetag ist, ein Lag der Sammlung des Geistes, um dem Gottesdienste- obzuliegen. Anderntheils aber halte ich ihn für einen Ruhetag, einen Tag der Erholung für allL Die jenigen, welche die ganze Woche über gearbritetchaben. Dem ersteren Zwecke ist der Vormittag, dem-letzteren-die übrige Zeit des Sonntags gewidmet. Wir müßten sehr viele Dinge verbieten, wenn wir den letzteren Zweck nicht anerkennen wollten. Wir müßten uns z. B: das Tanzvergnügen -und vieles Andere der Art am Sonntage ganz versagen. Ich sehe daher nicht ein, warum es verboten werden sollte, am Sonn tage einen Hasen zu'schießen , während wir es nicht verbie ten , am Sonntage einen Ball zu besuchen.' Beides gehört aberin die gleicheKategorie, Beides läßt sich als ein erlaubtes- Vergnügen, betrachten- und die Ruhe-des- Sonntags-, welche zur-Sammlung des Geistes >nothwendig, ist-, um dem Got tesdienste beizuwohnen, wird durch die-Jagd nicht'mehr als durch den Tanz^ gestört-, wenn, der Gottesdienst-vorbei- ist. Also zp diesem ,Rigorismus, die-Jagd nach völliger Be endigung; des. Gottesdienstes am,N ach mittag zu, verbieten, könnte ich.Mich doch nicht erheben,, und- bin daher der Mei nung, daß es bei derBestimmung des Gesetzentwurfesbewen- denikann. t. K. v. Schönberg-Bibran: Ich könnte mich allerdings mit der Ansicht, welche Se. Königliche Hoheit ausgesprochen hat, nicht einverstanden erklären. Das Jagdvergnügen — ich gebe zu, daß es für Viele ein Vergnügen sein mag, — hat seine eigenthümliche Seite; nämlich es handelt sich hierbei nicht darum, daß an einem Ort oder an einer Stelle ein Ver gnügen ausgeübt wird , sondern darum, ob durch mehrere Personen eine ganze Gegend in eine gewisse weltliche Unruhe versetzt werden darf; denn daß das Klappern der Treiber und das Halloh der Jäger zu der Sonntagsfeier sehr schlecht und sehr übel passen, das wird, doch wohl Niemand läugnen. Ich glaube, wir müssen auch das noch in'sAuge fassen: geben wir die Ausübung der Jagd am Sonntage frei, sodann werden Diejenigen, welche sich vornehmen, nach dem Nachmittags gottesdienste Jagd auszuüben, sich wahrscheinlich-durch das Läuten der Glocken nicht berufen fühlen, in die Kirche zu gehen. Ich erlaube mir, Sie noch an eine Pflicht zu mahnen. Es handelt sich bei einer Treibjagd um die jüngere Generation, die Treiber sind gewöhnlich junge Menschen; wollen wir die Jugend dazu anleiten, das Vergnügen an-Sonntagen zu fördern und fördern zu helfen? Ich glaube dies nicht. v. Heyni tz: Auch ich kann mich den von Sr. König lichen Hoheit ausgesprochenen Ansichten hier nicht anschlie ßen. Ich halte die Bestimmung des Gesetzes für eine halbe Maaßregel, und halbe Maaßregeln in jeder Beziehung, aber namentlich' in der Gesetzgebung, für höchst verwerflich und nachtheilig. Will man das Gesetz bestimmen lassen, daß die Jagd bis zum vollendeten Nachmittagsgottesdienste verboten sei, so ist dieses Gesetz entweder als ein vollständiges Unter sagen'der Jagd an Sonntagen zu betrachten, oder als ein vollständiges Gestatten. Bekanntlich können nicht Einzelne jagen, sondern eine Jagd kann nur in größeren Gesellschaften ausgeübt werden, mithin werden Gäste eingeladen. Dazu kommt, daß die Jagden hauptsächlich im Winter-stattsinden; der Nachmittagsgottesdienst auf dem Lande aber um 3 oder« 4 Uhr endigt.- Nun denke man sich; daß von andern Orten eine Jagdgesellschaft geladen würde, um von 3oder 4-Ahr an Nachmittags zu jagen. Das'wäre wahrhaft'lächerlich- denn im Winter wird cs gegen-4 Uhr dunkel) und es ist dies die- Tageszeit, wo in'der Regel dieJagden beendigt werden; hier aber sollte die Jagd erst mit der Dämmerung beginnen: Also wenn das'Gesetz streng befolgt wird, so ist es eben so-gut, als wenn die Jagd ganz untersagt wäre. Dd-aber-im Gssetz- entwurfe'nicht'gesagt ist: es darf amSonntage-nicht gejagt werden; so wird' dies als-einrstndirecte Erlaubniß'betrachtet' werden-- die Gäste werden kommen, und während ein Theil' der Bewohner eines OrtesiN «der Kirche-ist, wird der anderer Kh'eiklarmend auf'die Jagd ziehen: Ob- dies für einen Svnn^ tag paffend ist) gebe ich der-Beurthrilung'-eines Jeden an heim: Ich glaube- esistünsore Pflicht- daß diese Bestimmung' gänzlichwegfällt. Ich glaube«, man« kann -der Sonntags feier keinen ärgerem Stöß-gebrn, als durch diese Bestimmung.' tz*
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