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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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gekommen.-Md sie ist daher auch gär nicht im Stande, zu be- urtheilm, ob die Rente eine unverhältnißmäßig geringe sei oder nicht. Allein unerwähnt kann nicht bleiben, daß, nach dem er jetzt nur noch 87 Thlr. 9 Ngr. 2 Pf. Erbpachtzinsen Zu bezahlen hat, ihm außer dem Mahlzwangsrechte noch viele andere Rechte und Befugnisse eingeräumt sind in dem Erb- pachtcontracte. Es gehören zu dieser Mühle noch Grund- stücke, er erhält aus Staatswaldungen für die Forsttaxe Holz zu Bau und Reparatur, er ist auch berechtigt, Mehlhandel zu treiben in der Mühle und auf dem Markte, jedoch nur von Metzgetreide; er hat das Recht, Branntwein zu brennen und Bier zu schenken an die Mahlgäste, Brot, Semmel und Kuchen zum Verkauf zu backen, und genießt Befreiung von -er Lhormetzabgabe. Alle diese Verhältnisse sind jedenfalls Lei der Ablösung des Mahlzwanges in Berücksichtigung ge kommen; allein zu näherer Prüfung fehlen der Deputation gänzlich die Unterlagen, und sie kann also nicht beurtheilen, ob Bedrückung stattgefunden hat; so lange das aber nicht Nachgewiesen ist, muß man annehmen, daß die abfällige Be scheidung des Ministeriums begründet gewesen sei. Er be hauptet auch zu Unterstützung dieses Gesuches, daß ihm da durch, daß er seinen frühem Platz habe verlassen müssen, großer dauernder Nachtheil erwachsen sei; indessen ist Petent hauptsächlich daran zu erinnern, daß in Punkt 7 seines Erb- pachtcontractes ausdrücklich enthalten ist, daß er alle Un glücksfälle, selbst die ungewöhnlichsten, zu tragen hak. Nun ist die Deputation der Meinung, daß das Abdrangen der Elbe jedenfalls ein Unglücksfall sei, den er zu tragen habe. Was die erhöhten Steuern betrifft, über die er sich beklagt, so theilen alle Landeseinwohner dasselbe Schicksal mit dem Petenten, und er wird sich dabei zu beruhigen haben. Kurz, die Deputation kann auch diesen Antrag nicht befürworten. Er bittet drittens, daß er den Schiffsmüllern zu Gohlis und Kötschenbroda gleichgestellt werde, von denen der Eine blos 12 Lhlr. und der Andere 21 Thlr. Erbpachtzins zu bezahlen habe. Indessen bestehen jedenfalls bei diesen Müllern ganz undere Verhältnisse, als bei Petenten; diese kennt die Depu tation nicht, und sie ist daher um so weniger im Stande, das Gesuch zu befürworten, als das ganze Verhaltniß zwischen dem Petenten und dem Staatssiscus auf contractlichem Ver hältnisse beruht; es bleibt ihm also nichts übrig, als den Rechtsweg zu betreten, den er eben vermieden zu sehen wünschte, da er schon in einem hohen Alter sich befindet. In dessen ist die Deputation der Meinung, daß die Kammer in solche Rechtsangelegenheiten sich nicht zu mischen habe. Sie ist auch nicht im Stande, diesen Antrag zu befürworten, viel mehr empfiehlt sie den Beitritt zum Beschlüsse der zweiten Kammer: „die Petition auf sich beruhen zu lassen." Präsident v. Schönfels: Zuvörderst würde ich zu fragen haben: ob dieKammer gemeint sei, auf dieBerathung des soeben vorgetragenen Berichtes einzugehen? — Einstim mig Ja. Präsident v. Schön fels: Es würde nun zu erwarten sein, ob Jemand das Wort begehrt. Es scheint nicht so, ich werde daher die Frage stellen. Die Deputation rathet bezüg lich dieser Petition an, dieselbe möge auf sich beruhen, und ich frage: ob die Kammersich in dieser Hinsicht mit ihrer Deputation einverstehen will? —Ein stimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Es wäre hiermit auch dieser Gegenstand erledigt. Wir sind nun soweit gekommen, daß wir zu dem Gegenstände übergehen können, der sich als erster auf der Tagesordnung befand; es ist das der Vortrag der Re sultate des Vereinigungsverfahrens über das Ablösungsgesetz, und ich habe den Herrn Referenten Bürgermeister Hennig zu ersuchen, diesen Vortrag zu bewirken. Referent Bürgermeister Hennig: Ich habe Ihnen Be richt zu erstatten über die Differenzpunkte, die zwischen beiden Kammern in Bezug auf das Ablösungsgesetz bestehen. Der Bericht kann allerdings nur ein mündlicher sein, da die Zeit zu kurz war, als daß es möglich gewesen wäre, heute einen schriftlichen Bericht darüber zu geben. Die hauptsächlichsten Differenzen lassen sich auf fünf Punkte reduciren und sind fol gende. Die erste betrifft die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Ablösung der von ihnen übernommenen Geldgefälle. Sie werden sich erinnern, daß wir in der ersten Kammer beschlos sen hatten, daß die Gemeinden verpflichtet sein sollten, alle von ihnen übernommenen Leistungen selbst abzulösen, auch wenn diese Leistungen nicht auf Grund und Boden haften; die zweite Kammer ist dem nicht beigetreten, sondern dabei stehen geblieben, daß auch diese Leistungen unentgeltlich in Wegfall kommen sollen. Der zweite Punkt betraf die unter a. und k. in §. 4 erwähnten Befugnisse, als Losgeld, Theil- schilling, Quittirkreuzcr, Gunst- und Gönnegeld rc. Hin sichtlich dieser Befugnisse hatten wir beschlossen, daß es bei dem Gesetze von 1846 bewenden solle, daß sie also nach diesem Gesetze der Ablösung unterliegen sollten; die zweite Kammer dagegen hatte beschlossen, daß diese genannten Befugnisse als Ausflüsse der Patrimonialgerichtsbarkeit zu betrachten wären und daher auch mit diesen selbst künftig unentgeltlich in Weg fall, kommen müßten. Der dritte Punkt betraf die Ent schädigung für die unentgeltlich in Wegfall kommenden Rechte. Die erste Kammer nämlich hatte eine besondere Pa- ragraphe eingeschaltet und darin beschlossen, daß alle dieje nigen Befugnisse, welche nach dem ersten Abschnitte in Wegfall kommen sollten, mit Ausnahme der aus der Patrimonialge richtsbarkeit fließenden, von dem Staate nach dem 20fachen Betrage entschädigt werden sollten; dem war die zweite Kam mer nicht beigetrcten, sondern war dabei stehen geblieben, daß alle diese Befugnisse unentgeltlich in Wegfall kommen müßten. Der vierte Punkt betrifft den Ablösungsmaaßstab in dem zweiten Abschnitte. Wir hatten hinsichtlich der Ablösung festgesetzt, daß dieselbe nach dem 25fachen Betrage erfolgen müsse, gleichviel, ob in Baarzahlung oder in Landrentenbrie- fen; wir hatten nur noch einen Unterschied beigefügt, je nach dem der Berechtigte oder Verpflichtete provocirt hat; wir
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