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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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daß man ihretwegen, um in Ruhe und Frieden zu leben, grö ßere Opfer bringen wollte. Ich hoffe auch, daß die hohe Staatsregierung sich bewogen finde, die gutsherrlichen Rechte nicht noch weiter zu schmälern, als sie nach der Verordnung vom Jahre 1838 den Gutsbesitzern, so lange ihnen noch die Jurisdiction zusteht, zugestanden worden-sind, und sie bei der Ausübung der Polizei und bei Wahrnehmung der Rechte und der allgemeinen Wohlfahrt noch ferner zu betheiligen, hoffe ich, sollte auch in Zukunft der Staatsregierung mög lich sein. Prinz Johann: Es ist vielfach von dem moralischen Eindrücke die Rede gewesen, den dieses Gesetz im Lande machen werde; ich muß aber bekennen, daß ich hierin der ent gegengesetzten Ansicht bin. Ich glaube nämlich, dieses Ge setz in seiner fetzigen Gestalt wird ein dem Rechtsgefühl gün stiges und dasselbe stärkendes sein. Eine wirkliche Rechts verletzung ist dadurch nicht geschehen, darüber sind wir wohl Alle einig. Diese Rechtsverletzung ist weder von den gegen wärtigen Staatsministern, noch von ven gegenwärtigen Kam mern geschehen; sie ist aber vorgekommen; sie wird aber durch die Entschädigung, wenn dieselbe auch nicht eine vollkommene ist, ausgeglichen. Diese Entschädigung wird, wie mir scheint, dasRechtsgefühlimVolkewiederherstellen. Darum, und vor züglich darum stimme ich für den Vorschlag. v. Heynitz: Nur einige Worte zur Widerlegung. Ich kann leider die Hoffnung, daß dieses Gesetz einen günstigen moralischen Eindruck machen könnte, nicht theilen. Der jenige Lheil unserer Bevölkerung, der Gefühl für Recht hat, hat von dem jetzigen Landtage gehofft, daß die Rechts verletzungen, die geschehen waren, rückgängig gemacht wer den würden, dieses Gesetz aber wird dagegen unstreitig den Eindruck der Sanctionirung begangener Rechtsverletzungen machen. Staatsminister v. Zschinsky: Herr v. Posern hat be hauptet, daß es der Gerechtigkeit widerspreche, wenn ein Maximum für die Entschädigungssumme festgesetzt werde. Ich muß in dieser Beziehung daraufaufmerksam machen, daß hier ein ganz eigenthümliches Verhältniß vorliegt, indem es sich um Rechte handelt, welche bereits in Wegfall gebracht sind, für die aber noch nachträglich eine Entschädigung ge wahrt werden soll. Ich glaube, daß auf diesen Umstand jetzt Gewicht zu legen sein dürfte. Zudem wird auch, wie ich fest überzeugt bin, die Summe von 500,000 Lhlr., welche die Staatsregierung als Maximum festgesetzt hat, jedenfalls aus reichen, um die angebotene Entschädigung vollständig ge währen zu können, 'ja ich bin sogar der Meinung, daß sie bei Weitem noch nicht wird erreicht werden. Der Staatssiscus hat eine Zusammenstellung in Bezug auf die hier fraglichen ihm selbst zuständigen Rechte machen lassen, und da hat es sich ergeben, daß diese Rechte des Fiscus ungefähr 300,000 Schaler betragen. Ich sollte nun meinen, daß die Rechte der übrigen Berechtigten im Lande nicht höher ansteigen dürften. als die Rechte des Fiscus. Andererseits würde es aber in der Zchat etwas höchst Bedenkliches sein, wenndieNegierung auf die Staatskasse eine ganz unbestimmte Summe übernehmen wollte. Es ist von einem Redner behauptet worden, daß der Eindruck, den das Gesetz im Lande hervorbringen werde, kein günstiger sein dürfte, und daß alle Diejenigen, welche durch selbiges hart getroffen würden, wohl gar der Staatsregierung entfremdet werden würden. Die Staatsregierung hat ge glaubt, daß der Weg, welchen sie durch das vorliegende Gesetz vorgezeichnet hat, derjenige sei, welcher im Interesse der Be rechtigten sowohl, als auch der Verpflichteten, ja im Interesse des ganzen Landes zu betreten sei. Dieser Meinung bin ich noch heute und daher auch überzeugt, daß das Gesetz, wenn es noch erscheint, keinen ungünstigen, sondern nur einen gün stigen Eindruck hervorbringen wird. Dafür sprechen auch die Nachrichten, welche der Regierung aus dem Lande zu gegangen sind. Das Gesetz fügt, und das muß ich nochmals wiederholen, Niemandem Unrecht zu; ist ein Unrecht ge schehen, so liegt das in den Grundrechten, nicht in dem gegen wärtigen Gesetze. Durch die bloße Aufhebung der Grund rechte würde es übrigens nicht zu ermöglichen gewesen sein, daß die mit Publikation der letztern erloschenen Rechte von selbst wieder aufgelebt waren; dazu würde es eines Gesetzes bedurft haben, durch welches diese Rechte ausdrücklich wieder ins Leben gerufen, von Neuem eingeführt worden wären. Ich frage Sie aber, meine Herren, ob Sie glauben, daß die Erlassung eines solchen Gesetzes möglich gewesen wäre? — Aus allen diesen Erwägungen ist der Vorschlag der Staats regierung hervorgegangen, welchen sie in der gestrigen Depu tationssitzung den Kammern gemacht hat. Ich kann der hohen ersten Kammer nur anrathen, auf diesen Vorschlag ein zugehen und dadurch das Zustandekommen des nicht etwa blos von der Staatsregierung, sondern gewiß von der Mehr zahl im Lande gewünschten Gesetzes zu ermöglichen. Graf zu Solms-Wildenfels: Ich bin hier, wiein jedem Falle, der Entnehmung von Recht und Eigenthum entgegen und bekümmere mich wenig um den Eindruck, den es machen wird. Ich habe nicht dafür zu sorgen und nur fürdie iavts und verba zu stehen, die von mir ausgehen, und erkläre daher nach meiner Ueberzeugung in vorliegendem Falle,, gegen ein Gesetz stimmen zu müssen, welches aus diesem oder jenem Grunde das Eigenthum schmälert oder entnimmt.. v. Biedermann: Ich bin ganzderAnsichtSr.König lichen Hoheit, daß das Gesetz nur einen günstigen moralischem Eindruck machen kann; die Aufhebung der Rechte, von denen es sich jetzt handelt, ist eine vollendeteLhatsache, und ich kann- nicht glauben, daß irgend Jemand, der von der Anwendung, einer Rechtsidee einen richtigen Begriff hat, auf den Gedanken kommen wird, daß Denjenigen, die durch das Gesetz eineVer-- bindlichkeit losgeworden sind, dieselbe wieder auferlegt werden solle; das würde der Rechtsidee durchaus widerstreben, und- das kann nur ein Beweis sein, wie hoch die Rechtsidee von-
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