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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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des Berichts der jenseitigen Kammer Sekte 686, und es be darf daher keiner weitern Abstimmung. Präsidentv. Schönfels: Da diese vorhanden ist, be darf es keiner Fragstellung und keiner Abstimmung. Referent Bürgermeister Hennig: Bei §. 12 beantragt die Deputation, die Fassung der ersten Kammer beizubehalten, jedoch mit Weglassung der Worte: „oder von Gemeinden zu entrichtende." Präsident v. Scbönfels: Es scheint auch hier Nie mand das Wort zu begehren; ich trage daher: ob die Kam mer nach Anrathen der Deputation hinsichtlich dieser §. 12 die frühere Fassung aufrecht erhal ten will, mit dem Unterschiede, daß die Worte „oder von Gemeinden zu entrichtende" in Weg fall gebracht werden? — EinstimmigJa. Referent Bürgermeister Hennig: ß. 13 bis 17 sind da durch, daß die zweite Kammer den Grundsatz angenommen hat, die vorliegenden Geldgefälle gleichmäßig zu behandeln, erledigt worden, und ich erlaube mir daher, die neue Fassung in dieser Hinsicht mitzutheilen. Nach §. 12 beantragt die Deputation die §. 15, Tabelle 6, Seite 693, als §. 15 einzu schalten ; das ist die Paragraphe, welche denAblösungsmaaß- stad betrifft; sie ist von der zweiten Kammer geförmelt und angenommen worden und heißt so: §. 15. Insoweit nicht unter den Betheiligten über die Ablö sung etwas Anderes bedungen worden ist, wobei es in jedem Falle sein Bewenden hat, stehtrücksichtlichaller§Z. 10 o., 12 und 13 bezeichneten Geldabentrichtungen, es möge nun von den Berechtigten oder von den Belasteten auf deren Ab lösung angetragen (provocirt) worden sein, dem Belasteten die Wahl zu, a) und zwar ebenfalls nach seiner Wahl, 1) durch Erlegung des baaren 20fachen Betrags, oder 2) durch Gewährung des 25fachen Betrags in Landrentenbriefen nach dem Nennwerthe an den Berechtigten, oder 3) auf beiderlei Weise nebeneinander unmittel barabzulösen, oder b) Behufs der mittelbaren Ablösung das Geldgefälle an die Landrentenbank zu überweisen. Letztem Falls hat aber der Belastete, insofern die un mittelbare Ablösung durch baare Erlegung des LOfachen Be trages zu erfolgen haben würde, an die Landrentenbank den abgerundeten vollen Betrag des Gefälls zu entrichten, und der Berechtigte von dieser den 25fachen Betrag des abgerun deten vollen Gefälls in Landrentenbriefen nach dem Nominal- werthe zu erhalten und anzunehmcn. Dasselbe Berhältniß zwischen dem Betrage der an die Landrentenbank zu entrichtenden Gefällsrente und dem dafür den Berechtigten von der Landrentenbank in Landrcnten- briefen zu gewährenden Betrage tritt auch dann ein, wenn vertragsmäßig nach einem höhern oder niedrigem, als dem zwanzigfachen Betrage durch Capitalzahlung abzulösen sein würde. Es ist nämlich, ohne Unterschied der Falle, der zwan zigste Theil der dem Berechtigten gebührenden Capitalzah lung nach damit vorgeuommener Abrunbuug als jährliche Gefällsrente an die Landrentenbank zu überweisen und von dieser zu übernehmen, dem Berechtigten aber der 25fache Betrag der von der Landrentenbank übernommenen Gefälls renten in Landrentenbriefen nach dem Nennwerthe zu ge wahren. Bei den an den Staatsfiscus zu entrichtenden Erbver- verwandlungszinsen (Allodificatioscanons) — vergl. Decla ration vom 22. Februar 1834 — findet jedoch ohne Rücksicht auf den bei der Allodification festgesetzten höhern Ablösungs fuß, die Ablösung von nun an nur mit dem 20fachen Betrage statt; es ist daher auch bei künftigen Erbverwandlungen nur dieser Ablösungsfuß ftstzusetzcn. Ich wiederhole also, die Deputation beantragt §. 15 als §. 13 einzuschalten. Prinz Johann: Ich muß mir eine Anfrage an den Herrn Referenten erlauben. Ich muß hier etwas zur Sprache bringen, was mir von Wichtigkeit scheint. Es scheint mir nämlich dieAnnahmederParagraphemitdemSatze:„Dasselbe Berhältniß u. s. w." in vollkommenemWkderspruche zu stehen; denn hier heißt ec-: „insoweit jedenfalls bei dem getroffenen Abkommen" und hier wird das „Abkommen" verändert. Ich habe gestern in der Deputation bei der allgemeinen Ermüdung übersehen, auf Wegfall dieses Satzes anzutragen. ReferentBürgermeisterMüller: Dieser Satz istin der zweiten Kammer der Paragraphe .... Prinz Johann: Wir hatten bei der ersten Berathung den Satz abgeworfcn, weil wir die Paragraphe so gefaßt hatten; indessen wage ich nicht, jetzt darauf anzutragen, daß er wegfalle; indessen unbedenklich ist er nicht, es könnten darunter Personen, diesich früher die niedrige Capitalablösung haben gefallen lassen, in Nachtheil kommen, weil sie diese niedrigen Capitale in Landrentenbriefen annehmen müssen. Referent Bürgermeister Hennig: Nach dieser Fassung kann der Fall allerdings eintreten; soviel ich aber weiß, ist dieser Antrag auf den Wunsch der hohen Staatsregierung eingeschaltet worden. Regierungscommissar Schaarschmidt: Es soll der Grundsatz festgehalten werden, daß Privatrechtliche Fest setzungen über den Zinsfuß bei der Ablösung mit Capital be achtet werden müssen. Um nun aber die Durchführung dieses Princips vereinbar zu machen mit der Verweisung auf die Landrentenbank, blieb nichts übrig, als zu sagen: es sei hiernach an die Landrentenbank eine solche Rente zu über weisen, wie sie nöthig wird, um in Gemäßheit des privatrecht lichen früheren Abkommens zu entschädigen. Es laßt sich nichts Anderes thun. PrinzIohann: Ich würde darauf antragen, daß dieser Satz wegsiele und in solchen Fallen allemal nicht in Landren tenbriefen abgelöst werde, weil mir dies eine Ungerechtigkeit scheint; denn es geht über den Vertrag, den Beide mit einan der abgeschlossen haben, hinaus. Wie aber jetzt die Sache liegt, wage ich nicht darauf anzutragen, weil ich es gestern vermach-
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