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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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stimmt haben, wenn nicht bereits zwei Stellen im Gesetze enthalten wären, die für mich sprechen, d. h. dix den Gegen stand als von untergeordneter Natur bezeichnen. Durch die Fürsorge der Staatsregierung ist in §. 3 bereits gesagt, daß die Pension bei großer Dürftigkeit in einzelnen Fällen um acht Procent erhöht werden dürfe. Ferner ist durch die Für sorge der ersten Kammer und angenommen von der zweiten Kammer ausdrücklich in Z. 2 noch der Satz hinzugekommen: „Tritt die Pensionirung plötzlich in Folge eines unverschul deten Unfalls im Dienste oder einer Verwundung im Kriege ein, so wird der Ruhegehalt nach dem Diensteinkommen berechnet, das der Offizier rc. zur Zeit seiner Entlassung bezogen hat." Ich macheSie, meine Herren, darauf aufmerksam, daß,es wenige Fälle geben wird, wo ein Offizier im reiferen Alter nicht nach der Beurtheilung der Sanitätsbehörde in die Lage kommen wird, wo der Kriegsminister Kraft dieses Gesetzes ihm auch den Ruhegehalt gewähren kann, wenn er diese fünf Jahre noch nicht in dem betreffenden Range gedient hat. Ich mache ferner darauf aufmerksam, daß, obgleich zu bedauern ist, daß der höchste Pensionssatz nur 2000 Lhaler indessen ohngeach- tet in den Perioden vom 40. bis zum 45. Jahre Dienstzeit das neue Pensionsgesetz noch etwas vortheilhafter als das alte sein wird. Z. B. ist in der neuen Scala bei 40jähriger Dienstzeit 67Vs Procent , wo früher 66N war, und bei 45 Jahren, wo früher 75 Procent waren, sind jetzt 80 Procent angenommen. Ich erkläre geradezu, daß ich nur glaube im Interesse des Kriegsministeriums zu handeln, indem ich dem Gesetzentwürfe nicht beistimme. Dadurch, daß diese fünf jährige Durchschnittsperiode angenommen wird, hat der Kriegsminister ungleich mehr Kraft, ungestümen Anträgen auf Avancirungen, wo die körperliche Kraft nicht mehr da ist, entgegenzutreten; er ist dann vollkommen berechtigt dazu. Daß die Staatsregierung das Gesetz, welches sie wünscht und dem beide Kammern beistimmen, wegen der Nichtbeistimmung zu einer solchen, wie ich es bezeichnen muß, Kleinigkeit, nicht erscheinen lassen würde, kann ich nicht glauben, denn das Kriegsministerium würde sich dadurch einer großen Verant wortlichkeit aussetzen, weil gerade durch diesen Theil des Ge setzes — es ist der dritte Abschnitt — die Unteroffiziere, die vorzugsweise durch die jetzige Vorlage begünstigt werden, von dieser Begünstigung ausgeschlossen werden. Was die Pen- fionssätze betrifft, so würde es für die Staatskasse ziem lich gleich sein. Ich habe schon früher erklärt, was man den Offizieren hier abnimmt, wird in dem dritten Abschnitte den Unterofficieren bei der Pensionirung oder in Zukunft, wenn ein Krieg entstände, auch ihren Weibern und Kindern mehr als reichlich gewährt. Ich erkenne also darin selbst einen finanziellen Nachtheil für jetzt gar nicht, da den ältern Offi zieren ohnehin noch die Berechtigung, die sie durch das frü here Pensionsgesetz bis zum Jahre 1848 genossen, gelassen werden muß. Aber ich kann mir nicht denken, daß die Staats regierung nicht dessen ohnerachtet wünschen könne, daß das Gesetz so erlassen werde, wie es von uns früher verabschiedet worden ist. Staatsminister Rabenhorst: Die Staatsregierung hat durch die Vorlage des Gesetzes, wie ich glaube, bewiesen, daß ihr sehr daran gelegen ist, die Größe der Pensionslast zu min dern, und ich erlaube mir, um so mehr, da soeben geäußert worden, daß das neue Gesetz günstiger wie das frühere wäre, anzuführen, daß, anstatt 100 Procent, nunmehr höchstens 80 Procent des Gehaltes gegeben werden sollen; daß anstatt mit 40 Jahren, wo zeither ohneJnvaliditätszeugniß der Anspruch eintrat, in Pension treten zu können, dies gegenwärtig erst nach dem längeren Zeiträume von 45 Jahren Dienstzeit ge schehen kann; daß ferner bestimmt worden ist, daß keine Pen sion höher als auf 2000Lhaler ansteigen könne, und daß man endlich, obschon große Bedenken dagegen vorlagen, sich doch dazu entschloß, um wo möglich eine Gleichheit zwischen bei den Pensionsgcsetzen zu erzielen, noch IJahr mehr beizufügen, in Bezug auf die Durchschnittsberechnung des Gehaltes. Ob schon auch früher die Berechnung von nur 2 Durchschnitts jahren Nachtheile mit sich führte, die sich nothwendig steigern müssen, wenn man die Zahl der Durchschnittsjahre vermehrt, so hat man sich dennoch entschlossen, 1 Jahr noch hinzuzu fügen ; aber auf 5 Jahre diese Zahl auszudehnen, dagegen hat sich das Kriegsministerium bei jeder Verhandlung erklärt. Es ist dies kein Eigensinn Seiten des Kriegsministeriums, es ist nicht die Absicht dabei, höhere Pensionen zu erlangen und dem Staate größere Ausgaben zu veranlassen; es ist allein das dienstliche Interesse, was dazu die Veranlassung gegeben hat. Denn die höchste Behörde wird nie genügend im Stande sein zu übersehen, wer nicht mehr fähig ist, z. B. seine Com pagnie zu commandiren; sie kann es nie völlig übersehen, ob ein Offizier nicht schon sehr nachtheilig auf den Geist der Un tergebenen gewirkt hat, und, meine Herren, Ein Jahr nach theiliges Commando kann außerordentlich einflußreich sein. Und wohin könnte das führen, wenn die Vorgesetzten Mit- leidenmitdem Untergebenen haben? — und das wird geschehen. In welchen Zustand können die Truppen kommen, wenn solches Commando noch 4 Jahre sich verlängerte? Der Be treffende wird aber allemal versuchen, die 4Jahre fortzudienen, der Staat wird also nichts gewinnen, jener wird immer die höhere Pension zu erreichen trachten, und da das Kriegsmini sterium das Verhältniß nie so genau kennt und kennen kann, wird er seinen Zweck auch in der Regel erreichen, der Staat nicht pecuniär gewinnen, aber die Disciplin und der Dienst wird unbedingt leiden. Das sind die wesentlichen Gründe, die das Ministerium gehabt hat, keine andern, und es glaubt auch, da doch der Dienst die Hauptsache ist, daß es auch wird verantworten können, was es hier vorgeschlagen hat. v. Nostitz-Wallwitz: Ich habe nur noch etwas zu er widern in Bezug auf eine Aeußerung, die wohl auf einem Mißverständniß beruhen muß. Irre ich mich nicht, so habe ich in meinen Worten unmittelbar zum Theil das ausgedrückt,
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