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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Referent Bürgermeister Müller: Der Bericht sagt hierzu Folgendes: Zu §. 2. Die Staatsregierung erkennt zwar in den Motiven Seite 691 an, daß die Bestimmung in §. 8 der Grundrechte, welche also lautet: Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur ge schehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augen blicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden dem Verhafteten zu gestellt werden. Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Ver wahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder freilaffen oder der richterlichen Be hörde übergeben. Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden Caution oder Bürg schaft der Haft entlassen werden, sofern nicht drin gende Anzeigen eines schweren peinlichen Ver brechens gegen denselben vorliegen. Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nötigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genug- thuung und Entschädigung verpflichtet. Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden be sonderen Gesetzen Vorbehalten. ferner der Inhalt in Z. 10, welcher so heißt: Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Haussuchung ist nur zulässig: 1) in Kraft eines richterlichen, mit Gründen ver sehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden dem Be theiligten zugestellt werden soll; 2) im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten; 3) in den Fällen undFormen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zu ziehung von Hausgenossen erfolgen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hin derniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten. And die Bestimmung in Z. 11, welche so lautet: Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einerVerhaftung oderHaussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen ver sehenen Befehls vorgenommcn werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden dem Betheiligten zugcstellt werden soll. mangelhaft und unvollständig sind; gleichwohl will sie aber diese Bestimmungen so lange beibehalten, bis die in Aussicht stehende neue Strafproceßordnung, in welche hierüber das l. K. Nöthige ausgenommen werden muß, in Kraft treten wird. Die zweite Kammer hat sich auch einstimmig hiermit einver standen erklärt. Da aber gerade diese Bestimmungen zum Theil große Unsicherheit in dem strafrechtlichen Verfahren be reits herbeigeführt haben und noch weit größere Nachtheile veranlaßt haben würden, wenn sie überall im Lande streng gehandhabt.worden wären, so kann die unterzeichnete Depu tation den Beitritt zum Beschlüsse der zweiten Kammer nicht empfehlen. Sie erinnert hierbei nur daran, daß, wenn wegen Verfolgung von Criminalvcrbrechern solche begünsti gende Bestimmungen gelten, wie in tz. 8 der Grundrechte ausgesprochen sind, dies sehr oft zum Nachthell des Staates gereichen kann. Weit sichernder für den Staat und doch auch die Freiheit unschuldiger Personen garantirend ist die Bestim mung in §. 27derVerfaffungsurkunde, wo es heißt: „DieFreiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigenthume sind keiner Beschränkung unter worfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben," und insonderheit die Bestimmung in Z. 51 der Verfassungs urkunde, wo gesagt ist: „Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet oder bestraft und über vierundzwanzig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Un gewißheit gelassen werden." Die Deputation erinnert ferner daran, daß, wenn „die Polizeibehörde Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben muß", die Beobachtung dieser Vorschrift in Fällen, wo wegen der Competenz der Ge richtsbehörde Zweifel, die erst beseitigt werden müssen, vor handen sind, und die sofortige Ablieferung entweder aus diesem oder aus einem andern Grunde, z. B. wegen großer Entfernung, wegen gleichzeitiger Verhaftung einer größer» Anzahl von Verbrechern geradezu unmöglich ist, große Ge fahr für den Staat herbeizuführen geeignet ist. Sie erinnert endlich daran, daß auch durch die in Folge der Publication der Grundrechte häufiger gewordene Entlassung inhaftirter Verbrecher gegen Cautionen in Geld für den Staat gewiß eher Nachtheile herbeigeführt, als Vortheile erreicht worden sind. Aehnliches gilt, wenn auch weniger in die Augen fallend, rücksichtiich der Bestimmungen in 8.10 und 11 der Grundrechte. Die Deputation findet die hierüber in den sächsischen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen, namentlich über die ge richtliche Verfolgung (tz. 51 der Verfassung^urkunde), über die Entlassung auf Handgelöbniß (Z. VI. des Gesetzes vom 30. März 1838 und der Verordnung vom 4. April 1838), über die wicderrechtliche Gesangenhaltung (Art. 155 und 3Ä) des Criminalgesetzbuchs) u. s. w. weit angemessener und we nigstens bis dahin ausreichend, wo etwa nöthige Abänderun gen oder Zusätze durch die neue Criminalproceßordnung be wirkt werden können. Sie rathet daher der Kammer an: 2 des Entwurfs abzulehnen. Da aber, wenn die Kammer diesen Vorschlag annehmen sollte, die schon im allgemeinen Theile dieses Berichts ange regte Frage auftaucht: ob mit dem Wegfall von §. 2 die früheren Bestim mungen von selbst wieder aufleben? und die Beantwortung dieser Frage um so weniger außer Acht gelassen werden kann, als selbige in Ansehung des Aus- 14*
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