Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
kundige gewiß urtheilen, daß nun wieder das gilt, was vor her gegolten hat und gesetzlich vorgeschrieben war, oder was seit der Zeit eingeführt worden ist. Im Gegentheil, man wird froh sein, wenn man sich wieder an das halten kann, was gesetzlich positiv und bestimmt war, und je mehr anerkannt werden wird, wie auch von der Staatsregierung selbst ausge sprochen worden ist, daß durch die Grundrechte eine gründliche Verwirrung in allen Rechtsverhältnissen und Rechtsbegriffen eingetreten sei, je froher wird man sein, sich wieder an etwas halten zu können, was gewiß ist. Ich glaube also, daß der Zusatz ziemlich entbehrt werden kann, eben so gut wie in der zweiten Paragraphe die Beziehung auf die §§. 8, 10 und 11 hatte entbehrt werden können, welche eigentlich nur in Berück sichtigung des Antrages und Wunsches der Staatsregierung gewissermaaßen aus Nachgiebigkeit vorgeschlagen worden ist. v. Biedermann: Ich bin ganz mit der Deputation einverstanden, wenn sie die Aufhebung der §Z. 8, 10 und 11 der Grundrechte beantragt, und erlaube mir nur wenig Worte Zu den Gründen hinzuzufügen, die die Deputation vorge bracht hat, um durch ein Beispiel zu zeigen, wie auch die §. 10 recht nachtheilige Bestimmungen enthalt. In meinem Dienst bezirke waren seit Jahr und Lag an der Grenze hin sehr be deutende Einbrüche verübt worden, und es war soviel unzwei felhaft, daß sie von einer, theils aus Böhmen, theils aus säch sischen Unterthanen bestehenden Bande verübt worden waren; es gelang aller Bemühungen ungeachtet eine lange Zeit gar nicht, eine Spur aufzusinden, die zur Entdeckung der Thater hätte führen können; endlich gelang es einem Gensdarm inso weit, daß er mit ziemlicher Gewißheit wußte, daß in dem Hause eines Grenzortes etwas verborgen worden sei, was bei einem solchen Raube entwendet worden war; er beantragte daher bei dem Ortsrichter, dem Gemeindevorstande, die Er- laubniß zur Haussuchung; dieser aber, sich streng an die Be stimmung der Grundrechte haltend, verweigerte diese, so lange er nicht einen mit Gründen belegten richterlichen Befehl vor zeigen könnte. Das Justizamt, wohin der Ort gehört, ist über fünf Wegstunden davon entfernt, man weiß recht gut, daß das Justizamt einen mit Gründen belegten Befehl auch nicht in dem Augenblicke, wo derBote eingetreten ist, fertig machen kann, die Justizämter expediren auch nur in den Stunden, die dazu bestimmt sind; also daß 24 Stunden vergehen muß ten, ehe die Antwort wieder da war, ist klar; inmittelst war aber jede Spur von dem Vergehen weggebracht worden, und die Entdeckung, die der Gensdarm gemacht hatte, war völlig fruchtlos geworden. v. Heynitz: Ich kann mich nur dem, was Herr Baron v. Friesen über das Wiederinkrafttreten früherer Gesetze nach Beseitigung der Grundrechte erwähnte, anschließen. Ich kann mir z. B. es gar nicht anders denken, als daß in den Beziehungen, wo die Verfassung von 1831 in Widerspruch steht mit den Grundrechten, oder vielmehr die Grundrechte mit dieser Verfassung, die Bestimmungen der Verfassung ganz unzweifelhaft feststehen, wenn die Grundrechte beseitigt sind, und ebenso wie es mit der Verfassung ist, muß es auch mit andern Gesetzen sein. Ich muß ferner sagen, ich wüßte nicht, worin die Beseitigung der Grundrechte bestehen sollte, wenn nicht nach erfolgter Aufhebung derselben die früheren: Gesetze wieder in Kraft treten. Staatsminister V. Zschinsky: Auf die Anfrage Sr. Königlichen Hoheit habe ich zu bemerken, wie ich der Mei nung bin, daß, wenn darüber, ob ein Gesetz, welches durch die Grundrechte aufgehoben worden, nach Aufhebung der Grundrechte wieder in's Leben trete, Zweifel entstehen, diese Zweifel nach meinem Dafürhalten füglich im Wege der Ver ordnung beseitigt werden können, um so mehr, als auch die hohe Kammer damit einverstanden ist. Was den Antrag des Herrn v. Zehmen anlangt, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß sich in diesem Augenblicke nicht übersehen läßt, ob nicht dadurch Widersprüche, namentlich mit dem vorliegen den Gesetze selbst und insonderheit mit §. 3 entstehen können. Ich würde daher für diesen Antrag mich nicht verwenden können. Was den Fall betrifft, welchen Herr v. Biedermann erwähnte, so kann ich nur versichern, daß, wenn die Sache in dieser Weise vorgekommen ist, dem nur eine falsche Aus legung der Bestimmung der Grundrechte zu Grunde liegt. In der Sitzung Ihrer geehrten Deputation habe ich bereits er klärt, daß ich auf die hier fraglichen §§. 8, 10 und 11 dec Grundrechte keinen Werth lege; es ist auch bereits in den Motiven des gegenwärtigen Gesetzentwurfs ausgesprochen, daß diese Bestimmungen mangelhaft und unvollständig sind. Der Grund, weshalb jene Paragraphen demohnerachtet bei», behalten worden, besteht darin, daß man bis zum Erscheinen der Criminalproceßo.rdnung nicht erst noch hat eine Aende- rung treffen wollen, und daß man geglaubt hat, es könnte, wenn die fraglichen Bestimmungen in Wegfall gebracht wür den, darunter etwas ganz Anderes gesucht werden. Stimmt die zweiteKammer mit der Ansicht der erstenKammer darin über ein, daß §.2 des vorliegenden Entwurfs ausfallen soll, so wird dagegen Seiten der Staatsregierung kein Widerspruch erho ben werden. Endlich erlaube ich mir noch einige kurze Be merkungen gegen das, was im Berichte der Deputation ent halten ist. Es wird Seite 594 gesagt, daß die fraglichen Bestimmungen der Grundrechte schon große Unsicherheit inr Verfahren herbeigeführt hätten; dem kann ich nicht beitreten r es sind bei dem Justizministerium keine Beschwerden in der fraglichen Beziehung vorgekommen. Es wird ferner auf der selben Seite gesagt, daß, wenn wegen Verfolgung von Cri- minalverbrechern solche begünstigende Bestimmungen gelten sollten, wie in ß. 8 der Grundrechte enthalten, dies sehr oft zum Nachtheil des Staats gereichen werde; da muß ick freilich bemerken, daß auch in der künftigen Criminalproceßordnung nothwcndigcrweise solche Bestimmungen werden getroffen werden, welche die Freiheit der Person und die Unverletzlich- ! keit der Wohnung sichern. Es versteht sich aber von selbst,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder