Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
daß diese Bestimmungen von der Art sein werden, daß sie kei men Mißbrauch zulasten. Wenn demnächst im Berichte auf die §§. 27 und 51 der Verfassungsurkunde hingewiesen und gesagt worden ist, daß diese einstweilen ausreichend sein dürf ten, so muß ich daran erinnern, daß hier über die Form der Verhaftung und Haussuchung nichts vorgeschrieben ist, daß also insoweit diese Bestimmungen nicht als ausreichend be trachtet werden können. Es würde, wenn man diese Bestim mungen im Allgemeinen für ausreichend erachten wollte, dies zuletzt dahin führen, daß selbst das Criminalgesetzbuch als überflüssig betrachtet werden könnte. Was den Satz Seite 594 anlangt, der so anfängt: „die Deputation erinnert ferner daran," so habe ich zu gedenken, daß die Grundrechte hier nicht richtig aufgefaßt worden, und daß sie auf diese Weise Lis jetzt noch von keiner Behörde ausgelegt worden sind. Nächstdem muß ich der Behauptung widersprechen, daß in Folge der Publikation der Grundrechte die Entlassung von Jnculpaten gegen Caution häufiger geworden sei. In dieser Beziehung haben die Grundrechte zur Zeit noch keine Geltung erlangt und nicht erlangen können, weil zur Zeit in Sachsen der Unterschied zwischen schweren peinlichen Verbrechen und andern noch nicht gesetzlich feststeht. Endlich die Gesetze und Verordnungen anlangend, welche in dem letzten Satze Seite 594 erwähnt werden, so will ich mir blos die Bemerkung er lauben, daß alle diese gesetzlichen Vorschriften noch bis jetzt, also neben den Grundrechten gegolten haben. Schließlich müßte ich, was die von der geehrten Deputation vorgeschla- gene Fassung der §. 2 anlangt, gegen solche, wenn überhaupt die hohe Kammer die Paragraphe in das Gesetz aufnehmen will, mir doch eine Bemerkung erlauben. Es will mir näm lich scheinen, als ob die Fassung theils mit Hinsicht auf die Fassung der §. 1 des Gesetzes, theils aus dem Grunde etwas anders gewählt werden möchte, weil cs mir nicht ganz richtig scheinen will, wenn man sagt: „auf welche sich die 8,10 und 11 der Grundrechte beziehen." Sollte wegen dieser Paragraphen der Grundrechte eine besondere Paragraphe in die jetzige Vorlage ausgenommen werden, so würde es mir richtiger scheinen, wenn man die Paragraphe etwa so faßte: „Diejenigen Bestimmungen, welche durch §§. 8, 10 und 11 der Grundrechte aufgehoben worden sind, treten mit Publi kation des gegenwärtigen Gesetzes bis auf Weiteres wieder in Kraft." Denn es kann sich ja doch hier nur um diejenigen Bestimmungen, Gesetze und Verordnungen handeln, welche durch die fraglichen Paragraphen der Grundrechte aufgehoben worden sind; was durch diese nicht aufgehoben worden ist, hat mach wie vor fortbestanden. v. Heynitz: Ich muß gestehen, daß ich, ehe ich ab stimme, sehr wünschen möchte, noch eine größere Klarheit darüber zu haben, ob man wirklich sicher ist, daß, wenn die von der Deputation oder auch die von dem geehrten Herrn Staats minister vorgeschlagene Fassung angenommen wird, die jenigen gesetzlichen Bestimmungen, die jetzt durch die Grund rechte alterirt waren, nach Aufhebung derselben wieder in Wirksamkeit treten. Wenn man darüber nicht gewiß ist, würde ich mich genöthigt sehen, für das v. Zehmensche Amen dement zu stimmen; denn das scheint mir in dieser Beziehung klarer zu sein. Staatsminister 0. Zschinsky: Sollte nicht vielleicht die hohe Kammer in dieser Beziehung ganz j,sichergestellt sein, wenn sie die Staatsregierung ermächtigtes in solchen Fällen, wo in der fraglichen Beziehung Zweifel auftauchen, diese Zweifel im Verordnungswege zu entscheiden, d. h. durch Ver ordnung auszusprechen, daß eine frühere gesetzliche Bestim mung nach wie vor in Kraft geblieben ist oder wieder in Kraft treten soll? v. Welck: Ich konnte schon durchaus kein Bedenken finden, mich mit der ersten Fassung, wie sie der Herr Justiz minister eben beantragte, einzuverstehen, und glaube, daß es um so unbedenklicher sein wird, dieser Fassung beizutreten, nachdem nun auch noch jetzt diese Erklärung von dem Mi» nistertische aus erfolgt ist. Ich bin also ganz mit dem An träge des Herrn Staatsministers einverstanden und wünsche, daß auch von seiner Erklärung Act genommen werde. v.Friesen: Was die von uns vorgeschlagene Fassung anlangt, so will ich sie auch keineswegs für eine ganz voll kommene und erschöpfende erklären, und aus diesem Grunde würde ich daher der Fassung, die der Herr Staatsminifter in Vorschlag gebracht hat, sehr gern beistimmen, wenn nur noch ein einziges Wortvielleicht verändert würde, nämlich statt: „die durch die ZZ. 8,10 und 11 aufgehoben worden sind", ge sagt würde: „aufgehoben waren", damit dadurch mehr die Vergangenheit angedeutet würde. Doch das sind nur Worte. Daß aber Etwas geschieht, und daß diese Paragraphen auch mit beseitigt werden, erscheint mir nun nach der Discussion um so nothwendiger, da der Herr Minister selbst sagte, es wären die bisherigen Gesetze dadurch nicht ganz unbrauchbar geworden, sondern die bisherigen Gesetze beständen zum Lheil auch noch neben den Grundrechten. Dadurch wird die Sache noch schlimmer, dann gelten halb die Grundrechte und halb die bisherigen Gesetze, und so weiß man am Ende gar nicht, was gilt. Und dann das Bedenklichste bei dem Fortbestehen der §§.8, 10 und 11 ist, daß, wie mir erfahrene richterliche Beamte wiederholt erklärt haben, es gar nicht möglich ge wesen ist,dieseParagraphen in Ausübung undAnwendung zu bringen. Sie haben also nicht einmal befolgt werden können, wenn die Richter nur einigermaaßen ihre Schuldigkeit thun wollten und den verletzten und bestohlenen Personen oder dem Staate nur einige Sicherheit und rechtliche Genugthuung verschaffen wollten. Es waren also Gesetze, die nicht einmal befolgt worden sind. Der Vorschlag des Herrn Staats ministers beruhigt mich aber um so mehr, da er zeigt, daß die Regierung im Sinne der Kammer auf dem -Verordnungs wege das Weitere suppliren und alle etwa möglichen auf tauchenden Zweifel beseitigen werde.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder