Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Staatsminister v. Zschinsky: Wenn Herr v. Friesen an den Worten „worden sind" einen Anstoß nehmen sollte, und diese Worte mit dem Worte „waren" vertauscht haben will, so habe ich dagegen durchaus kein Bedenken. Referent Bürgermeister Müller: Ich finde keinen großen Unterschied zwischen der Fassung, wie sie die Depu tation bei dieser Paragraphe vorschlagt, und zwischen dem Vorschläge des Herrn Ministers. Der Sinn des Deputations vorschlags ist ganz derselbe, der in der Fassung des Staats ministers ausgedrückt ist. Wir wollten etwaige Zweifel be seitigen und hatten die Absicht, auszusprechen, daß, dafern durch die §Z. 8, 10 und 11 specielle Bestimmungen in der sächsischen Criminalgesetzgebung aufgehoben wären, das frühere Verhältniß wieder hergestellt und also die früheren Bestimmungen wieder in Kraft gesetzt werden sollen. Des halb ist gesagt: „Die Bestimmungen sollen wieder in Kraft treten, auf welche sich die §§. 8,10 und 11 der Grundrechte beziehen." Nun sollte 'ich doch meinen, daß dies deutlich genug gesagt wäre; denn in §§.8,10 und 11 der Grundrechte sind doch die Gegenstände, von denen die Rede ist, genau an gegeben; es ergiebt sich aus diesen Paragraphen, was man hat sagen wollen. Freilich wieder nachschlagen muß man die Bestimmungen, damit man weiß, was damit gemeint; allein dasselbe ist auch der Fall bei der Fassung des Herrn Staats ministers, man muß auch wieder sehen, was in den 8,10 und 11 der Grundrechte steht; indessen, eben weil ich keinen Unterschied dabei finde, einen hauptsächlichen gar nicht, habe ich auch nichts dagegen, wenn die übrigen Deputationsmit glieder mit der Fassung des Herrn Staarsministers sich ein verstehen wollen. Präsident v. Schön fels: Ich werde mir erlauben, die Fassung, wie sie vom Herrn Staatsminister vorgeschlagen worden ist, nochmals zur Kenntniß der Kammer zu bringen; sielautetfolgendermaaßen: „DieBestimmungen, welche durch 8,10 und 11 der Grundrechte aufgehoben worden sind, tre ten mit Publication des gegenwärtigen Gesetzes bis auf Wei teres wieder in Kraft," und wenn ich richtig verstanden habe, so sollen die Worte „worden sind" vertauscht werden mit dem Worte „waren"; es ist dies also eine neue Fassung der Re gierungsvorlage. Regierungsrath v. Zehmen: Daß die Bestimmungen der HZ. 8,10 und 11 der Grundrechte unzureichend sind, ist bereits von der Staatsregierung , wie von der Kammer und auch von der Deputation anerkannt worden; es scheint mir daher allerdings von unserem Standpunkte aus kaum mög lich, sienoch einmal zu sanctioniren und in dem jetzt vorliegen den Gesetzentwürfe ihre Gültigkeit wiederholt auszusprechen. Die ältern Bestimmungen waren ausreichend, sie sind jetzt noch in Uebung, und ich kann kein Bedenken finden, daß wir auf die frühern Bestimmungen wieder zurückgchcn. Das Princip, ob durch Aufhebung der Grundrechte die frühern ge setzlichen Bestimmungen ohne Weiteres wieder in Kraft tre ten, ist von manchen Seiten angezweifelt worden, und um jedem Zweifel zu begegnen, hatte die Deputation bei §. 2 Herr Antrag gebracht, wie er vorliegt. Ist das gedachte Princip richtig, dann wird im Verordnungswege das weiter Nöthige bestimmt werden können. Ich muß aber noch weiter gehen: ist dieses Princip richtig, dann brauchen wir §.2, wie siedle Deputation vorschlagt, überhauptgar nicht, denn wie sie steht, scheint sie nur mehr Zweifel zu gebären, als zu beseitigen; denn aus ihrer Fassung geht o contrario hervor, daß alle altern Bestimmungen, die nicht auf die §Z. 8, 10 und 11 sich beziehen, nicht wieder in Kraft treten. Wir haben aber einige Bestimmungen der Grundrechte bereits durch besondere Ge setze geändert, andere Bestimmungen der Grundrechte berüh ren noch andere gesetzlicheBestimmungen, und wenn die Fas sung der Deputation bei §. 2 bleibt, so weiß ich nicht, was mit diesen ältern Bestimmungen werden soll. Ich kann hier nur die eine Alternative finden: entweder man ändert die von der Deputation vorgeschlagene §. 2, wie von mir vorgeschla gen worden ist, oder man wirft sie ganz weg und überläßt es der Regierung, durch Verordnung die etwa entstehenden Zweifel zu beseitigen; aber wie die §. 2 der Deputation steht, kann man nicht dafür stimmen. §.3 des Gesetzentwurfs wird durch meine Amendements, um hier noch dem Einwande des Herrn Ministers kurz zu begegnen, in keiner Weise berührt; denn nach derselben sollen die jetzt bereits erworbenen Rechte stehen bleiben, nach meinem Vorschläge aber war ausdrücklich die Ausnahme salvirt, was durch -en vorliegenden Gesetzent wurf noch ausdrücklich festgesetzt werden sollte: „Insoweit nicht bereits durch besondere Gesetze Anordnungen getroffen worden sind oder nicht nachstehend eine Ausnahme festgesetzt wird." Die §. 3 des Gesetzes also steht mit meinem Amen dement nicht in Widerspruch. v. Welck: Nachdem wir jetzt vom Herrn Präsidenten den Antrag des Herrn Staatsministers noch wörtlich haben vorlesen hören, muß ich mir doch eine Erläuterung von dem Herrn Minister ausbitten, gebe aber zu, daß meine Frage auf einer falschen Auffassung beruhen kann. Nämlich der An trag würde also lauten: „Diejenigen Bestimmungen, welche durch §Z. 8, 10 und 11 der Grundrechte aufgehoben worden sind, treten mit Publication des gegenwärtigen Gesetzes bis auf Weiteres wieder in Kraft." Nun ist das aber doch blos eine Negative, und es würdesich fragen: was soll mit den Be stimmungen werden, die durch die tztz. 8,10 und 11 nicht ein geführt worden sind? Die können doch nicht fortbestehen. Staatsminister v. Zschinsky: Was Herr v. Welck äußerte, dürfte wohl auf einem Mißverständnisse beruhen. Wenn nämlich in §. 1 des vorliegenden Gesetzes die ganze Verordnung vom 2. Marz 1849 aufgehoben wird, so werden dadurch zugleich auch die Bestimmungen der §Z. 8, 10 und 11 der Grundrechte mit aufgehoben. Durch §. 2 aber, wie diese Paragraphe theils durch die Deputation, theils durch mich in Vorschlag gebracht worden ist, würde nur bestimmt werden,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder