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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Gültigkeit der Grundrechte konnte sich die Deputation auch nicht dahin vereinigen, diese Paragraphe, welche die zweite Kammer in der im Entwürfe enthaltenen Fassung mit dem Zusatze: . „dies gilt insonderheit auch von den in §. 37 der Grundrechte enthaltenen Bestimmungen" einstimmig angenommen hat, einhellig zur Annahme zu empfehlen. Sie schlagt vielmehr in ihrer aus drei Mitglie dern bestehenden Majorität der Kammer vor: den Beschluß der zweiten Kammer ebenso wie die Fassung der tz. 3 im Entwürfe abzulehnen. Dagegen empfiehlt die Minorität der Deputation: diese Paragraphe in der von der zweiten Kammer beschlossenen Weise anzunehmen. Hierbei ist ausdrücklich zu gedenken, daß auch diejenigen Mitglieder der Deputation, welche, wo die rechtliche Wirksam keit der Grundrechte in Frage ist, eine solche nicht in dem Um fange zugestehen können, als es von anderer Seite geschehen ist, nicht daran denken, die schon eingetretencn Vergünstigun gen und Wirkungen, z. B. die Jqgdgerechtigkeit auf eignem Grund und Boden, wieder zu entziehen. Aber sie können auch ihre Zustimmung zu einem neuen Gesetze nicht ertheilen, wel ches die in den Grundrechten ausgesprochenen Grundsätze sanctionirt. Die Minorität dagegen ist der Ansicht, daß durch die Annahme von §. 3 des Entwurfs mit dem in der zweiten Kammer beschlossenen Zusatze weder auf die juristische Be- urtheilung über die rechtliche Existenz der in Folge der Publi kation der Verordnung vom 2. März 1849 entstandenen Pri vatrechte ein Einfluß geübt wird, noch etwa zweifelhafte Privatrechte durch Novation oder Agnition in unzweifelhafte umgewandelt werden. Daher würde es auch nach Ansicht der Minorität an sich gleichgültig sein, ob diese Paragraphe ausgenommen wird oder nicht. Allein weil es nunmehr, nachdem dieser Satz von der Regierung vorgeschlagen und von der zweiten Kammer angenommen worden ist, den An schein gewinnen könnte, als sollten die in Folge der Publika tion der Grundrechte erlangten Rechte und Vergünstigungen wieder entzogen werden, so hat sich die Minorität für dieBei- behaltung entschlossen. Dies hat sie auch um deswillen thun zu müssen für Pflicht gehalten, weil die Beurtheilung des Verhältnisses für die nicht juristisch gebildeten Personen schwierig ist und deshalb durch die Annahme der Paragraphe nutzlosen Processen vorgebeugt wird. Präsident v. Schönfels: Es wäre nun die Diskussion über §. 3 zu eröffnen. Regierungsrath v. Zehmen: Bei §. 3 muß ich mich für die Regierungsvorlage verwenden. Der Grundsatz, daß die in Folge der Publication der Grundrechte bis jetzt be gründ eten Privatrechte bleiben, ist so unzweifelhaft, daß jedenfalls gegen dessen Aufnahme in das Gesetz zur Beruhi gung der etwa ängstlichen Gemüther ein Bedenken wohl kaum obwalten kann. Welche Privatrechte in dieser Weise bereits begründet seien, das werden allerdings nur die rich terlichen Behörden im Proceßwege entscheiden können. Nicht einverstehen kann ich mich aber mit dem Zusatze, den diezweite Kammer dieser Paragraphe gegeben hat, wornach insbeson- I. K. dere namentlich Z. 37 der Grundrechte mit herangezogen wer densoll, und wodurch wir also aufgefordert werden, ausdrück lich nochmals zu sanctioniren, daß die Jagdberechtigung auf fremdem Grund und Boden ohne Entschädigung weggefallen sei. Daß damit ein Unrecht begangen worden, das wird wohl kaum noch jetzt Jemand bezweifeln; wir können aber doch wohl unmöglich Veranlassung haben, dieses Unrecht selbst nochmals im Wege der Gesetzgebung ausdrücklich zu sanctw- niren. Wer die Grundrechte publicirt hat, der möge cs ver antworten; unsere Sache ist es, die Hand.davon fern zu las sen. Das ist meine Ansicht. Referent Bürgermeister Müller: Auf das eben Ge sagte habe ich zu bemerken, daß, wenn einmal die Paragraphe stehen bleiben soll, nach meiner unmaaßgeblichen Ansicht darauf gar nichts ankommt, ob der in der zweiten Kammer beschlossene Zusatz beigefügt werde oder nicht. Es ist nichts weiter, als ein Beispiel des in der Paragraphe angeführten Grundsatzes im Beschlüsse der zweiten Kammer enthalten. Ich wüßte in der Khat nicht, warum man gerade jenem Be schlüsse entgegentreten wollte, da er etwas Wesentliches gar nicht enthält, vielmehr nur ein Beispiel zu dem Grundsätze ausspricht, welcher in der Paragraphe selbst enthalten ist. v. Friesen: Die Ursache, warum ich mir das Wörter bitte, betrifft eine Erläuterung, die mir wirklich nothwendig zu sein scheint; ich bitte den Herrn Referenten nämlich um eine Erläuterung und bitte das durch die Eile, mit der wir uns wegen Kürze der Zeit berathen mußten, zu entschuldigen. Wir haben geglaubt, über die Weglassung der Z. 37 wäre die Deputation einig und auch die Minorität sei der Ansicht, daß dieser Zusatz, den die zweite Kammer durch die Aufnahme der §. 37 vorgeschlagen Hat, nicht angenommen werden möge. Wir waren nur darüber, ob die ganze Paragraphe angenom men werden sollte oder nicht, ob sie nach-er Regierungs vorlage angenommen werden soll, verschiedener Meinung; aber, wie ich geglaubt habe, war auch die Minorität der An sicht, -aß §. 37 in die Paragraphe her Regierungsvorlage nicht ausgenommen werden möge; aber nach dem Berichte scheint es anders zu sein. Referent Bürgermeister Müller: Ich habe darauf zu entgegnen, daß ich allerdings angenommen habe, daß der Be schluß -er zweiten Kammer im Sinne der Minorität liege. Dies muß auch ausdrücklich in der Deputation ausgesprochen worden sein; wenigstens in meinem Sinne hat es vollständig gelegen, weil ich mir keinen Grund denken kann, weshalb gerade dieser Zusatz der zweiten Kammer abgelehnt werden soll, wenn einmal die Paragraphe angenommen wird. Ich könnte mir wenigstens einen Grund nicht denken, aus wel chem die Minorität, zu welcher ich und College Hennig ge hören, diesem Zusatze ihre Zustimmung nicht gegeben hätte. Der Grund, weshalb die Minorität von der Majorität sich getrennt hat, ist kein wesentlicher, kein materieller. Die Minorität, also ich und College Hennig, nahm an, Haßes 15 *
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