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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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bereits gewährt,worden sind, ihnen auch verbleiben sollen. Nur aus Anlaß des in der zweiten Kammer gefaßten Be schlusses glaubte die Minorität, es sei angemessen, doch wenig stens für die Zukunft noch eine kleine Restriktion eintreten zu lassen. In Rücksicht auf den letzten Grund hat daher die Minorität den Abschnitt so gefaßt, wie der erste Satz lautet. Dies war der Grund, weshalb sie sagte: „Die Israeliten dürfen von Publikation dieses Gesetzes an nur in den Städten Dresden und Leipzig ihren bleibenden Aufenthalt nehmen." Die Minorität hat wohlweislich gesagt: „von Publikation dieses Gesetzes an," weil sie dadurch hat zu er kennen geben wollen, daß diejenigen Juden, die an einem an dern Orte bereits wohnen, nicht wiederzurückgewiesen werden dürften nach Dresden und Leipzig, dafern sie überhaupt dort wohnen und dort bleiben wollen. Nur wenn ein Israelit von neuem einen bleibenden Aufenthalt sich verschaffen will, so müßte er nach Dresden und Leipzig ziehen. Z. B. wenn ein Jude in Chemnitz wohnt, so soll er nach der Ansicht der Minorität dort nicht nur bleiben können, sondern auch voll ständig die Rechte genießen, die die Regierung ihm gewähren will; wenn er aber von Chemnitz wegziehen wollte, so könnte er in keine andere Stadt ziehen, als nach Dresden oder Leipzig. Das wäre die einzigeBeschränkung, und ich glaube, über diese Beschränkung, meine Herren, dürfte sich am aller wenigsten die Majorität der Deputation aussprechen, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil die Majorität, die wie derum auf das Gesetz von 1838 zurückgehen will, dasselbe ausspricht. Denn in §. 1 des betreffenden Gesetzes von 1838 heißt es auch: „Die Erlaubniß zum bleibenden Aufenthalt von Juden in hiesigen Landen ist künftig auf die Städte Dresden und Leipzig beschränkt und wird auf andere Orte nicht ertheilt werden rc." Mindestens kann sich also die Mi norität in dieser Beziehung von der Majorität keine Bor würfe machen lassen. Was den zweiten Satz betrifft, so ist er vollständig dem Satze gleich, welchen die Regierung vor geschlagen hat, nur mit dem einzigen Unterschiede, daß die Worte weggefallen sind: „welche sächsischeUnterthanen sind". Diese Worte hat die Regierung beigefügt; die Minorität hat sie weggelasscn, und zwar um deswillen, weil die Minorität glaubte, es sei hinlängliche Garantie geboten durch das Man dat von 1831, wenn ausländische Juden sich im Lande nieder lassen wollen. Wollen sie sich niederlassen, so können sie sich nach Ansicht der Minorität jetzt nur, bis eine weitere defini tive Bestimmung getroffen ist, in Dresden oder Leipzig als Gemeindemitglieder aufnehmen lassen. Sie müßten in die sem Falle freilich den Erfordernissen entsprechen, die das Mandat von 1831 vorschreibt. Diesen werden sie aber nicht immer entsprechen können, weil nach den Bestimmungen des Mandats erforderlich ist, daß Derjenige, der ausgenommen sein will, 6 Jahre in Sachsen und 3 Jahre am Orte sich auf gehalten hat- Allein auf ausdrücklichen Antrag der Ge meindevertreter kann davon durch die Kreisdirection Dispen sation ertheilt werden. Das war also der Grund, weshalb die Minorität die Worte: „welche sächsische Unterthanen sind," nicht mit ausgenommen hat; sie glaubte, es sei hin längliche Garantie in dieser Beziehung vorhanden. Gegen den Vorschlag Sr. Königl. Hoheit würde die Minorität am allerwenigsten etwas einzuwenden haben, weil sie eben der Ansicht war, daß Dasjenige, was im zweiten Satze der §. 1 des Gesetzes von 1838 enthalten ist, sich von selbst verstehe. Die Minorität hat angenommen, daß, wenn ein Israelit irgendwo bereits durch den Aufenthalt die Heimathsange- hörigkeit erlangt hat, es dabei natürlich sein Bewenden haben müsse. Mit etwas Weiterem mag ich die geehrte Kammer nicht behelligen, sie mag nun selbst entscheiden, was sie für an gemessen hält. Staatsminister v. Friesen: Ich erlaube mir nur ein Wort auf die Rede des Herrn Referenten zu sagen. Er hat bemerkt, es sei aus dem Borschlage der Regierung in dem Gutachten der Minorität der Satz: „welche sächsische Unter- thanen sind" weggelassen worden, weildie Minorität geglaubt habe, es sei hinlänglich in dieser Beziehung schon durch das Mandat von 1831 Fürsorge getroffen worden. Da scheint mir doch der Herr Referent zu ausschließlich nur dasBerhält- niß der Niederlassung im Auge gehabt zu haben; es treten aber noch manche andere Verhältnisse ein, wo wir sieden aus ländischen Christen nicht gleichstellen wollen, z. B. rücksicht lich der Gewerbe, die im Umherziehen betrieben werden, rück sichtlich des Besuchs der Jahrmärkte u. dgl. In dieser Be ziehung hat die Regierung angenommen, daß hinsichtlich der ausländischen Juden keine weitern Rücksichten zu nehmen seien, sondern daß die ältere Gesetzgebung wieder eintrete. In dieser Beziehung würde also die Minorität der Deputa tion weiter gehen als die Regierung. Präsident v. Schönfels: Es würde nun vielleicht überzugehen sein zur Eröffnung der Diskussion über die von der Deputation vorgeschlagene §. 3b., und zwar bevor die Abstimmung eintritt über die §. 4. v. Erdmannsdorf: Meine Herren! Es scheint mir denn doch in hohem Grade bedenklich, dieserParagraphe seine Zustimmung zu geben, wie sie die geehrte Deputation als 3 b. uns vorgelegt hat. Darnach sollen diejenigen grundrechtlichen Bestimmungen in Wirksamkeit bleiben, wonach alle undjede — ich will mich des Zeitausdrucks bedienen — Erregung körperlichen Schmerzgefühls aufhören soll. Sie werden mir aber einräumen, daß es Gattungen des Menschengeschlechts giebt, die ohne diese Erregung körperlichen Schmerzgefühls gar nicht zu handhaben sind. Welcher Mittel soll ein Rich ter sich bedienen, wenn er einen so verstockten Jnculpaten hat, der stets schweigt, der weder Ja noch Nein sagt oder gar sich Unziemlichkeiten erlaubt? Es mögen ihm Fragen vorgelegt werden, welche wollen, er schweigt. Glauben Sie, daß Sie den Mann zu irgend einer Aeußerung bringen werden da durch, daß Sie ihn bei Wasser und Brod und hartem Lager hinsetzen? Das ist dem Manne ganz einerlei, da ziehen
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