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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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und Einschiebung in den Vorschlag der Antragsteller der Redaction überließ, wurde gegen 15 Stimmen angenom men." Hieraus geht also hervor, 1) daß es ein selbst ständiger Antrag ist, und 2) daß er eine Ausnahme feststem. Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß mir die Sache gar nicht mehr zweifelhaft erscheint. Der Antrag bildet einen Lheil der Ermächtigung und das Wort „Antrag" bezieht sich auf den Antragsteller. Wenn wir z. B. zu einer Gesetzvorlage etwas amendiren, so heißt es auch je nach dem Kammermitgliede, von welchem das Amendement ausgegan- gen ist: der Welck'sche Antrag oder der Friesen'sche Antrag u. s. w. Es ist also der Haberkorn'sche Antrag durch die Einschiebung in die Ermächtigung ein Theil derselben gewor den, und als solchen müssen wir ihn unzweifelhaft betrachten. Wollen wir ihn daher abwerfen, so müßten wir mit der jen seitigen Kammer nochmals communiciren, und ob das nicht zum Schaden des Ganzen führen könnte, gebe ich der geehr ten Kammer zur Erwägung anheim. Dem, was Herr D. Heynitz äußerte, muß ich insofern widersprechen, als ich allerdings nicht wünsche, daß gar nichts zu Stande komme. Referent Bürgermeister Hennig: Zweifelhaft ist die Sache allerdings nach der Discussion, welche darüber in der Kammer stattgefunden hat. Will man also nicht noch ein Vereinigungversahren herbeisühren, so wird es wohl am räthlichsten sein, auch den Zusatzantrag anzunehmen, denn derselbe ist, wie ich nochmals wiederhole, doch immer nur die Ausnahme, und die Regel muß doch feststehen. Secretairv. Polenz: Ich habe nur mit kurzen Worten zu bemerken, daß ich doch kein Bedenken finde, auch den Unter antrag der zweiten Kammer zu den von der Regierung vor- Leschlagenen vier verschiedenen Punkten anzunehmen. Ich halte nämlich dafür, daß uns Alles daran liegen müsse, wenig stens im Wege der Verordnung Bestimmungen getroffen zu sehen, welche dazu dienen, die Jagd wiederum emporzu bringen und den eingerissenen Unordnungen gegen die poli zeilichen Vorschriften zu begegnen, die seit Emanirung des Gesetzes vom 2. März 1849 und der Verordnung vom 13. August 1849 allerdings vielfach beobachtet worden sind. Ich denke auch, daß durch Hinzufügung dieses Unterantrags Die Ermächtigung der Regierung keineswegs so gemißbraucht werden dürfte, daß wesentliche Beschwerde darüber geführt werden könnte, denke ferner, daß diese Beschränkung den Alt berechtigten nicht unwesentliche Vortheile gewähren könnte, und wünsche darum, daß man sie annehme. Schon um eine nochmalige Verhandlung mit der zweiten Kammer, die zwar ebenfalls versammelt ist, jedoch ihre Sitzung auch mit heute zu beschließen hat, zu vermeiden, wünsche ich, daß man sich zur Annahme dieses Antrags vereinigen möge. v. Friesen: Es ist gar nicht zu verkennen, daß der An trag der zweiten Kammer etwas Bedenkliches enthält; denn er ist mehr als eine Ausnahme, er hebt eigentlich die Regel so Hut wie auf. Denn indem in der Regel, nämlich in der Haupt ermächtigung gesagt wird, die Regierung möge dahin streben,' nur Jagdbezirke von mindestens 300 Ackern zu bilden, sie möge also die 300 Acker als Regel annehmen, so besagt der Unterantrag, daß nach Befinden auch Jagdbezirke von 150 Ackern gebildet werden können; er enthält also geradezu eine Aufhebung der Regel. Ueber die Form des Antrages bleibt mir gar kein Zweifel übrig, es ist ein Antrag, der so gut ist, wie der Hauptantrag; er hat ganz dasselbe Gewicht, wie der letztere, und kommt in die Schrift, kann aber selbstverstanden an die Staatsregierung nur dann gültigerweise gelangen, wenn beide Kammern darüber einverstanden sind. Jndeß muß ich doch erklären, wünschenswert!) ist eine Vereinigung in der Hauptsache, auch würde ich selbst nicht wünschen, daß diese Sache noch einmal an die zweite Kammer zurückgelangte, denn dadurch wird die Vereinigung immer mehr erschwert. Wenn also das Zustandekommen eines Beschlusses, wonach die Regierung zu ermächtigen ist, mithin eine Vereinigung wünschenswerth scheint, so würde auch ich mich dazu verstehen, dem Anträge wegen der 150 Acker beizutreten, aber doch nur unter zwei Voraussetzungen. Nämlich einmal, wenn die Regierung erklärt, daß sie diesen Antrag nur als wirkliche Ausnahme von der Regel betrachte, und,daß sie beabsichtige, davon nur einen sehr vorsichtigen, ausnah ms weisen Gebrauch zu machen, daß sie nur unter besonderen, von ihr für geeignet befundenen Umständen und Verhältnissen sich dieser Ermächtigung, welche in dem Zusatzantrage liegt> bedienen wolle. Erklärt die Regierung dies, so werde ich mich für Annahme des Zusatzantrags entscheiden. Zweitens geht mir der Zweifel bei, ob nicht diese Ermächtigung nach ihrem ganzen Inhalte und nach der außerordentlichen Man nigfaltigkeit der Umstände, welche hierbei zu berücksichtigen fein können, so weit greifen könnte, daß dadurch die ganze Verordnung vom 13. August 1849 in ihrem wesentlichen Inhalte verändert würde. Wenn also die Regierung erklärt, daß die ebengenannte Verordnung im Wesentlichen als Grundlage beibehalten werden solle, wenn sie zweitens er klärt, daß sie von dem Anträge wegen der 150 Acker nur einen vorsichtigen und den Umständen angemessenen Gebrauch machen wolle, so werde ich mich zum Beitritt zu demselben entschließen. Aber die Erklärung wegen derVerordnung vom 13. August 1849 scheint mir besonders wichtig, so daß ich kn dieser Beziehung durch die ausdrückliche Kundgebung von Seiten der Staatsregierung beruhigt zu sein wünschte. Staatsminister v. Friesen: Was zunächst die Frage wegen Fortdauer der Gültigkeit der Verordnung vom 13. August 1849 anlangt, so ist freilich keinem Zweifel unterwor fen, daß in Bezug auf die Punkte, hinsichtlich welcher die jetzige Ermächtigung gegeben wird, auch eine wesentliche Ab änderung jener Verordnung stattfinden muß. Dagegen ver steht es sich von selbst, daß rücksichtlich aller übrigen Punkte, namentlich z. B. der Verhältnisse der Altjagdberechtigten, eben keine Veränderung der Verordnung eintreten kann. Die vorr
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