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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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unparteiisch und gerecht dastehe. Meine Herren, wenn dies Vertrauen zu unserm Richterstande begründet ist — und es ist so nach meiner innigen Ueberzeugung — so kann man auch nicht sagen, es liege im Standrechte eine größere Garantie für die Staatsbürger, welche sich im Interesse der Ordnung und des Gesetzes den Kugeln oder irgend einer Gefahr Preis geben, daß diejenigen, welche sie in Gefahr bringen, auch wirklich mit der vorgeschriebenen Strafe belegt würden. So lange unser Richterstand ein solcher ist, glaube ich, liegt für die Staats bürger die größte Garantie in diesem Richterstande selbst, und ich halte daher Äußerungen, wie wir sie von dem Minister tische heute gehört haben, Äußerungen, die in der öffentlichen Meinung unfern Richterstand herabsetzen, die da behaupten, daß derselbe in der Zeit der politischen Aufregung überhaupt nicht fähig sei, ein strenges und gerechtes Urtheil zu fällen, ich halte solche Äußerungen für mehr als bedenklich und möchte daher wünschen, sie waren in diesem Saale nicht gehört wor den! Es ist weiter darauf Bezug genommen worden, daß, wenn wir erst die Zustände Englands hätten, wir dann auch auf die Freiheit Englands Anspruch machen dürsten. Ich gebe zu, wir sind noch im Beginn unserer politischen Entwickelung; ich gebe zu und beklage es, daß die Resultate, die im Lande von Geschwornengerichten erlangt worden sind, noch nicht den gehegten Erwartungen entsprochen haben. Aber, meine Herren, eben weil wir noch imBeginnunserer politischen Ent wickelung sind, deshalb haben wir Ihnen auch vorgeschlagen, insoweit der Staatsregierung nachzugeben und ihr entgegen zu kommen, daß Ausnahmemaaßregeln da getroffen werden können, wo Ausnahmezustände vorhanden sind. Wir haben aber diese Ausnahmemaaßregeln auf das Maaß der Nothwen- digkeit beschränken zu müssen geglaubt. Wir wollen vor allen Dingen nicht, daß der Gerichtsstand aufgehoben oder suspen- dirt werde. Es ist zum Beweise dafür, daß auch in dem freiesten Staate zeitweise Aufhebung des ordentlichen Gerichts standes stattfinde, aufEnglandBezug genommen worden; ich erlaube mir zum Beweise des Gegentheils auf dasselbe Land Bezug zu nehmen, denn wenn mich die Erinnerung aus der Geschichte nicht täuscht, so ist, als in den Achtziger Jahren in Folge einer kirchlichen Bewegung ein Ausstand in England entstand, der Tausende von Menschenleben gekostet hat, doch der Gerichtsstand nicht suspendirt worden. Es ist weiter so wohl vom Herrn Staatsminister des Innern, als auch vom Herrn Finanzminister gesagt worden, das Gesetz solle als eine Schutzmaaßregel angesehen werden, es solle abschrecken, war nen. Ich gehöre überhaupt nicht zu den Anhängern der Ab schreckungstheorie, aber ich glaube, vor allen Dingen muß man darauf sehen, daß, wenn ein Gesetz gegeben wird, dasselbe auch so beschaffen sei, daß es, wenn seine Warnungen ohne Erfolg geblieben sind, ausgeführt werden kann. Die Staatsregierung hat mit solchen warnenden Gesetzesbestimmungen die Verord nung vom 7. Mai erlassen; allein sie hat sich gehütet, diese Ausnahmebestimmungen, die wir beseitigt zu sehen wünschen, in Ausführung zu bringen, wenigstens in ihrer ganzen Aus dehnung. Wir sind, wie wir auch im Berichte ausgesprochen haben, von der Ueberzeugung ausgegangen, die Staatsregie rung habe gefühlt, daß sie mit Handhabung dieser am weite sten gehenden Ausnahmemaaßregeln sich nicht mehr auf dem Boden der Verfassungsmäßigkeit befinde. Wenn weiter vom Herrn Finanzminister bemerkt worden ist, man erkenne an, daß die Bestimmungen über das Verfahren in diesen ßß. 10 und 17 mangelhaft seien, daß aber diese Mangel ergänzt seien durch die Beschlüsse der ersten Kammer, daß die Staatsregie- rung beabsichtige, eine besondere Vorlage über das Verfahren bei Ausnahmegerichten an die Kammern zu bringen, so erwidere ich darauf nur kurz, daß es der Staatsregierung gefallen möge, diese Vorlage an uns zu bringen, und wenn wir dieselbe ken nen, dann werden wir vielleicht eine anderweiteEntschließung über ein etwa zu erlassendes Gesetz zu fassen haben. Der Herr Staatsministcr des Innern hat sich ferner noch auf die Ver handlungen, die in Frankfurt über diese Frage stattgefunden haben, bezogen, und geglaubt, daß schon in der ersten Kammer der Beweis geführt worden sei, inwieweit Ausnahmegerichte von den Gesetzgebern in Frankfurt für zulässig und zweckmäßig erachtetworden seien. Ich halte dagegen ein, daß ausdrücklich in der Frankfurter Verfassung eine Bestimmung enthalten ist, welche sagt, daß Ausnahmegerichte nie und niemals stattsinden sollen. Ich bemerke weiter, daß in derselben zwar vom Kriegsstande die Rede ist, aber nur soweit es sich um die Aburthcilung militairischer Verbrechen handelt, und ebenso scheint mir dies der Fall zu sein mit der Verordnung vom Jahre 1838, welche ausdrücklich in §. 5 die Bestimmung ent hält, daß das Kriegsstandrecht eingeführt werden könne, aber nur, will man die Worte nicht ganz mißdeuten, um gegen die im Felde stehenden Soldaten gehandhabt zu werden. End lich, meine Herren, hat Abg. v. Friesen sich noch auf den Standpunkt der Humanität gestellt und von diesem Standpunkte aus die HZ. 16, 17 und 17 b. vertheidigen wollen. Ich gestehe, für mich ist diese Auffassung eine etwas zu hoch gegebene. Er hat sich darauf berufen, daß die vielen Verirrten und Verführten jetzt und schon langst würden be gnadigt worden sein, wenn am 6. Mar in Dresden das Stand recht verhängt worden wäre und manmitHülfeeinigerTodes. urtheile die Ruhe wieder hergestellt hätte. Wenn nach solchen Vorgängen eine Veranlassung gewesen wäre, die Verirrten und Verführten zu amnestiren, meine Herren, dann wäre, meiner Ueberzeugung nach, auch kein Bedenken vorhanden gewesen, dem Anträge, der aus dieser Kammer hcrvvrging, stattzugeben, denn der Antrag auf Amnestie ging ausdrücklich nur darauf, daß sie den Verführten und Irregeleiteten zu Statten kommen solle. Aber, meine Herren, den Stand punkt der Humanität vermag ich nicht zu fassen, wenn gesagt wird, nur mit Hülfe einiger Todesurtheile habe man die Füglichkeit gehabt, Andere, die in der Untersuchung befangen waren, zu amnestiren. Der Begriff: „einige Todesurtheile"
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