Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Abg. Ziesler: Ich wollte den Herrn Präsidenten er suchen, auf den Satz unter e. in §. 9 eine besondere Frage zu richten, da ich beabsichtige, gegen diesen Satz zu stimmen. Ich kann mich nicht von dessen Nothwendigkeit überzeugen, da schon unter b. alle diejenigen genannt sind, gegen welche sich die Tumultuanten gewaltthätigeHandlungen erlauben können, und ich unter o. etwas Anderes auch nicht finden kann. Ich halte aber den Satz unter o. um deswillen für nachtheilig, weil man daraus vielleicht folgern könnte, daß der volle Waf fengebrauch auch gegen diejenigen zulässig sein dürfte, welche sich nur Eigenthumsverletzungen zu Schulden kommen lassen. Präsident Cuno: Ich werde das bei der Abstimmung berücksichtigen. Abg. Wagner (aus Dresden): Ich habe nur eine kurze Bemerkung zu machen. In der ersten Kammer sind die Worte, welche der Ausschuß unter a. beizufügen anräth, ein geschaltet worden hinter „eindringen." Dahin werden sie auch nur passen. Berichterstatter Abg. Koch: Der Abg. Wagner hat vollkommen recht, es ist das im Berichte übersehen worden. Präsident Cuno: Da sich Niemand um das Wort ge meldet hat, so kann ich fragen: ob Sie in §. 9 nach den Worten: „auch ohne Signal und Aufforderung", „§. 8" in Parenthese eingeschaltet wissen wollen? — Einstimmig Za. Präsident Cuno: Ferner, ob Sie in Z. 9 unter a. nach den Worten: „auf sie eindringen", diejenigen: „und auf ein maliges Anrufen nicht stehen bleiben", beifügen wollen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Ob Sie den §. 9 mit diesen Aenderungen, vorbehältlich des Punktes v., auf den eine be sondere Frage gestellt werden soll, annehmen? — Geschieht gegen 1 Stimme. Präsident Cuno:. Wollen Sie auch den Punkt o.: „wenn sie fremdes Eigenthum verletzen, ent wenden oder zerstören und der Abwehr oderVer- haftung sich gewaltthätig widersetzen," an nehmen? — Gegen 9 Stimmen Ja. Präsident Cuno: In §. 10 rathet uns der Ausschuß an, nach dem Worte: „erscheinen" die Worte: „und auf Aufforderung die Waffen nicht ablegen, oder" beizufügen? Wollen Sie dieses? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Und nehmen Sie mit dieser Ein schaltung 10 an? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Nehmen Sie, wie ferner der Ausschuß uns anrathet, §. 11 unverändert nach dem Entwürfe an? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Koch: §. 12. Alle, welche nach der dreimaligen Aufforderung sich gleichwohl nicht entfernen (§.8) oder sonst ihrer Entwaffnung oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen (§. 10), sind neben den sonst noch rechtlich dazu Verpflichteten solidarisch zum Ersätze sämmtlicher, durch die Tumultuanten verursach ten Schäden verbindlich. Das Gutachten des Ausschusses lautet: Bei §. 12 konnte der Ausschuß dasBedenken nicht beseitigen, daß durch denselben, sowohl in der Fassung der Regierungsvorlage, als auch in der von der ersten Kammer durch die Annahme des vom Abg. v. Joseph beantragten Zusatzes: „insofern sie nicht eine gerechte Ursache ihres Ver weilens haben, oder vom Orte des Tumultes sich zu entfernen verhindert waren," beschlossenen Fassung, der Entscheidung des Civilrichters über etwaige Verpflichtung zum Schadenersätze und den Bestim mungen des zu erwartenden Civilgesetzbuches vorgegriffen werde. Dies hielt der Ausschuß für völlig unzulässig und er schlägt daher der Kammer für §. 12 folgende Fassung vor: „Alle, welche nach der dreimaligen Aufforderung sich gleichwohl nicht entfernen (§.8), oder ihrer Entwaffnung oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen (tz. 10), sind neben den Tumultuanten und den sonst noch rechtlich dazu Verpflichteten nach den civilrechtlichen Bestimmungen zum Schadenersätze verbunden." Würde dieser Antrag, mit dem sich die Staatsregierung bereits einverstanden erklärt hat, angenommen, so wäre damit zugleich der obige von der ersten Kammer beschlossene Zusatz für beseitigt anzusehen. Abg. Klinger: Der Ausschuß hat die Ansicht aus gesprochen, daß er das bestehende Civilrecht durchaus nicht verändern wolle, und er ist deshalb zu dem Entschlüsse ge langt, uns einen andern Vorschlag zu machen, einen solchen Vorschlag, der mit der Regierungsvorlage deshalb nicht übereinstimme, weil durch diese eben ein neues Recht ge schaffen werden solle: nämlich die Solidarität zu Leistung des Schadenersatzes Seiten derjenigen Personen, welche nicht an dem Tumulte selbst Theil genommen haben, sondern im Vorübergehen begriffen gewesen und stehen geblieben sind. Allein gerade die Absicht, welche der Ausschuß verfolgt, wo durch seinen Vorschlag nicht erreicht, es wird im Gegentheil gerade ein neues Recht damit geschaffen. Um verbindlich zu sein zu Leistung eines Schadenersatzes gehört neben der sub jektiven Verschuldung unbedingt auch der Nachweis des Causalnexus; ohne diesen Nachweis ist es gar nicht möglich, ein verurtheilendes Erkenntniß zu Wege zu bringen. Es ist überhaupt eine Klage nicht zu substantiiren, wenn nicht in der Klage subjective Verschuldung und zugleich der Causalnexus gehörig angeführt wird. Nun will aber der Ausschuß, daß diejenigen, welche stehen geblieben sind und sich nach der dreimaligen Aufforderung nicht entfernt haben, den Tumul-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder